Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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durch  die  Entwährung  wirklich  erlitten  hat.  Dieser  begreift
natürlich:
1.  den  wahren  Werth,  d.  h.  den  currenten  Preis,  welchen
die  Waare  zur  Zeit  der  Entwährung  hat  *),  gesetzt  auch,  daß
sie  der  Käufer  weit  unter  oder  über  diesem  Werthe  bezahlt
hätte,  sobald  nur  der  Kaufpreis  nicht,  unwissentlich  von  Seiten
des  dadurch  Verletzten,  weniger  als  die  Hälfte  oder  mehr  als
das  Doppelte  des  wahren  Werthes,  der  zur  Zeit  des  Handels
Statt  fand,  gewesen  ist,  oder  Einer  den  Andern  betrogen  hat;
denn  in  diesen  Fällen  würde  der  Verkäufer  zu  nicht  mehr  und
nicht  weniger  als  zur  Zurückzahlung  des  Empfangenen  gehalten ¬
  sein,  da,  wenn  er  der  Verletzte  war,  der  Käufer  ihm  unter
allen  Umständen  gegen  diese  Zurückzahlung  die  Waare  herauszugeben ¬
  verbunden  wäre,  hingegen  der  verletzte  Käufer  eben  so
gegen  die,  nun  ohne  seine  Schuld  unmöglich  gewordene,  Rückgabe ¬
  der  Waare,  die  Herauszahlung  des  ganzen  Kaufpreises
fordern  konnte  (s.  §.  34.  u.  102.).  Außer  diesen  die  Rescission
des  Kaufs  begründenden  Fällen  aber  mag  sich  immerhin  ein
1)  fr.  8.  60.  66.  §.  3.  fr.  70.  D.  de  evict.  —  c.  23.  25.  C.  eod.—  fr.  43.  45.
pr.  D.  de  A.  E.V.  Derselben  Ansicht  sind  zum  Theil,  aber  nicht  durchgängig,  Glück,
a.  a.  O.  S.  350.  und  die  von  ihm  Note  26.  Angeführten.  (Vgl.  dagegen  S.  343
unten  bis  Note  25.)  Nach  ihnen  soll  nämlich  nur  dann,  wenn  die  Waare  seit  dem
Handel  besser  oder  schlechter  geworden  ist,  der  jetzige  Werth,  sonst  aber  das  Kaufgeld =
  erstattet  werden.  Die  Schriftsteller,  welche  ganz  anderer  Meinung  sind,
siehe  bei  Glück,  ebendas.  S.  349.  Note  24.  —  Freilich  lassen  sich  fr.  13.  u.  53.  pr.
D.  de  evict.  mit  meiner  Theorie  nicht  wohl  vereinigen.  So  lange  man  aber  in  dieser
nicht  Disharmonie  mit  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  vom  Kaufcontracte
nachweist,  muß  ich  mit  Glück  S.  344  f.  glauben,  daß  diese  Fragmente,  deren
Beziehung  man  bei  ihrer  Abgerissenheit  nicht  erkennen  kann,  bloß  von  der  actio
ex  stipulatu  sprechen.  Wenn  auf  den  Fall  der  Entwährung  die  Rückzahlung
des  Kaufpreises  oder  seines  doppelten  Betrags  (stipulatio  simplae  oder  duplae)
ausdrücklich,  wie  dies  die  Römer  in  der  Gewohnheit  hatten,  stipulirt  war,  so
mußte  natürlich  dies  gehalten  werden.  Falls  dann  einzelne  Waaren  aus  in  Bausch
und  Bogen  gekauften  Parthieen  Entwährung  litten,  so  konnte  freilich  die  simpla
oder  dupla  nur  nach  Billigkeit  ermittelt  werden,  auf  dem  Grund  einer  Taxation
aller  Waaren  nach  dem  Werthe  zur  Zeit  des  Handels,  und  einer  Berechnung  des
danach  verhältnißmäßig  auf  die  entwährten  kommenden  Antheils  vom  Kaufgelde.
            
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