Regeln im Auge, nach denen sich die verschiedenen Bedeutungen
eines und desselben Wortes zu gestalten pflegen, nicht schwer zu
begreifen. Nach jener grammatischen Bedeutung von Verjährung
kann nicht nur ein Recht selber, es kann auch, da man Recht und
Ausübung desselben wohl unterscheiden muß (Thibaut: Pand.
Recht. §. 290), die bloße Ausübung oder Nicht=Ausübung desselben
verjährt seyn. Folgt nun nach irgend einem rechtlichen Principe
(s. §. 3. d. Abhandl.) aus dem verjährten Gebrauche eines Rechtes =
dessen Erwerb, aus dem verjährten Nicht=Gebrauche dessen Verlust, =
so bedarf es nur einer einfachen Sprachwendung, einer Metonymie =
nähmlich, um das erworbene oder verlorne Recht selber
ein verjährtes Recht zu nennen. Bedenkt man nächstdem nur noch
den einzigen Umstand, daß jede Zeitgröße, so gering sie an sich
seyn mag, auf die Jahres=Einheit bezogen werden kann, so ist
man über den herrschenden Sprachgebrauch im hellen Lichte, und
kann zugleich jene Doppel=Bedeutung von Verjährung erklären,
die im ganzen Umfange des deutschen Sprachgehietes einzig in
ihrer Art ist, und —selbst Sprachforschern Aergerniß gegeben hat.
§. 2.
Fortsetzung.
Wir folgern daraus:
1. Bey Rechten, welche sogleich, wie sie entstanden sind,
ausgeübt werden müssen, und später nicht mehr ausgeübt werden ¬
dürfen, kann Verjährung gar nicht Statt haben
2. Rechte, die ohne Rücksicht auf ihre Ausübung, wenn
gleich nur unter dem Eintritte gewisser anderer Erfordernisse,
im Verlauf der Zeit gewonnen *), oder ohne Rücksicht auf
Nicht=Ausübung mit dem Ablaufe einer Zeit verloren worden*),
sind eben so wenig*), wie
3. jene, die bloß darum in Verlust geriethen, weil, was
zur Aufrechthaltung derselben geleistet werden sollte, zur bestimmten ¬
Zeit nicht geleistet worden ist 3), verjährten Rechten
beyzuzählen.
4. Wo im Verlaufe der Zeit aller Ausübung oder NichtAusübung ¬
unerachtet ein Recht weder gewonnen noch verloren
wird, da kann, wenn gleich andere Rechtsfolgen eintreten,
von einer juridischen Verjährung keine Rede seyn*).