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gen der verkauften Sache unwiderruflich. Es müssen ihm, wenn
er die Sache zurückgiebt, zwar, damit sich nicht der Verkäufer
mit seinem Schaden bereichere, die zur Erhöhung des Werthes derselben ¬
und zur Erhaltung ihrer Substanz aufgewendeten Kosten,
insofern letztere außerardentlich sind, erstattet werden, nicht aber
die ordentlich und regelmäßig mit dem Besitz verbundenen oder
die Benutzung bedingenden, wie z. B. Lagergeld, Futter lebendiger ¬
Thiere, Reallasten *). Bei nicht fruchtbringenden Gegenständen ¬
tritt zwar hier der Grund nicht ein, daß dergleichen
Ausgaben sich mit den Früchten compensiren; aber entweder
hat sich der Käufer einen höheren Wiederkaufspreis ausgemacht,
und dann muß angenommen werden, daß dies mit zur Entschädigung ¬
für diese nothwendigen Ausgaben geschehen sei; oder
er hat es sich doch selbst zuzuschreiben, wenn er solches unterlassen ¬
und auch die Erstattung solchen Aufwands sich nicht ausdrücklich ¬
bedungen hat. In der Natur des Geschäfts liegt solche ¬
nicht. Eben als Eigenthümer trägt der Käufer bis zur
Rückgabe der Waare auch die Gefahr davon; was beim Wiederkauf ¬
schon daraus folgt, daß nicht er, sondern nur der Verkäufer ¬
ein Recht auf Ausübung desselben hat; was aber auch
beim pactum de retro emendo sich eben so verhält. Er kann
also den Werth der etwa untergegangenen Waare in keinem
Fall von dem Verkäufer zurückfordern; ist jedoch auch frei von
der Verbindlichkeit, ihn wegen des dadurch verlorenen Wiederkaufs ¬
zu entschädigen, dafern er nicht den Untergang der Sache
durch Vernachlässigung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher
Mann für sein Eigenthum zu haben pflegt, selbst verschuldet hat.
Eben so braucht er auch unverschuldete und rein zufällige Be1) ¬
Leyser, sp. 191. med. 13 f. — Glück, a. a. O. S. 221. f. Note 27.
So auch Oesterreich. b. GB. §. 1069. Code civil art. 1673. Das Preuß. LR.
a. a. O. §. 306., gesteht ihm nicht einmal die außerordentlichen Erhaltungskosten
zu, wohl aber §. 305 den Verbesserungsaufwand.