Gesetz über Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften.
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Entscheidend ist die Analogie mit Art. 175f. Die Gründer stehen
bei der Aktiengesellschaft durchweg an Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter ¬
in der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Und darüber ist das
Gesetz ganz klar, daß Komplementare bei dem Beschluß auf Errichtung
der Aktienkommandite nicht mitwirken dürfen. Es wäre auch praktisch,
wenn die Gründer mitstimmen dürften, die ganze Bestimmung des Art.
210a werthlos; denn sie würden wohl fast immer mindestens ein Viertheil ¬
des gesammten Grundkapitals vertreten, und die konstituirende Generalversammlung ¬
wäre lediglich ein Schein. Das hat aber das Gesetz
gewiß nicht gewollt.
Art. 210c.
ist im Auszuge von
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag
dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung muß enthalten:
1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und die in Artikel
209 Absatz 2 u 3, 209 a Ziffer 1 und 4 und 209b bezeichneten ¬
Festsetzungen:
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer und die
Angabe, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen
haben;
3. den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des
Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie der in Gemäßheit ¬
des Artikels 209 h bestellten Revisoren.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher
der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die
Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. ¬
Pr. E. Art. 181. — l. E. Art. 188. — II. E. Art. 196.
Prot. S. 317 ff., 1039, 4541.
Das A. D. HGB. Art. 210 enthielt die Ziffern 2 und 3
nicht, die Ziff. 1 aber war in sechs Ziffern vertheilt. Einzelne
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geht -
deshalb so weit, selbst denjenigen, welche eine Einlage machen oder
sich einen besonderen Vortheil ausbedingen, das Stimmrecht zu gewähren.
Ich kann mich dieser Anschauung um so weniger anschließen, als Ring
(S. 111 letzter Absatz) selbst zugeben muß, daß, wie aus der Entstehungsgeschichte ¬
des Gesetzes zu schließen, die Gesetzbearbeiter jedenfalls die Absicht ¬
hatten, die frühere Anordnung in Art. 180 Abs. 2 u. Art. 209 Abs. 3
zu verallgemeinern.
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