fullscreen : Neubauer, Wilhelm: Controversen aus dem preußischen Grundbuchrecht nach den Gesetzen vom 5. Mai 1872 und Bemerkungen zur Anwendung dieser Gesetze

A.  In  Bezug  auf  die  Legitimation.
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A.  L.  R.  II,  8).)  Aerzte  sollen  keine  Apotheken  besitzen.  (Reskr.  vom
28.  Februar  1786,  Rabe  Bd.  1  S.  494  Abth.  7.)
g.  Vormünder  bezüglich  der  Grundstücke  ihrer  Kuranden  (§§  253.
254.  A.  L.  R.  II,  18).
h.  Ständesherrn;  dieselben  müssen  die  Formen  beobachten,  welche
die  Familienverfassung,  die  Landesgesetze  und  das  etwaige  Lehnsverhältniß ¬
  vorschreiben.  (§  62  Reskr.  vom  30.  Mai  1820  ck.  v.  Roenne,
Erg.  zu  §  1  fgg.  A.  L.  R.  II,  9.)  Bei  Grundstücken  des  Königlichen
Haus=Fidei=Kommisses  wird  nach  denselben  Vorschriften  mit  Rücksicht
auf  §§  17,  18  A.  L.  R.  II,  13  zu  verfahren  sein.
i.  Bei  Feidei=Kommissen  ist  stets  ein  Familienschluß  nöthig,  sobald
veräußert  werden  soll,  §  78  A.  L.  R.  II,  4  und  §  42  ebenda.  cf.  auch
Gesetz  vom  15.  Januar  1840  über  Familienschlüsse.  Handelt  es  sich
um  Schulden,  —  und  zwar  um  nothwendige  Darlehne,  §  80  ebenda
so  müssen  zwei  in  den  §§  87  fgg.  a.  a.  O.  näher  bezeichnete  Anwärter ¬
  zugezogen  werden.  Fideikommißfolger  müssen  selbst  die  Eintragung ¬
  ihres  Nachfolgerechts  nachsuchen.  §§  52—99.
k.  Bei  Lehen.  Es  genügt  die  Zuziehung  der  in  das  Grundbuch
eingetragenen  Agnaten  und  Mitbelehnten,  §§  261,  288,  290,  311  fag.
A.  L.  R.  1,  18.
1.  Bei  Ehegatten,  welche  in  Gütergemeinschaft  leben,  ist  die  Zuziehung ¬
  beider  Eheleute  erforderlich,  §  378  A.  L.  R.  II,  1.  Vorgeschrieben ¬
  ist  zwar  nur  in  §  50  G.  B.  O.,  daß  die  Eintragung  dieses
Rechtsverhältnisses  auch  auf  den  Antrag  eines  Ehegatten  erfolgen
muß.  Allein  damit  ist  die  Dispositionsfähigkeit  nicht  erweitert,  sondern
nur  die  Eintragungsbedingung  erleichtert.  Bei  der  Fassung  des  §  73
G.  B.  O.  muß  wohl  als  unzweifelhaft  gelten,  daß  zwar  Beschränkungen
des  Verfügungsrechts,  wenn  sie  bis  zum  1.  Oktober  1873  nicht  eingetragen ¬
  sind,  Dritten  gegenüber  nicht  geltend  gemacht  werden  können,
daß  aber  das  Miteigenthum  als  solches  nach  §  50  G.  B.  O.  auch
fernerhin  jederzeit  eingetragen  werden,  und  damit  die  Verfügung  thatsächlich ¬
  beschränkt  werden  kann.
m.  Was  zu  1.  vom  Ehegatten  gesagt  ist,  wird  auch  von  dem  unter
väterlicher  Gewalt  Stehenden  gelten  müssen,  soweit  nicht  ein  Korrektiv
in  dem  Umstande  liegt,  daß  der  Richter  die  Dispositionsfähigkeit  der
Kontrahenten  zu  prüfen  hat.  In  Betreff  der  Verfügung  abseiten  des
Inhabers  der  väterlichen  Gewalt  ist  an  den  §  171  A.  L.  R.  II,  2  zu
erinnern;  der  Vater  muß  die  Einwilligung  des  vormundschaftlichen
Gerichts  einholen.
n.  Die  Ausführungen  zu  1.  und  m.  kommen  auch  für  die  Bevor¬
            
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