Metadaten : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

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die  Stelle  des  Verstorbenen  gleich  im  Augenblicke  des  Sterbfalls
wieder  ausgefüllt  wird,  hat  man  sich  auch  in  Hinsicht  auf  die  Erbfähigkeit ¬
  des  Berufenen  lediglich  an  die  Eröffnung  der  Erbschaft  zu
halten.  Mit  Unrecht  hat  daher  der  Appellhof  von  Orleans,  von
einer  falschen  Anwendung  des  Art.  725  ausgehend,  durch  ein  Urtheil ¬
  vom  16.  Februar  1809.  (Siehe  meine  Annalen  der  G.  N.  aa. ¬
  O.)  einem,  zur  Zeit  der  Eröffnung  der  Erbschaft  zwar  außer
der  Ehe  empfangenen,  aber  erst  nachher  durch  die  nachfolgende
Ehe  seiner  Mutter  legitimirten  Kinde,  mit  Ausschluß  der  zur  Zeit
der  Eröffnung  der  Erbschaft  zu  derselben  berufenen  Verwandten
diese  unter  dem  Vorwande  zuerkannt,  adaß  jedes  empfangene  Kind
in  seinem  Vortheile  für  geboren  anzusehen  sey;  daß  dasselbe  im
Schooß  der  Mutter  noch  keinen  Stand  habe,  und  seine  Rechte  ihm
unter  der  einzigen  Bedingung,  daß  es  mit  der  Fähigkeit,  sie  auszuüben, ¬
  zur  Welt  kommen,  offen  gehalten  würden,  wie  es  der
Art.  725  anzeige,  welcher  erheischt,  daß  das  zur  Zeit  der  Eröffnung =
  einer  Erbschaft  empfangene  Kind  lebensfähig  geboren  werde,
um  sie  beziehen  zu  können;  daß  diese  Verfügung  nicht  auf  den  Fall
des  Lebens  allein  zu  beschränken  sey,  sondern  im  allgemeinen  die
Bedingung  der  Erbfähigkeit  zur  Zeit  der  Geburt  ausspreche.  »
Allein  der  Kassationshof  setzte  diesem  Raisonnement  in  seinem  Urtheil ¬
  vom  11.  März  1811,  wodurch  er  vorangeführtes  Urtheil  des
Appellhofes  von  Orleans  vernichtete,  folgende  Gründe  siegreich  entgeden: ¬
  edaß  man  die  Bestimmung  des  Art.  725,  welche  ein  empfangenes =
  Kind  für  erbfähig  erklärt,  insofern  es  lebensfähig  zur
Welt  kommt,  nicht  auf  den  in  jenem  Urtheile  entschiedenen  besondern ¬
  Fall  anwenden  könne,  weil  in  dem  von  diesem  Artikel  vorgesehenen =
  Falle  das  Eigenthum  noch  nicht  auf  dem  Haupte  eines
andern  Erben  geruht  habe;  daß  die  Bedingung,  lebensfähig  zur
Welt  zu  kommen,  nicht  von  dem  menschlichen  Willen  abhängt
was  sie  von  der  Legitimation  durch  die  nachfolgende  Ehe,  welcher
man  sie  gleich  gesetzt  hatte,  wesentlich  unterscheide:  daß  der
Art.  725  sich  übrigens  nur  auf  eine  eheliche  Abstammung,  auf
das  Kind,  welches  im  Augenblick  der  Empfängniß  erbfähig  seyn
würde,  beziehen  könne,  daß  das  außer  der  Ehe  empfangene  und
erst  nach  dem  Sterbfalle  deßjenigen,  dessen  Erbschaft  es  in  Anspruch =
  nimmt,  legitimirte  Kind,  durchaus  kein  Recht  auf  diese  Erb¬
            
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