Inhaltsverzeichnis : Trampedach, Friedrich: ¬Das Recht des Fideicommißbesitzers am adeligen Güterfamilienfideicommiß nach dem Privatrecht Liv-, Est- und Kurlands

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position  der  Natur  der  Sache  nach  nur  im  Großgrundbesitze
finden  kann.  Um  daher  den  Grundbesitz  stabil  und  dadurch
das  auf  gesicherter  materieller  Basis  ruhende  conservative  Element ¬
  lebenskräftig  zu  erhalten,  ist  die  Fortexistenz  der  Fideicommisse ¬
  durchaus  zu  begünstigen,  indem  dieselben  geradezu
eine  politische  Nothwendigkeit  des  heutigen  Staatslebens  bilden.
Ein  eclatant  practisches  Beispiel  für  den  erfolgreichen
Nutzen  zahlreich  bestehender  Fideicommisse  bildet  England,  denn
hier  concurrirt  in  wirksamer  Weise  mit  einer  großartigen  Industrie ¬
  und  Capitalwirthschaft  ein  ausgedehnter  stabiler
Großgrundbesitz,  so  daß  der  englische  Adel  eine  so  einflußreiche ¬
  politische  Rolle  spielt,  wie  der  Adel  in  keinem  andern
Staate,  obgleich  die  in  andern  Ländern  natürliche  Stütze
desselben,  die  monarchische  Gewalt,  gerade  in  England  infolge
der  besonderen  Verfassungsverhältnisse  dem  Adel  keine  Stütze
sein  kann.  Die  Bedeutung  des  politischen  Einflusses  des  Adels
in  England  besteht  aber  darin,  daß  die  conservativen  Tendenzen
desselben  den  naturgemäßen  Fortschritt  in  wohlthätig  moderirender ¬
  Weise  begünstigen,  dagegen  radicale  Ueberstürzungen
verhindern.
Aeußerst  zu  empfehlen  ist  die  Verbreitung  des  Fideicommisses ¬
  für  Rußland,  wo  das  althergebrachte  Prinzip  der
Realtheilung  der  Güter  bis  ins  Unendliche,  insbesondre  bei
Erbtheilungen,  eine  national=ökonomisch  höchst  gefahrdrohende
Bodenzertrümmerung  des  Großgrundbesitzes  bewirkt.  Die  durch
das  Gesetz  vom  16.  Juli  1845  eingeführten  Fideicommisse
3aHOBBIHHH  ниkIia  —  haben  im  Ganzen  noch  wenig
praktische  Anwendung  gefunden,  so  daß  eine  Specialisirung
und  ausdrückliche  Begünstigung  der  Fideicommißstiftungen  den
russischen  Adel  gewiß  zu  häufigeren  Gründungen  von  Fideicommissen ¬
  veranlassen  würden,  um  die  Theilungen  der  Güter
und  den  beständigen  Uebergang  derselben  von  Hand  zu  Hand
zu  verhindern.  Bisher  haben  sich  die  Adelscorporationen  der
            
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