Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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Zweite  Abtheilung.
Von  einigen  bei  beiderseitiger  Einwilligung
vorkommenden  einseitigen  Bedingungen  und  Nebenberedungen. ¬

A.  Zum  Vortheil  des  Käufers.
§.  46.
Vom  Handel  nach  Probe.
Wenn  nach  Probe  gehandelt  wird,  d.  h.  wenn  eine  Quantität ¬
  Waare  dergestalt  verkauft  wird,  daß  der  Käufer  vor  dem
Handel  nicht  die  ganze  Quantität,  sondern  nur  ein  Muster
davon  zu  sehen  bekommt,  aus  welchem  er  auf  die  Beschaffenheit ¬
  des  Uebrigen  schließen  soll,  so  macht  dies  den  Umständen
nach  den  Handel  bald  zu  einem  bedingten,  bald  nicht.  Ersteres, ¬
  nämlich  die  Verabredung  einer  Suspensivbedingung,  liegt
darin,  wenn  die  Absicht  der  Contrahenten  auf  eine  bestimmte
Parthie,  z.  B.  die  der  Verkäufer  auf  dem  Lager  hat  oder  mit
einem  erwarteten  Schiffe  bekommen  soll,  gerichtet  ist.  Da  die
Einwilligung  nur  auf  die  Beschaffenheit  der  Probe  gegründet
wird,  so  wird  sie  auch  nur  in  der  Voraussetzung  und  unter
der  stillschweigenden  Bedingung  ertheilt,  daß  die  ganze  Parthie
dem  vorgezeigten  Muster  gleich  sei.  Es  ist  also  dann  nicht  nöthig, ¬
  daß  dies  ausdrücklich  ausgemacht  und  zugesagt  werde;
denn  die  Vorzeigung  der  Probe  hätte  gar  keinen  Zweck,  wenn
sie  nicht  in  der  Absicht  geschähe,  als  Grundlage  des  Handels
und  der  Einwilligung  darein  zu  dienen').  Findet  sich  also
die  Parthie  von  der  Probe  verschieden,  so  ist  der  Käufer  an
den  Handel  nicht  gebunden,  er  kann  aber  auch  die  Lieferung
anderer  Waare  nicht  verlangen,  da  der  Verkäufer  einmal  ein
1)  Heise  und  Cropp,
juristische  Abhandlungen,  Th.  1.  Abh.  XIII.
S.  208.  Sie  sprechen  jedoch  nur  von  der  zweiten  Art  des  Handels  nach  Probe,
dem  unbedingten.
            
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