Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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kauftes  Thier  nicht  dem  Käufer  selbst,  sondern  ohne  dessen  Schuld
einem  Dritten  Schaden  zugefügt  hat,  welchen  der  Käufer  hat
vergüten  müssen,  so  kann  er  zwar  deshalb  Ersatz  verlangen,
wie  auch,  wenn  diese  Vergütung  von  ihm  noch  nicht  geleistet,
sondern  er  erst  deshalb  in  Anspruch  genommen,  und  seine  Verurtheilung ¬
  noch  zweifelhaft  ist,  auf  Sicherstellung  dringen  1)
doch  fällt  dies  dann  weg,  sobald  der  Verkäufer  vorzieht,  ihm
das  Thier  selbst,  neben  Rückzahlung  des  Kaufpreises,  zu  überlassen, ¬
  gesetzt  auch,  daß  jener  Schade  dadurch  noch  nicht  gedeckt
wäre?).  Denn  der  Käufer  hätte  sich  durch  Dahingeben  des
Thieres  (nach  Sachsenrecht  schon  durch  Dereliction  desselben)
von  der  Schadenvergütung  befreien  können.  Eben  deshalb
kann  aber  auch  der  Verkäufer,  falls  der  Käufer  das  Thier  wegen ¬
  eines  von  ihm  angerichteten,  seinen  Werth  übersteigenden,
Schadens  dahingegeben  hat,  die  Rückzahlung  des  Kaufgelds,
wozu  er  wegen  dessen  Fehlerhaftigkeit  verbunden  ist,  eben  so  wenig ¬
  verweigern,  als  wenn  es  durch  Zufall  oder  seine  eigene
Wildheit  den  Tod  gefunden  hätte.  Uebrigens  versteht  es  sich,
daß  der  Käufer  wegen  eines  ihm  selbst  oder  Andern  durch  das
Thier  zugefügten  Schadens  gar  nichts  verlangen  kann,  sobald
ihm  eine  Verabsäumung  im  Hüten  desselben  zur  Last  fällt,
ohne  welche  es  den  Schaden  nicht  angerichtet  haben  könnte.
Die  Verfügung  Justinians  3),  daß  Schadenersatz  beim  Kauf.
contracte  sich  nie  höher  solle  belaufen  können,  als  auf  das  Doppelte
des  Kaufgeldes,  wendet  der  Gerichtsbrauch  nicht  an  *),  so  wie
andererseits  auch  die  Römische  Sitte,  den  Verkäufer,  der  die
Redhibition  widerrechtlich  verweigert,  schon  deshalb  zum  dop1) ¬
  fr.  21.  §.  2.  fr.  30.  pr.  eod.
2)  fr.  23.  §.  8.  fr.  31.  pr.  fr.  58.  pr.  eod.
3)  c.  un.  C.  de  sentent.  quae  pro  eo  quod  interest  prof.  7.  47.
4)  Glück,  Th.  20.  S.  93  f.
            
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