Volltext : Tomaschek, Johann Adolf: ¬Das Heimfallsrecht

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vom  28.  Febr.  1814  Pol.  G.  S.  B.  42)  wurde  durch  das  Hofkanzleidecret ¬
  vom  5.  August  1829  (J.  G.  S.  Nr.  2422)  aufgehoben.
9.  Die  in  den  ungarisch-siebenbürgischen  Ländern
früher,  theils  zu  Gunsten  des  königl.  Fiscus,  theils  zu  Gunsten
von  Privatpersonen  bestandenen,  auf  dem  System  der  königlichen
Schenkungen  und  den  grundherrlichen  und  Avicitätsverhältnissen
basirten  Heimfallsrechte  sind  durch  die  k.  Patente  vom  29.  Nov.  1852
(R.  G.  B.  Nr.  247)  uud  vom  29.  Mai  1853  (R.  G.  B.  Nr.  100),
endlich  durch  die  kais.  Verordnung  vom  3.  Febr.  1855  (R.  G.  B.
Nr.  27),  aufgehoben  worden;  letztere  erklärt  das  dem  Erzbischofe
von  Gran,  dem  Erzbischof  von  Agram,  dem  Abt  von  Thapußka,  dem
Bischof  von  Raab,  dem  Erzabt  von  St.  Martin  und  dem  Raaber
Domcapitel  zugestandene  Heimfallsrecht  für  erloschen.
Es  sind  demnach  heuzutage  neben  dem  Heimfallsrecht  des
Staates  nur  sehr  wenige,  vereinzelte  Fälle  des  Heimfallsrechtes
noch  in  praktischer  Geltung.
Dazu  gehören:
1.  Das  dem  Lemberger  Krankenhause  bewilligte  Heimfallsrecht ¬
  auf  die  Kleidungsstücke  und  Effecten  eines  dort  Verstorbenen
(Hofdecret  vom  21.  April  1815.  Krop.  Goutta.  B.  35).  Insofern
scheint  mir  die  Bemerkung  Unger's  (Erbr.  S.  285)  nicht  richtig,
wenn  er  sagt,  es  handle  sich  hier  weder  um  bona  caduca  noch  bona
defuncti,  wenn  dies  gleich  theilweise  bezüglich  der  den  Strafanstalten
(nach  Hofdecret  vom  4.  März  1830)  zufallenden  Ueberdienstgelder
der  darinn  verstorbenen  Sträflinge  der  Fall  sein  mag.
2.  Eine  Art  Heimfallsrecht  hat  auch  der  deutsche  Orden.
Mit  dem  kaiserl.  Patent  vom  28.  Juni  1840,  Hofkammerdecret  vom
16.  Juli  1840  Z.  21322  Pol.  G.  S.  S.  255  sind  die  Ritter  und
Priester  des  deutschen  Ordens,  obwohl  sie  nach  ihren  Ordensgelübden
als  Religiose  anzusehen  sind,  doch  erwerbsfähig,  und  können  mit
Genehmigung  des  Hoch-  und  Deutschmeisters  über  ihr  Vermögen
unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  verfügen.  Haben  sie  dieß  jedoch
nicht  gethan,  so  fällt  ihr  frei  eigenes  Vermögen  dem  Orden  zu.
Ein  Gleiches  gilt  für  den  Malteser  Orden,  jedoch  nur  in
Ansehung  der  Ordensgeistlichen,  namentlich  der  Glieder  des  priesterlichen
Malteser  Ordens=Conventes  in  Prag,  (Hofdecret  vom  22.  Jänner  1818.
I.  G.  S.  Nr.  1408).
            
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