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§. 1. Begriff und Wesen des Eigenthums überhaupt.
Wirksamkeit gegen Alle, und in der Negativität der dadurch begründeten ¬
Verbindlichkeit Aller liegt. Den Gegenstand des Eigenthums ¬
bilden nach gemeinem Recht immer nur körperliche Sachen.
Die körperlichen Sachen, welche das Object des Eigenthums bilden
sind entweder einzelne, oder mehrere, unter einem Collectivnamen
begriffene, die als ein Ganzes betrachtet werden, z. B. eine Heerde."
Im letzten Fall sind so viele verschiedene Eigenthumsrechte begründet, ¬
als einzelne Sachen in der universitas sich befinden.*) Das
Eigenthum enthält, dem oben aufgestellten Begriff zufolge, nicht
bloß das Recht einer unbeschränkten Disposition über den Gegenstand ¬
desselben (positive Seite des Eigenthums), sondern auch das
der unbedingten Ausschließung Anderer von der Einwirkung auf
das Eigenthumsobject, oder der Verfügung über dasselbe (negative
Seite des Eigenthums). Das Eigenthum kann zwar in seiner
Ausübung nicht bloß factisch, sondern auch rechtlich, vielfach gehemmt ¬
sein, wird aber dadurch seinem Wesen nach nicht verändert*), ¬
und tritt daher auch beim Wegfall dieser Hemmnisse sofort ¬
in seinem begriffsmäßigen Inhalt hervor.*) Das Nichtvorhandensein ¬
rechtlicher Beschränkungen des Eigenthums hat man die
natürliche Freiheit desselben genannt, obgleich diese nichts weiter
ist, als das Eigenthum selbst'), und daher auch im Fall des Streits,
wenn nur das Eigenthum erwiesen ist, keines besonderen Beweises
bedarf.
2) cf.-l. 56 D. de rei vind. (6. 4.), l. 13 §. 1. D. de damno inf. (39. 2.),
l. 3 pr. D. de oblig. et act. (44. 7.), Wening-Ingenheim, a. a. O. Wenn
auch im Römischen Recht zuweilen von einem dominium servitutis, dominium
ususfructus, etc. die Rede ist, cf. l. 8 pr. D. de reb. auct. jud. possid.
(42. 5.), so ist doch in solchen Fällen ein eigentliches Eigenthum nicht gemeint,
sondern durch das Wort dominium nur das „in bonis (d. h. im Vermögen)
esse“ bezeichnet; vgl. l. 8 pr. D. l. l. mit l. 49 D. de verb. signif. (50.46.);
Göschen, Vorles. II, §. 223, Schilling, Pand., §. 402, S. 424, Sintenis,
gemein. Civilr. I, §. 47, not. 4.
3) Gesterding, a. a. O., S. 9.
4) Gesterding, a. a. O., S. 10.
5) l. 25 pr. D. de verb. signif. (50. 16.): „Recte dicimus, eum fundum
totum nostrum esse, etiam cum ususfructus alienus est; quia usus
fructus non dominii pars, sed servitutis sit, ut via et iter; nec falso dici.
totum meum esse, cujus non potest ulla pars dici alterius esse, hoc et
Julianus, et est verius."
6) Thibaut, System, II, §. 699; Mühlenbruch, Pand., II, §. 244.
7) Gesterding, a. a. O., S. 19 u. 20.
8) s. unten die Lehre von der Beweislast bei der actio negatoria, §. 17.