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durch die Entwährung wirklich erlitten hat. Dieser begreift
natürlich:
1. den wahren Werth, d. h. den currenten Preis, welchen
die Waare zur Zeit der Entwährung hat *), gesetzt auch, daß
sie der Käufer weit unter oder über diesem Werthe bezahlt
hätte, sobald nur der Kaufpreis nicht, unwissentlich von Seiten
des dadurch Verletzten, weniger als die Hälfte oder mehr als
das Doppelte des wahren Werthes, der zur Zeit des Handels
Statt fand, gewesen ist, oder Einer den Andern betrogen hat;
denn in diesen Fällen würde der Verkäufer zu nicht mehr und
nicht weniger als zur Zurückzahlung des Empfangenen gehalten ¬
sein, da, wenn er der Verletzte war, der Käufer ihm unter
allen Umständen gegen diese Zurückzahlung die Waare herauszugeben ¬
verbunden wäre, hingegen der verletzte Käufer eben so
gegen die, nun ohne seine Schuld unmöglich gewordene, Rückgabe ¬
der Waare, die Herauszahlung des ganzen Kaufpreises
fordern konnte (s. §. 34. u. 102.). Außer diesen die Rescission
des Kaufs begründenden Fällen aber mag sich immerhin ein
1) fr. 8. 60. 66. §. 3. fr. 70. D. de evict. — c. 23. 25. C. eod.— fr. 43. 45.
pr. D. de A. E.V. Derselben Ansicht sind zum Theil, aber nicht durchgängig, Glück,
a. a. O. S. 350. und die von ihm Note 26. Angeführten. (Vgl. dagegen S. 343
unten bis Note 25.) Nach ihnen soll nämlich nur dann, wenn die Waare seit dem
Handel besser oder schlechter geworden ist, der jetzige Werth, sonst aber das Kaufgeld =
erstattet werden. Die Schriftsteller, welche ganz anderer Meinung sind,
siehe bei Glück, ebendas. S. 349. Note 24. — Freilich lassen sich fr. 13. u. 53. pr.
D. de evict. mit meiner Theorie nicht wohl vereinigen. So lange man aber in dieser
nicht Disharmonie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Kaufcontracte
nachweist, muß ich mit Glück S. 344 f. glauben, daß diese Fragmente, deren
Beziehung man bei ihrer Abgerissenheit nicht erkennen kann, bloß von der actio
ex stipulatu sprechen. Wenn auf den Fall der Entwährung die Rückzahlung
des Kaufpreises oder seines doppelten Betrags (stipulatio simplae oder duplae)
ausdrücklich, wie dies die Römer in der Gewohnheit hatten, stipulirt war, so
mußte natürlich dies gehalten werden. Falls dann einzelne Waaren aus in Bausch
und Bogen gekauften Parthieen Entwährung litten, so konnte freilich die simpla
oder dupla nur nach Billigkeit ermittelt werden, auf dem Grund einer Taxation
aller Waaren nach dem Werthe zur Zeit des Handels, und einer Berechnung des
danach verhältnißmäßig auf die entwährten kommenden Antheils vom Kaufgelde.