V.d. Erbf. nach einseit. letzt. Willens=Verordn. 87
Städte haben diese Einfachheit vernünftig gefunden, =
weder Zeugen, noch sonst Etwas, der blosen =
Feierlichkeit, sondern nur der Gewißheit ¬
des Willens wegen, erfordert (x);
erbeten seyn müßten, nach der englischen
Praxis, zu Cowel's Zeiten, ganz unrichtig war.
— Noch weiter bemerkt Cowel (a. a. O. §. 3.)
daß in England auch Weiber Testamentszeugen seyn
können; was abermal sehr vernünftig ist. Denn
es ist sogar lächerlich, daß die Ausschließung des
weiblichen Geschlechts, die sich auf die römische Verfassung ¬
und die römischen Sitten gründet, nach welchen ¬
es für unanständig gehalten wurde, daß sich überhaupt =
die Weiber unter die Männer mischen sollen,
auch bei uns noch beibehalten wird, ungeachtet unsere ¬
Sitten an dieser Mischung durchaus nichts Anstößiges =
finden. S. Novella Leonis 48. wo dieser
Kaiser sagt: „Nam aditus, qui datur seminis ad dicendum ¬
testimonium, aperit eis locum ad loquendi
licentiam ipsis minime convenientem; unde
etiam illae publicis virorum coetibus se immiscent, ¬
ac virilia negotia tractant, quae subtrahunt ¬
submissionem et pudorem muliebri sexut
Diese Gründe können heutzutage nur
insitum.
noch in Asien, einem Theile von Africa und in der
Türkei, nicht aber in Deutschland und in dem
übrigen Europa, entscheidend seyn, wo die Weiber
sich, ohne alle Verletzung des Anstandes und der
Sitten, unter die Männer mischen.
(x) S. Carpzov Ipd. forens. P. III. Const. 4. Def.
41. N. 5. der in dieser Beziehung Nürnberg, Wien,
Venedig, Lucca, Toulouse u. s. w. anführt. Jn München
sind zwei, in Mainz, nach dem Mainz. L. R. Tit.
7. s. 4., drei Zeugen hinreichend zu einem Testament. =
S. auch Ludolf Consult. et decis. forens.
Obs. 43. p. 1115. Behmer nov. jus controvers. Obs.
59. — Nach dem Zelleschen Stadtrechte X. Tit.
h. 4. ff. sind die testamenta holographa ohne alle Zeu-