Inhaltsverzeichnis : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (9)

V.d.  Erbf.  nach  einseit.  letzt.  Willens=Verordn.  87
Städte  haben  diese  Einfachheit  vernünftig  gefunden, =
  weder  Zeugen,  noch  sonst  Etwas,  der  blosen =
  Feierlichkeit,  sondern  nur  der  Gewißheit ¬
  des  Willens  wegen,  erfordert  (x);
erbeten  seyn  müßten,  nach  der  englischen
Praxis,  zu  Cowel's  Zeiten,  ganz  unrichtig  war.
—  Noch  weiter  bemerkt  Cowel  (a.  a.  O.  §.  3.)
daß  in  England  auch  Weiber  Testamentszeugen  seyn
können;  was  abermal  sehr  vernünftig  ist.  Denn
es  ist  sogar  lächerlich,  daß  die  Ausschließung  des
weiblichen  Geschlechts,  die  sich  auf  die  römische  Verfassung ¬
  und  die  römischen  Sitten  gründet,  nach  welchen ¬
  es  für  unanständig  gehalten  wurde,  daß  sich  überhaupt =
  die  Weiber  unter  die  Männer  mischen  sollen,
auch  bei  uns  noch  beibehalten  wird,  ungeachtet  unsere ¬
  Sitten  an  dieser  Mischung  durchaus  nichts  Anstößiges =
  finden.  S.  Novella  Leonis  48.  wo  dieser
Kaiser  sagt:  „Nam  aditus,  qui  datur  seminis  ad  dicendum ¬
  testimonium,  aperit  eis  locum  ad  loquendi
licentiam  ipsis  minime  convenientem;  unde
etiam  illae  publicis  virorum  coetibus  se  immiscent, ¬
  ac  virilia  negotia  tractant,  quae  subtrahunt ¬
  submissionem  et  pudorem  muliebri  sexut
Diese  Gründe  können  heutzutage  nur
insitum.
noch  in  Asien,  einem  Theile  von  Africa  und  in  der
Türkei,  nicht  aber  in  Deutschland  und  in  dem
übrigen  Europa,  entscheidend  seyn,  wo  die  Weiber
sich,  ohne  alle  Verletzung  des  Anstandes  und  der
Sitten,  unter  die  Männer  mischen.
(x)  S.  Carpzov  Ipd.  forens.  P.  III.  Const.  4.  Def.
41.  N.  5.  der  in  dieser  Beziehung  Nürnberg,  Wien,
Venedig,  Lucca,  Toulouse  u.  s.  w.  anführt.  Jn  München
sind  zwei,  in  Mainz,  nach  dem  Mainz.  L.  R.  Tit.
7.  s.  4.,  drei  Zeugen  hinreichend  zu  einem  Testament. =
  S.  auch  Ludolf  Consult.  et  decis.  forens.
Obs.  43.  p.  1115.  Behmer  nov.  jus  controvers.  Obs.
59.  —  Nach  dem  Zelleschen  Stadtrechte  X.  Tit.
h.  4.  ff.  sind  die  testamenta  holographa  ohne  alle  Zeu-
            
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