132
kredit gewährt; daß ferner in jedem Lande, wo noch nicht
alle Realrenten abgelöst sind, die Gesetzgebung das Verhältniß ¬
dieser Renten regeln muß. So hat auch ganz mit Recht
das privatrechtliche Gesetzbuch des Kantons Zürich v. J. 1854
§. 755 folg. auch die Lehre von den Reallasten und damit
von Gilten und Zinsen behandelt, aber auch ebenso mit Recht
den Grundsatz der Ablösbarkeit an die Spitze gestellt.
Man darf nicht übersehen, daß es etwas Anderes ist,
ein bestehendes Institut, auch wenn es unzweckmäßig ist, zu
regeln und etwas ganz Anderes, ein unzweckmäßiges theils
erloschenes theils im Erlöschen begriffenes Recht wieder aufleben ¬
machen zu wollen.
§. 168.
Bayern erfreut sich diesseits des Rheins eines musterhaften ¬
Hypothekengesetzes: weder die Besitzer von Immobilien
noch die Besitzer von Geldkapitalien bedürfen des Rentenkaufes, ¬
um Kapitalien zu erhalten oder anzulegen. Begnüge
man sich mit jener Schöpfung des Königs Maximilian
Joseph, welche diesem unvergeßlichen Monarchen und seinem
Justizminister Grafen von Reigersberg, dann dem Redakteur ¬
jenes Gesetzes, Staatsrath von Gönner ein
dauernd ehrendes Denkmal ist und mache man nicht durch den
doch vergeblichen Versuch, den Rentenkauf wieder zu beleben,
die Meinung rege, als genüge das Hypothekengesetz nicht für
den Realkredit: versuche man nicht, durch solche Wiederbelebung ¬
die ohnedieß übermäßige Geschäftslast der äußeren
Beamten zu vermehren und erspare man der Staatsregierung
und den beiden Kammern die Zeit, welche zur Berathung
eines unpraktischen Gesetzes erforderlich wäre!