Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gegenwärtig geltenden gemeinen deutschen bürgerlichen Rechts (1)

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§.  1.  Begriff  und  Wesen  des  Eigenthums  überhaupt.
Wirksamkeit  gegen  Alle,  und  in  der  Negativität  der  dadurch  begründeten ¬
  Verbindlichkeit  Aller  liegt.  Den  Gegenstand  des  Eigenthums ¬
  bilden  nach  gemeinem  Recht  immer  nur  körperliche  Sachen.
Die  körperlichen  Sachen,  welche  das  Object  des  Eigenthums  bilden
sind  entweder  einzelne,  oder  mehrere,  unter  einem  Collectivnamen
begriffene,  die  als  ein  Ganzes  betrachtet  werden,  z.  B.  eine  Heerde."
Im  letzten  Fall  sind  so  viele  verschiedene  Eigenthumsrechte  begründet, ¬
  als  einzelne  Sachen  in  der  universitas  sich  befinden.*)  Das
Eigenthum  enthält,  dem  oben  aufgestellten  Begriff  zufolge,  nicht
bloß  das  Recht  einer  unbeschränkten  Disposition  über  den  Gegenstand ¬
  desselben  (positive  Seite  des  Eigenthums),  sondern  auch  das
der  unbedingten  Ausschließung  Anderer  von  der  Einwirkung  auf
das  Eigenthumsobject,  oder  der  Verfügung  über  dasselbe  (negative
Seite  des  Eigenthums).  Das  Eigenthum  kann  zwar  in  seiner
Ausübung  nicht  bloß  factisch,  sondern  auch  rechtlich,  vielfach  gehemmt ¬
  sein,  wird  aber  dadurch  seinem  Wesen  nach  nicht  verändert*), ¬
  und  tritt  daher  auch  beim  Wegfall  dieser  Hemmnisse  sofort ¬
  in  seinem  begriffsmäßigen  Inhalt  hervor.*)  Das  Nichtvorhandensein ¬
  rechtlicher  Beschränkungen  des  Eigenthums  hat  man  die
natürliche  Freiheit  desselben  genannt,  obgleich  diese  nichts  weiter
ist,  als  das  Eigenthum  selbst'),  und  daher  auch  im  Fall  des  Streits,
wenn  nur  das  Eigenthum  erwiesen  ist,  keines  besonderen  Beweises
bedarf.
2)  cf.-l.  56  D.  de  rei  vind.  (6.  4.),  l.  13  §.  1.  D.  de  damno  inf.  (39.  2.),
l.  3  pr.  D.  de  oblig.  et  act.  (44.  7.),  Wening-Ingenheim,  a.  a.  O.  Wenn
auch  im  Römischen  Recht  zuweilen  von  einem  dominium  servitutis,  dominium
ususfructus,  etc.  die  Rede  ist,  cf.  l.  8  pr.  D.  de  reb.  auct.  jud.  possid.
(42.  5.),  so  ist  doch  in  solchen  Fällen  ein  eigentliches  Eigenthum  nicht  gemeint,
sondern  durch  das  Wort  dominium  nur  das  „in  bonis  (d.  h.  im  Vermögen)
esse“  bezeichnet;  vgl.  l.  8  pr.  D.  l.  l.  mit  l.  49  D.  de  verb.  signif.  (50.46.);
Göschen,  Vorles.  II,  §.  223,  Schilling,  Pand.,  §.  402,  S.  424,  Sintenis,
gemein.  Civilr.  I,  §.  47,  not.  4.
3)  Gesterding,  a.  a.  O.,  S.  9.
4)  Gesterding,  a.  a.  O.,  S.  10.
5)  l.  25  pr.  D.  de  verb.  signif.  (50.  16.):  „Recte  dicimus,  eum  fundum
totum  nostrum  esse,  etiam  cum  ususfructus  alienus  est;  quia  usus
fructus  non  dominii  pars,  sed  servitutis  sit,  ut  via  et  iter;  nec  falso  dici.
totum  meum  esse,  cujus  non  potest  ulla  pars  dici  alterius  esse,  hoc  et
Julianus,  et  est  verius."
6)  Thibaut,  System,  II,  §.  699;  Mühlenbruch,  Pand.,  II,  §.  244.
7)  Gesterding,  a.  a.  O.,  S.  19  u.  20.
8)  s.  unten  die  Lehre  von  der  Beweislast  bei  der  actio  negatoria,  §.  17.
            
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