Inhaltsverzeichnis : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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gen  der  verkauften  Sache  unwiderruflich.  Es  müssen  ihm,  wenn
er  die  Sache  zurückgiebt,  zwar,  damit  sich  nicht  der  Verkäufer
mit  seinem  Schaden  bereichere,  die  zur  Erhöhung  des  Werthes  derselben ¬
  und  zur  Erhaltung  ihrer  Substanz  aufgewendeten  Kosten,
insofern  letztere  außerardentlich  sind,  erstattet  werden,  nicht  aber
die  ordentlich  und  regelmäßig  mit  dem  Besitz  verbundenen  oder
die  Benutzung  bedingenden,  wie  z.  B.  Lagergeld,  Futter  lebendiger ¬
  Thiere,  Reallasten  *).  Bei  nicht  fruchtbringenden  Gegenständen ¬
  tritt  zwar  hier  der  Grund  nicht  ein,  daß  dergleichen
Ausgaben  sich  mit  den  Früchten  compensiren;  aber  entweder
hat  sich  der  Käufer  einen  höheren  Wiederkaufspreis  ausgemacht,
und  dann  muß  angenommen  werden,  daß  dies  mit  zur  Entschädigung ¬
  für  diese  nothwendigen  Ausgaben  geschehen  sei;  oder
er  hat  es  sich  doch  selbst  zuzuschreiben,  wenn  er  solches  unterlassen ¬
  und  auch  die  Erstattung  solchen  Aufwands  sich  nicht  ausdrücklich ¬
  bedungen  hat.  In  der  Natur  des  Geschäfts  liegt  solche ¬
  nicht.  Eben  als  Eigenthümer  trägt  der  Käufer  bis  zur
Rückgabe  der  Waare  auch  die  Gefahr  davon;  was  beim  Wiederkauf ¬
  schon  daraus  folgt,  daß  nicht  er,  sondern  nur  der  Verkäufer ¬
  ein  Recht  auf  Ausübung  desselben  hat;  was  aber  auch
beim  pactum  de  retro  emendo  sich  eben  so  verhält.  Er  kann
also  den  Werth  der  etwa  untergegangenen  Waare  in  keinem
Fall  von  dem  Verkäufer  zurückfordern;  ist  jedoch  auch  frei  von
der  Verbindlichkeit,  ihn  wegen  des  dadurch  verlorenen  Wiederkaufs ¬
  zu  entschädigen,  dafern  er  nicht  den  Untergang  der  Sache
durch  Vernachlässigung  derjenigen  Sorgfalt,  die  ein  ordentlicher
Mann  für  sein  Eigenthum  zu  haben  pflegt,  selbst  verschuldet  hat.
Eben  so  braucht  er  auch  unverschuldete  und  rein  zufällige  Be1) ¬
  Leyser,  sp.  191.  med.  13  f.  —  Glück,  a.  a.  O.  S.  221.  f.  Note  27.
So  auch  Oesterreich.  b.  GB.  §.  1069.  Code  civil  art.  1673.  Das  Preuß.  LR.
a.  a.  O.  §.  306.,  gesteht  ihm  nicht  einmal  die  außerordentlichen  Erhaltungskosten
zu,  wohl  aber  §.  305  den  Verbesserungsaufwand.
            
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