Buch I Hauptst. IV.
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1) durch baare Hinterlegung,
2) durch ein gerichtliches Faustpfand,
durch Hypothek auf inländische Immobilien,
4)
durch Bürgen, wenn sie vermöglich und leicht zu belangen sind,
oder
5) durch gerichtliche Hinterlegung eines Theils der im Vor= oder
Hauptprozesse festgestellten Schuld.
III. Die Größe der Caution bestimmt der Richter bei Auferlegung derselben, ¬
sie darf jedoch die dem Haupt= oder Vorkläger zuerkannte
Werthssumme nicht übersteigen.
Das Verfahren ist verschieden je nach der Art der gewählten
IV.
Caution (vergl. Art. 127 und 128)
Gegen die Urtheile über die Pflicht zur Cautionsleistung und
über die Tauglichkeit der Sicherheitsmittel sind selbständige Rechtsmittel ¬
zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (Berufungssumme ¬
2c.) gegeben sind.
Die vorläufige Vollstreckung des auf die Haupt- oder Vorklage
ergangenen Urtheils wird, sobald die als zulässig erkannte Sicherheit ¬
geleistet ist, durch Einspruch oder Berufung gegen die betreffende ¬
Entscheidung nicht aufgehalten. (Art. 129.)
Für sämmtliche Cautionen gilt der Grundsatz (Art. 131), daß,
wenn für bayerische Staatsangehörige in einem auswärtigen Staate,
falls sie dort als Kläger auftreten, eine ausgedehntere Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung besteht, als in der bayerischen Prozeßordnung, ¬
die Angehörigen eines solchen Staates, wenn sie in Bayern
klagend auftreten, gleicher Verpflichtung unterliegen.
§. 51.
Gerichtliche Hinterlegung. (Art. 132.)
Die Bestimmungen hierüber sind dem Verordnungswege überlassen,
im Gesetze ist nur die Zulässigkeit einer solchen Regelung ausgesprochen.
§. 52.
Armenrecht. (Art. 133—145.)
I. Voraussetzungen: (Art. 133.
1) daß die Partei vermögenslos sei,
2) daß sie nicht muthwillig streite.
II.
Das Armenrecht kann ertheilt werden:
für den Rechtsstreit und für die Vollstreckung unter den sub
Ziff. I bemerkten Voraussetzungen den physischen Personen, in
der weitern Voraussetzung der Reziprozität den Ausländern;
2) kraft des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen unter
Ziff. I für Rechtsstreitigkeiten den Armenpflegen (Art. 8 des
Gesetzes vom 29. April 1869, d. öff. Armen- u. Krankenpflege betr.
III. Die Wirkung des Armenrechts erstreckt sich von dem Zeitpunkte
der Bewilligung desselben auf die Befreiung
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