Inhaltsverzeichnis : Arnold, Friedrich Christian von: ¬Die Einklagung der Hypothekkapitalzinsen in Bayern und der Ewiggeldrenten in München

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kredit  gewährt;  daß  ferner  in  jedem  Lande,  wo  noch  nicht
alle  Realrenten  abgelöst  sind,  die  Gesetzgebung  das  Verhältniß ¬
  dieser  Renten  regeln  muß.  So  hat  auch  ganz  mit  Recht
das  privatrechtliche  Gesetzbuch  des  Kantons  Zürich  v.  J.  1854
§.  755  folg.  auch  die  Lehre  von  den  Reallasten  und  damit
von  Gilten  und  Zinsen  behandelt,  aber  auch  ebenso  mit  Recht
den  Grundsatz  der  Ablösbarkeit  an  die  Spitze  gestellt.
Man  darf  nicht  übersehen,  daß  es  etwas  Anderes  ist,
ein  bestehendes  Institut,  auch  wenn  es  unzweckmäßig  ist,  zu
regeln  und  etwas  ganz  Anderes,  ein  unzweckmäßiges  theils
erloschenes  theils  im  Erlöschen  begriffenes  Recht  wieder  aufleben ¬
  machen  zu  wollen.
§.  168.
Bayern  erfreut  sich  diesseits  des  Rheins  eines  musterhaften ¬
  Hypothekengesetzes:  weder  die  Besitzer  von  Immobilien
noch  die  Besitzer  von  Geldkapitalien  bedürfen  des  Rentenkaufes, ¬
  um  Kapitalien  zu  erhalten  oder  anzulegen.  Begnüge
man  sich  mit  jener  Schöpfung  des  Königs  Maximilian
Joseph,  welche  diesem  unvergeßlichen  Monarchen  und  seinem
Justizminister  Grafen  von  Reigersberg,  dann  dem  Redakteur ¬
  jenes  Gesetzes,  Staatsrath  von  Gönner  ein
dauernd  ehrendes  Denkmal  ist  und  mache  man  nicht  durch  den
doch  vergeblichen  Versuch,  den  Rentenkauf  wieder  zu  beleben,
die  Meinung  rege,  als  genüge  das  Hypothekengesetz  nicht  für
den  Realkredit:  versuche  man  nicht,  durch  solche  Wiederbelebung ¬
  die  ohnedieß  übermäßige  Geschäftslast  der  äußeren
Beamten  zu  vermehren  und  erspare  man  der  Staatsregierung
und  den  beiden  Kammern  die  Zeit,  welche  zur  Berathung
eines  unpraktischen  Gesetzes  erforderlich  wäre!
            
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