Volltext : Tomaschek, Johann Adolf: ¬Das Heimfallsrecht

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würde  dieser  andererseits  darunter  leiden,  wenn  der  Staat  heute  auf
sein  fiscales  Recht  Verzicht  leistete.  Er  würde  dadurch  nicht  aufhören
Staat  zu  sein.  So  kann  der  Staat  auch  andere  regale  Rechte  beliebig
aufgeben  oder  auch  neue  Regalien  einführen,  z.  B.  die  Eisenbahnen
verstaatlichen.
Es  widerspricht  auch  nicht  der  Staatsidee,  wenn  anderen  Personen ¬
  neben  dem  Staate  Heimfallsrechte  zustehen,  wie  solche  sich  auch
wirklich  historisch  ausgebildet  haben;  nur  dürfen  sie  mit  den
Grundprincipien  des  Staates  nicht  im  Widerspruch  stehen.
Letzteres  ist  der  Fall  1.  mit  dem  Heimfallsrecht  der  Grundherren,
denn  der  moderne  Staat  duldet  keinen  unfreien  Boden,  er  verlangt
Freiheit  des  Eigentums  und  vermögensrechtliche  Verfügungsfreiheit:
2,  mit  dem  lehensherrlichen  Heimfallsrecht  aus  demselben  Grunde;
3.  mit  dem  Heimfallsrecht  als  Ausfluß  der  Gerichtsherrlichkeit,
denn  die  Rechtspflege  des  Staates  ist  ein  unveräußerliches  Hoheitsrecht: ¬
  4.  mit  dem  ständischen  Heimfallsrecht,  denn  die  ständische
Verfassungsform  des  Mittelalters  widerspricht  der  privatrechtlichen
und  politischen  Gleichheit  aller  Staatsangehörigen  vor  dem  Gesetze,
somit  einem  wesentlichen  Grundsatze  des  neuern  Staates.  Dagegen
erscheint  das  einzelnen  Corporationen  und  Städten  in
Folge  besonderer  Concessionen  der  Staatsgewalt  zustehende ¬
  Heimfallsrecht  als  ein  wohlerworbenes  Privatrecht, ¬
  das  in  keiner  Weise  mit  den  Grundprincipien  des
neueren  Staates  im  Widerspruch  steht.  Jene  Formen
mußten  daher  nothwendig  heutzutage  fallen.  Diese  hingegen  vertragen ¬
  sich  recht  wohl  mit  den  gegenwärtigen  staatlichen  Zuständen
und  können  daher  auch  heute  noch  aufrecht  gehalten  werden.
            
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