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würde dieser andererseits darunter leiden, wenn der Staat heute auf
sein fiscales Recht Verzicht leistete. Er würde dadurch nicht aufhören
Staat zu sein. So kann der Staat auch andere regale Rechte beliebig
aufgeben oder auch neue Regalien einführen, z. B. die Eisenbahnen
verstaatlichen.
Es widerspricht auch nicht der Staatsidee, wenn anderen Personen ¬
neben dem Staate Heimfallsrechte zustehen, wie solche sich auch
wirklich historisch ausgebildet haben; nur dürfen sie mit den
Grundprincipien des Staates nicht im Widerspruch stehen.
Letzteres ist der Fall 1. mit dem Heimfallsrecht der Grundherren,
denn der moderne Staat duldet keinen unfreien Boden, er verlangt
Freiheit des Eigentums und vermögensrechtliche Verfügungsfreiheit:
2, mit dem lehensherrlichen Heimfallsrecht aus demselben Grunde;
3. mit dem Heimfallsrecht als Ausfluß der Gerichtsherrlichkeit,
denn die Rechtspflege des Staates ist ein unveräußerliches Hoheitsrecht: ¬
4. mit dem ständischen Heimfallsrecht, denn die ständische
Verfassungsform des Mittelalters widerspricht der privatrechtlichen
und politischen Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze,
somit einem wesentlichen Grundsatze des neuern Staates. Dagegen
erscheint das einzelnen Corporationen und Städten in
Folge besonderer Concessionen der Staatsgewalt zustehende ¬
Heimfallsrecht als ein wohlerworbenes Privatrecht, ¬
das in keiner Weise mit den Grundprincipien des
neueren Staates im Widerspruch steht. Jene Formen
mußten daher nothwendig heutzutage fallen. Diese hingegen vertragen ¬
sich recht wohl mit den gegenwärtigen staatlichen Zuständen
und können daher auch heute noch aufrecht gehalten werden.