Inhaltsverzeichnis : Pachmann, Theodor von: ¬Die Verjährung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte in Oestreich

Regeln  im  Auge,  nach  denen  sich  die  verschiedenen  Bedeutungen
eines  und  desselben  Wortes  zu  gestalten  pflegen,  nicht  schwer  zu
begreifen.  Nach  jener  grammatischen  Bedeutung  von  Verjährung
kann  nicht  nur  ein  Recht  selber,  es  kann  auch,  da  man  Recht  und
Ausübung  desselben  wohl  unterscheiden  muß  (Thibaut:  Pand.
Recht.  §.  290),  die  bloße  Ausübung  oder  Nicht=Ausübung  desselben
verjährt  seyn.  Folgt  nun  nach  irgend  einem  rechtlichen  Principe
(s.  §.  3.  d.  Abhandl.)  aus  dem  verjährten  Gebrauche  eines  Rechtes =
  dessen  Erwerb,  aus  dem  verjährten  Nicht=Gebrauche  dessen  Verlust, =
  so  bedarf  es  nur  einer  einfachen  Sprachwendung,  einer  Metonymie =
  nähmlich,  um  das  erworbene  oder  verlorne  Recht  selber
ein  verjährtes  Recht  zu  nennen.  Bedenkt  man  nächstdem  nur  noch
den  einzigen  Umstand,  daß  jede  Zeitgröße,  so  gering  sie  an  sich
seyn  mag,  auf  die  Jahres=Einheit  bezogen  werden  kann,  so  ist
man  über  den  herrschenden  Sprachgebrauch  im  hellen  Lichte,  und
kann  zugleich  jene  Doppel=Bedeutung  von  Verjährung  erklären,
die  im  ganzen  Umfange  des  deutschen  Sprachgehietes  einzig  in
ihrer  Art  ist,  und  —selbst  Sprachforschern  Aergerniß  gegeben  hat.
§.  2.
Fortsetzung.
Wir  folgern  daraus:
1.  Bey  Rechten,  welche  sogleich,  wie  sie  entstanden  sind,
ausgeübt  werden  müssen,  und  später  nicht  mehr  ausgeübt  werden ¬
  dürfen,  kann  Verjährung  gar  nicht  Statt  haben
2.  Rechte,  die  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Ausübung,  wenn
gleich  nur  unter  dem  Eintritte  gewisser  anderer  Erfordernisse,
im  Verlauf  der  Zeit  gewonnen  *),  oder  ohne  Rücksicht  auf
Nicht=Ausübung  mit  dem  Ablaufe  einer  Zeit  verloren  worden*),
sind  eben  so  wenig*),  wie
3.  jene,  die  bloß  darum  in  Verlust  geriethen,  weil,  was
zur  Aufrechthaltung  derselben  geleistet  werden  sollte,  zur  bestimmten ¬
  Zeit  nicht  geleistet  worden  ist  3),  verjährten  Rechten
beyzuzählen.
4.  Wo  im  Verlaufe  der  Zeit  aller  Ausübung  oder  NichtAusübung ¬
  unerachtet  ein  Recht  weder  gewonnen  noch  verloren
wird,  da  kann,  wenn  gleich  andere  Rechtsfolgen  eintreten,
von  einer  juridischen  Verjährung  keine  Rede  seyn*).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer