Einleitung.
a) Die Entwickelung des Landgüterrechts in
Altlivland.
Das Landgüterrecht in Liv=, Est= und Kurland ist wie
überhaupt der größte Theil des baltischen Privatrechts in seiner ¬
rechtsgeschichtlichen Entwickelung dem deutschen Rechte gefolgt. ¬
Dies findet seinen Grund nicht nur in der vierhundertjährigen ¬
politischen Verbindung, sondern vielmehr in dem geistigen ¬
Zusammenhange der baltisch-deutschen Colonie mit ihrem
Mutterlande. Der Einfluß sowol des specivisch deutschen als
des „gemeinen" Rechts äußerte seine Wirkung vor Allem auf
die Praxis, so daß das baltische Recht zum größten Theile
auf Gewohnheitsrecht beruht. Da nun zur Zeit der Besiedelung ¬
der Ostseeprovinzen durch die Deutschen das Lehnssystem
in Deutschland den Culminationspunkt seiner Entwickelung
erreicht hatte, war es natürlich, daß im Livländischen Ordensstaat ¬
alle Rechtsverhältnisse, insbesondere das Landgüterrecht,
eine deutsch-lehnrechtliche Basis erhielten.
Das Landgüterrecht Altlivlands zerfiel in ältester Zeit
in drei Categorien:
a) das Ritterlehn oder rechte Lehn (Mannlehn).
b) das nichtritterliche Lehn oder das sogenannte Lehnguts¬