Volltext : Trampedach, Friedrich: ¬Das Recht des Fideicommißbesitzers am adeligen Güterfamilienfideicommiß nach dem Privatrecht Liv-, Est- und Kurlands

Einleitung.
a)  Die  Entwickelung  des  Landgüterrechts  in
Altlivland.
Das  Landgüterrecht  in  Liv=,  Est=  und  Kurland  ist  wie
überhaupt  der  größte  Theil  des  baltischen  Privatrechts  in  seiner ¬
  rechtsgeschichtlichen  Entwickelung  dem  deutschen  Rechte  gefolgt. ¬
  Dies  findet  seinen  Grund  nicht  nur  in  der  vierhundertjährigen ¬
  politischen  Verbindung,  sondern  vielmehr  in  dem  geistigen ¬
  Zusammenhange  der  baltisch-deutschen  Colonie  mit  ihrem
Mutterlande.  Der  Einfluß  sowol  des  specivisch  deutschen  als
des  „gemeinen"  Rechts  äußerte  seine  Wirkung  vor  Allem  auf
die  Praxis,  so  daß  das  baltische  Recht  zum  größten  Theile
auf  Gewohnheitsrecht  beruht.  Da  nun  zur  Zeit  der  Besiedelung ¬
  der  Ostseeprovinzen  durch  die  Deutschen  das  Lehnssystem
in  Deutschland  den  Culminationspunkt  seiner  Entwickelung
erreicht  hatte,  war  es  natürlich,  daß  im  Livländischen  Ordensstaat ¬
  alle  Rechtsverhältnisse,  insbesondere  das  Landgüterrecht,
eine  deutsch-lehnrechtliche  Basis  erhielten.
Das  Landgüterrecht  Altlivlands  zerfiel  in  ältester  Zeit
in  drei  Categorien:
a)  das  Ritterlehn  oder  rechte  Lehn  (Mannlehn).
b)  das  nichtritterliche  Lehn  oder  das  sogenannte  Lehnguts¬
            
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