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vom 28. Febr. 1814 Pol. G. S. B. 42) wurde durch das Hofkanzleidecret ¬
vom 5. August 1829 (J. G. S. Nr. 2422) aufgehoben.
9. Die in den ungarisch-siebenbürgischen Ländern
früher, theils zu Gunsten des königl. Fiscus, theils zu Gunsten
von Privatpersonen bestandenen, auf dem System der königlichen
Schenkungen und den grundherrlichen und Avicitätsverhältnissen
basirten Heimfallsrechte sind durch die k. Patente vom 29. Nov. 1852
(R. G. B. Nr. 247) uud vom 29. Mai 1853 (R. G. B. Nr. 100),
endlich durch die kais. Verordnung vom 3. Febr. 1855 (R. G. B.
Nr. 27), aufgehoben worden; letztere erklärt das dem Erzbischofe
von Gran, dem Erzbischof von Agram, dem Abt von Thapußka, dem
Bischof von Raab, dem Erzabt von St. Martin und dem Raaber
Domcapitel zugestandene Heimfallsrecht für erloschen.
Es sind demnach heuzutage neben dem Heimfallsrecht des
Staates nur sehr wenige, vereinzelte Fälle des Heimfallsrechtes
noch in praktischer Geltung.
Dazu gehören:
1. Das dem Lemberger Krankenhause bewilligte Heimfallsrecht ¬
auf die Kleidungsstücke und Effecten eines dort Verstorbenen
(Hofdecret vom 21. April 1815. Krop. Goutta. B. 35). Insofern
scheint mir die Bemerkung Unger's (Erbr. S. 285) nicht richtig,
wenn er sagt, es handle sich hier weder um bona caduca noch bona
defuncti, wenn dies gleich theilweise bezüglich der den Strafanstalten
(nach Hofdecret vom 4. März 1830) zufallenden Ueberdienstgelder
der darinn verstorbenen Sträflinge der Fall sein mag.
2. Eine Art Heimfallsrecht hat auch der deutsche Orden.
Mit dem kaiserl. Patent vom 28. Juni 1840, Hofkammerdecret vom
16. Juli 1840 Z. 21322 Pol. G. S. S. 255 sind die Ritter und
Priester des deutschen Ordens, obwohl sie nach ihren Ordensgelübden
als Religiose anzusehen sind, doch erwerbsfähig, und können mit
Genehmigung des Hoch- und Deutschmeisters über ihr Vermögen
unter Lebenden und auf den Todesfall verfügen. Haben sie dieß jedoch
nicht gethan, so fällt ihr frei eigenes Vermögen dem Orden zu.
Ein Gleiches gilt für den Malteser Orden, jedoch nur in
Ansehung der Ordensgeistlichen, namentlich der Glieder des priesterlichen
Malteser Ordens=Conventes in Prag, (Hofdecret vom 22. Jänner 1818.
I. G. S. Nr. 1408).