Inhaltsverzeichnis : Lengriesser, J. N. von: Leitfaden zur Civilprozeßordnung für das Königreich Bayern

Buch  I  Hauptst.  IV.
35
1)  durch  baare  Hinterlegung,
2)  durch  ein  gerichtliches  Faustpfand,
durch  Hypothek  auf  inländische  Immobilien,
4)
durch  Bürgen,  wenn  sie  vermöglich  und  leicht  zu  belangen  sind,
oder
5)  durch  gerichtliche  Hinterlegung  eines  Theils  der  im  Vor=  oder
Hauptprozesse  festgestellten  Schuld.
III.  Die  Größe  der  Caution  bestimmt  der  Richter  bei  Auferlegung  derselben, ¬
  sie  darf  jedoch  die  dem  Haupt=  oder  Vorkläger  zuerkannte
Werthssumme  nicht  übersteigen.
Das  Verfahren  ist  verschieden  je  nach  der  Art  der  gewählten
IV.
Caution  (vergl.  Art.  127  und  128)
Gegen  die  Urtheile  über  die  Pflicht  zur  Cautionsleistung  und
über  die  Tauglichkeit  der  Sicherheitsmittel  sind  selbständige  Rechtsmittel ¬
  zulässig,  wenn  die  allgemeinen  Voraussetzungen  (Berufungssumme ¬
  2c.)  gegeben  sind.
Die  vorläufige  Vollstreckung  des  auf  die  Haupt-  oder  Vorklage
ergangenen  Urtheils  wird,  sobald  die  als  zulässig  erkannte  Sicherheit ¬
  geleistet  ist,  durch  Einspruch  oder  Berufung  gegen  die  betreffende ¬
  Entscheidung  nicht  aufgehalten.  (Art.  129.)
Für  sämmtliche  Cautionen  gilt  der  Grundsatz  (Art.  131),  daß,
wenn  für  bayerische  Staatsangehörige  in  einem  auswärtigen  Staate,
falls  sie  dort  als  Kläger  auftreten,  eine  ausgedehntere  Verpflichtung
zur  Sicherheitsleistung  besteht,  als  in  der  bayerischen  Prozeßordnung, ¬
  die  Angehörigen  eines  solchen  Staates,  wenn  sie  in  Bayern
klagend  auftreten,  gleicher  Verpflichtung  unterliegen.
§.  51.
Gerichtliche  Hinterlegung.  (Art.  132.)
Die  Bestimmungen  hierüber  sind  dem  Verordnungswege  überlassen,
im  Gesetze  ist  nur  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Regelung  ausgesprochen.
§.  52.
Armenrecht.  (Art.  133—145.)
I.  Voraussetzungen:  (Art.  133.
1)  daß  die  Partei  vermögenslos  sei,
2)  daß  sie  nicht  muthwillig  streite.
II.
Das  Armenrecht  kann  ertheilt  werden:
für  den  Rechtsstreit  und  für  die  Vollstreckung  unter  den  sub
Ziff.  I  bemerkten  Voraussetzungen  den  physischen  Personen,  in
der  weitern  Voraussetzung  der  Reziprozität  den  Ausländern;
2)  kraft  des  Gesetzes  ohne  Rücksicht  auf  die  Voraussetzungen  unter
Ziff.  I  für  Rechtsstreitigkeiten  den  Armenpflegen  (Art.  8  des
Gesetzes  vom  29.  April  1869,  d.  öff.  Armen-  u.  Krankenpflege  betr.
III.  Die  Wirkung  des  Armenrechts  erstreckt  sich  von  dem  Zeitpunkte
der  Bewilligung  desselben  auf  die  Befreiung
3*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer