§ 22. Erfüllung. — Ist eine Rechtsverletzung Bedingung des Klagrechts? 67
stellung Windscheid's (Pandektenr. Bd. I § 107) bediene, die mir als
die einfachste und sachgemäßeste erscheint, gleichzeitig aber auch die von
Unger (Syst. d. österr. allgemein. Privatr. Bd. II § 116) aufgestellten
Gesichtspunkte berücksichtige.
Man muß hier zunächst zwischen dinglichen und persönlichen Klagen
unterscheiden.
Das Wesen eines dinglichen Rechts besteht in der (totalen oder
partiellen) Herrschaft über eine Sache. Solange nun Niemand diese
Herrschaft stört, hat der Berechtigte das, was er kraft seines dinglichen
Anspruchs verlangen kann. Worauf sollte er also klagen und gegen
wen? Erst wenn von Jemandem eine Störung ausgeht, erwächst dem
dinglich Berechtigten ein Klagrecht gegen eine bestimmte Person auf eine
bestimmte Leistung. Erst dann erwächst aus dem dinglichen Recht die
rei vindicatio gegen den, der dem Eigenthümer den Besitz der Sache
vorenthält, die actio negatoria gegen den, der in anderer Weise auf
die Sache einwirkt oder den Eigenthümer in der Ausübung seines Rechts
hindert, die actio confessoria gegen den, der den Berechtigten in der
Weitere
Ausübung der Dienstbarkeit hindert oder dieselbe bestreitet.
Klagen dieser Gattung sind die pignoratitia in rem actio, die hypothecaria -
actio, die hereditatis petitio.
Es bedarf hiernach keiner besonderen Ausführung, daß bei allen
dinglichen Klagen die Behauptung einer Rechtsverletzung zum prozessualischen ¬
Klaggrunde gehört. Zur Begründung einer rei vindicatio
gehört daher außer den erforderlichen Nachweisen über den Erwerb des
Eigenthums (z. B. durch Kauf und Tradition, durch Accession, durch
Ersitzung) auch noch die Behauptung, daß der Beklagte gegenwärtig, d. h.
zur Zeit der Klagerhebung die Sache besitze. Zur Begründung einer actio
negatoria ferner gehört außer den auf den Eigenthumserwerb bezüglichen ¬
Angaben auch noch das Anführen, daß und in welcher Weise der
Beklagte auf die Sache eingewirkt oder den Beklagten in der Ausübung
seines Eigenthumsrechts gestört habe.
Bei den persönlichen Ansprüchen aber kommt es darauf an,
ob der Anspruch auf eine negative Leistung, ein Unterlassen, oder auf
eine positive Leistung, ein Thun, wozu auch ein Geben gehört (dare,
facere), gerichtet ist. Im ersteren Falle gilt von dem persönlichen Anspruche ¬
dasselbe, was von dem dinglichen Anspruche gilt: er ist befriedigt, ¬
solange nicht etwas geschieht, wodurch er verletzt wird. Zum
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