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die Stelle des Verstorbenen gleich im Augenblicke des Sterbfalls
wieder ausgefüllt wird, hat man sich auch in Hinsicht auf die Erbfähigkeit ¬
des Berufenen lediglich an die Eröffnung der Erbschaft zu
halten. Mit Unrecht hat daher der Appellhof von Orleans, von
einer falschen Anwendung des Art. 725 ausgehend, durch ein Urtheil ¬
vom 16. Februar 1809. (Siehe meine Annalen der G. N. aa. ¬
O.) einem, zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft zwar außer
der Ehe empfangenen, aber erst nachher durch die nachfolgende
Ehe seiner Mutter legitimirten Kinde, mit Ausschluß der zur Zeit
der Eröffnung der Erbschaft zu derselben berufenen Verwandten
diese unter dem Vorwande zuerkannt, adaß jedes empfangene Kind
in seinem Vortheile für geboren anzusehen sey; daß dasselbe im
Schooß der Mutter noch keinen Stand habe, und seine Rechte ihm
unter der einzigen Bedingung, daß es mit der Fähigkeit, sie auszuüben, ¬
zur Welt kommen, offen gehalten würden, wie es der
Art. 725 anzeige, welcher erheischt, daß das zur Zeit der Eröffnung =
einer Erbschaft empfangene Kind lebensfähig geboren werde,
um sie beziehen zu können; daß diese Verfügung nicht auf den Fall
des Lebens allein zu beschränken sey, sondern im allgemeinen die
Bedingung der Erbfähigkeit zur Zeit der Geburt ausspreche. »
Allein der Kassationshof setzte diesem Raisonnement in seinem Urtheil ¬
vom 11. März 1811, wodurch er vorangeführtes Urtheil des
Appellhofes von Orleans vernichtete, folgende Gründe siegreich entgeden: ¬
edaß man die Bestimmung des Art. 725, welche ein empfangenes =
Kind für erbfähig erklärt, insofern es lebensfähig zur
Welt kommt, nicht auf den in jenem Urtheile entschiedenen besondern ¬
Fall anwenden könne, weil in dem von diesem Artikel vorgesehenen =
Falle das Eigenthum noch nicht auf dem Haupte eines
andern Erben geruht habe; daß die Bedingung, lebensfähig zur
Welt zu kommen, nicht von dem menschlichen Willen abhängt
was sie von der Legitimation durch die nachfolgende Ehe, welcher
man sie gleich gesetzt hatte, wesentlich unterscheide: daß der
Art. 725 sich übrigens nur auf eine eheliche Abstammung, auf
das Kind, welches im Augenblick der Empfängniß erbfähig seyn
würde, beziehen könne, daß das außer der Ehe empfangene und
erst nach dem Sterbfalle deßjenigen, dessen Erbschaft es in Anspruch =
nimmt, legitimirte Kind, durchaus kein Recht auf diese Erb¬