Volltext : ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884 (10040)

Gesetz  über  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften.
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Entscheidend  ist  die  Analogie  mit  Art.  175f.  Die  Gründer  stehen
bei  der  Aktiengesellschaft  durchweg  an  Stelle  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter ¬
  in  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Und  darüber  ist  das
Gesetz  ganz  klar,  daß  Komplementare  bei  dem  Beschluß  auf  Errichtung
der  Aktienkommandite  nicht  mitwirken  dürfen.  Es  wäre  auch  praktisch,
wenn  die  Gründer  mitstimmen  dürften,  die  ganze  Bestimmung  des  Art.
210a  werthlos;  denn  sie  würden  wohl  fast  immer  mindestens  ein  Viertheil ¬
  des  gesammten  Grundkapitals  vertreten,  und  die  konstituirende  Generalversammlung ¬
  wäre  lediglich  ein  Schein.  Das  hat  aber  das  Gesetz
gewiß  nicht  gewollt.
Art.  210c.
ist  im  Auszuge  von
Der  eingetragene  Gesellschaftsvertrag
dem  Handelsgerichte  zu  veröffentlichen.
Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:
1.  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  in  Artikel
209  Absatz  2  u  3,  209  a  Ziffer  1  und  4  und  209b  bezeichneten ¬
  Festsetzungen:
2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer  und  die
Angabe,  ob  sie  die  sämmtlichen  Aktien  übernommen
haben;
3.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des
Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  sowie  der  in  Gemäßheit ¬
  des  Artikels  209  h  bestellten  Revisoren.
Ist  im  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher
der  Vorstand  seine  Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die
Gesellschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen. ¬

Pr.  E.  Art.  181.  —  l.  E.  Art.  188.  —  II.  E.  Art.  196.
Prot.  S.  317  ff.,  1039,  4541.
Das  A.  D.  HGB.  Art.  210  enthielt  die  Ziffern  2  und  3
nicht,  die  Ziff.  1  aber  war  in  sechs  Ziffern  vertheilt.  Einzelne
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  geht -
  deshalb  so  weit,  selbst  denjenigen,  welche  eine  Einlage  machen  oder
sich  einen  besonderen  Vortheil  ausbedingen,  das  Stimmrecht  zu  gewähren.
Ich  kann  mich  dieser  Anschauung  um  so  weniger  anschließen,  als  Ring
(S.  111  letzter  Absatz)  selbst  zugeben  muß,  daß,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte ¬
  des  Gesetzes  zu  schließen,  die  Gesetzbearbeiter  jedenfalls  die  Absicht ¬
  hatten,  die  frühere  Anordnung  in  Art.  180  Abs.  2  u.  Art.  209  Abs.  3
zu  verallgemeinern.

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