Objekt : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

§  22.  Erfüllung.  —  Ist  eine  Rechtsverletzung  Bedingung  des  Klagrechts?  67
stellung  Windscheid's  (Pandektenr.  Bd.  I  §  107)  bediene,  die  mir  als
die  einfachste  und  sachgemäßeste  erscheint,  gleichzeitig  aber  auch  die  von
Unger  (Syst.  d.  österr.  allgemein.  Privatr.  Bd.  II  §  116)  aufgestellten
Gesichtspunkte  berücksichtige.
Man  muß  hier  zunächst  zwischen  dinglichen  und  persönlichen  Klagen
unterscheiden.
Das  Wesen  eines  dinglichen  Rechts  besteht  in  der  (totalen  oder
partiellen)  Herrschaft  über  eine  Sache.  Solange  nun  Niemand  diese
Herrschaft  stört,  hat  der  Berechtigte  das,  was  er  kraft  seines  dinglichen
Anspruchs  verlangen  kann.  Worauf  sollte  er  also  klagen  und  gegen
wen?  Erst  wenn  von  Jemandem  eine  Störung  ausgeht,  erwächst  dem
dinglich  Berechtigten  ein  Klagrecht  gegen  eine  bestimmte  Person  auf  eine
bestimmte  Leistung.  Erst  dann  erwächst  aus  dem  dinglichen  Recht  die
rei  vindicatio  gegen  den,  der  dem  Eigenthümer  den  Besitz  der  Sache
vorenthält,  die  actio  negatoria  gegen  den,  der  in  anderer  Weise  auf
die  Sache  einwirkt  oder  den  Eigenthümer  in  der  Ausübung  seines  Rechts
hindert,  die  actio  confessoria  gegen  den,  der  den  Berechtigten  in  der
Weitere
Ausübung  der  Dienstbarkeit  hindert  oder  dieselbe  bestreitet.
Klagen  dieser  Gattung  sind  die  pignoratitia  in  rem  actio,  die  hypothecaria -
  actio,  die  hereditatis  petitio.
Es  bedarf  hiernach  keiner  besonderen  Ausführung,  daß  bei  allen
dinglichen  Klagen  die  Behauptung  einer  Rechtsverletzung  zum  prozessualischen ¬
  Klaggrunde  gehört.  Zur  Begründung  einer  rei  vindicatio
gehört  daher  außer  den  erforderlichen  Nachweisen  über  den  Erwerb  des
Eigenthums  (z.  B.  durch  Kauf  und  Tradition,  durch  Accession,  durch
Ersitzung)  auch  noch  die  Behauptung,  daß  der  Beklagte  gegenwärtig,  d.  h.
zur  Zeit  der  Klagerhebung  die  Sache  besitze.  Zur  Begründung  einer  actio
negatoria  ferner  gehört  außer  den  auf  den  Eigenthumserwerb  bezüglichen ¬
  Angaben  auch  noch  das  Anführen,  daß  und  in  welcher  Weise  der
Beklagte  auf  die  Sache  eingewirkt  oder  den  Beklagten  in  der  Ausübung
seines  Eigenthumsrechts  gestört  habe.
Bei  den  persönlichen  Ansprüchen  aber  kommt  es  darauf  an,
ob  der  Anspruch  auf  eine  negative  Leistung,  ein  Unterlassen,  oder  auf
eine  positive  Leistung,  ein  Thun,  wozu  auch  ein  Geben  gehört  (dare,
facere),  gerichtet  ist.  Im  ersteren  Falle  gilt  von  dem  persönlichen  Anspruche ¬
  dasselbe,  was  von  dem  dinglichen  Anspruche  gilt:  er  ist  befriedigt, ¬
  solange  nicht  etwas  geschieht,  wodurch  er  verletzt  wird.  Zum
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