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kauftes Thier nicht dem Käufer selbst, sondern ohne dessen Schuld
einem Dritten Schaden zugefügt hat, welchen der Käufer hat
vergüten müssen, so kann er zwar deshalb Ersatz verlangen,
wie auch, wenn diese Vergütung von ihm noch nicht geleistet,
sondern er erst deshalb in Anspruch genommen, und seine Verurtheilung ¬
noch zweifelhaft ist, auf Sicherstellung dringen 1)
doch fällt dies dann weg, sobald der Verkäufer vorzieht, ihm
das Thier selbst, neben Rückzahlung des Kaufpreises, zu überlassen, ¬
gesetzt auch, daß jener Schade dadurch noch nicht gedeckt
wäre?). Denn der Käufer hätte sich durch Dahingeben des
Thieres (nach Sachsenrecht schon durch Dereliction desselben)
von der Schadenvergütung befreien können. Eben deshalb
kann aber auch der Verkäufer, falls der Käufer das Thier wegen ¬
eines von ihm angerichteten, seinen Werth übersteigenden,
Schadens dahingegeben hat, die Rückzahlung des Kaufgelds,
wozu er wegen dessen Fehlerhaftigkeit verbunden ist, eben so wenig ¬
verweigern, als wenn es durch Zufall oder seine eigene
Wildheit den Tod gefunden hätte. Uebrigens versteht es sich,
daß der Käufer wegen eines ihm selbst oder Andern durch das
Thier zugefügten Schadens gar nichts verlangen kann, sobald
ihm eine Verabsäumung im Hüten desselben zur Last fällt,
ohne welche es den Schaden nicht angerichtet haben könnte.
Die Verfügung Justinians 3), daß Schadenersatz beim Kauf.
contracte sich nie höher solle belaufen können, als auf das Doppelte
des Kaufgeldes, wendet der Gerichtsbrauch nicht an *), so wie
andererseits auch die Römische Sitte, den Verkäufer, der die
Redhibition widerrechtlich verweigert, schon deshalb zum dop1) ¬
fr. 21. §. 2. fr. 30. pr. eod.
2) fr. 23. §. 8. fr. 31. pr. fr. 58. pr. eod.
3) c. un. C. de sentent. quae pro eo quod interest prof. 7. 47.
4) Glück, Th. 20. S. 93 f.