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Zweite Abtheilung.
Von einigen bei beiderseitiger Einwilligung
vorkommenden einseitigen Bedingungen und Nebenberedungen. ¬
A. Zum Vortheil des Käufers.
§. 46.
Vom Handel nach Probe.
Wenn nach Probe gehandelt wird, d. h. wenn eine Quantität ¬
Waare dergestalt verkauft wird, daß der Käufer vor dem
Handel nicht die ganze Quantität, sondern nur ein Muster
davon zu sehen bekommt, aus welchem er auf die Beschaffenheit ¬
des Uebrigen schließen soll, so macht dies den Umständen
nach den Handel bald zu einem bedingten, bald nicht. Ersteres, ¬
nämlich die Verabredung einer Suspensivbedingung, liegt
darin, wenn die Absicht der Contrahenten auf eine bestimmte
Parthie, z. B. die der Verkäufer auf dem Lager hat oder mit
einem erwarteten Schiffe bekommen soll, gerichtet ist. Da die
Einwilligung nur auf die Beschaffenheit der Probe gegründet
wird, so wird sie auch nur in der Voraussetzung und unter
der stillschweigenden Bedingung ertheilt, daß die ganze Parthie
dem vorgezeigten Muster gleich sei. Es ist also dann nicht nöthig, ¬
daß dies ausdrücklich ausgemacht und zugesagt werde;
denn die Vorzeigung der Probe hätte gar keinen Zweck, wenn
sie nicht in der Absicht geschähe, als Grundlage des Handels
und der Einwilligung darein zu dienen'). Findet sich also
die Parthie von der Probe verschieden, so ist der Käufer an
den Handel nicht gebunden, er kann aber auch die Lieferung
anderer Waare nicht verlangen, da der Verkäufer einmal ein
1) Heise und Cropp,
juristische Abhandlungen, Th. 1. Abh. XIII.
S. 208. Sie sprechen jedoch nur von der zweiten Art des Handels nach Probe,
dem unbedingten.