Inhaltsverzeichnis : Schiffner, Ludwig: ¬Der Vermächtnißvertrag nach österreichischem Recht

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dort  aufnehmen".  Als  solche  „Verwandte"')  mußten  sich
nun  die  angeblichen  Schenkungen  auf  den  Todesfall  des  erwähnten ¬
  §  951  b  der  Superrevision  (§  956  a.  b.  G.  B.)?)
bei  ihrer  verschwommenen  Gestalt  von  selbst  anbieten.
Die  betreffende  Gesetzesbestimmung,  am  Ende  des  Hauptstückes ¬
  von  den  Schenkungen,  ist  ja  (wenngleich  einerseits  viel
zu  eng  angelegt3),  doch  andernseits  wieder)  so  überaus  weit
und  vag  gestaltet,  daß  sie  eine  ganze  Reihe  von  verschiedenen
Arten  Rechtsgeschäfte  und  darunter  eben  auch  die  sog.  theilweisen ¬
  Erbverträge  umfassen  kann.  Da  nämlich  der  cit.  §
(laut  Marginales)*)  jede  „Schenkung",  „deren  Erfüllung
erst  nach  dem  Tode  des  Schenkenden  erfolgen  soll,"  als
Schenkung  auf  den  Todesfall  ansieht*),  da  ferner  nach  §  933
R.  E.  (§  938  a.  b.  G.  B.)  schon  „ein  Vertrag,  wodurch  eine
Sache  Jemanden  unentgeltlich  überlassen  wird,  ..  eine  Schen76 ¬

kung"  „heißt  ),  so  paßt  Ersterer  buchstäblich  auf  alle  die*) ¬
  Eine  ganz  ähnliche  Ausdrucksweise  hat  diesfalls  z.  B.  Dernburg ¬
  Pand.  §  126;  vgl.  Arndts  bei  Glück  S.  442,  444.
2)  Über  die  Schenkung  auf  den  Todesfall  s.  von  österr.  Schriftstellern ¬
  namentlich  Gapp  in  der  Ztschr.  für  österr.  Rechts-Gelehrsamkeit
1827  II  S.  30  f.,  Unger  VI  §  77,  Geller  in  der  Gerichtshalle  1876
Nr.  69  f.,  Krainz  II  1  §  526.
3)  Sie  enthält,  ungeachtet  des  Marginales,  Nichts  über  die
schon  realisirte  Schenkung  m.  c.;  vgl.  Unger  A.  23,  aber  auch  Geller
Nr.  70,  F.  Mommsen  §  441,  S.  431  f.  und  die  betr.  Entscheidungen
in  Schey's  Ausgabe  des  a.  b.  G.  B.  ad  §  956;  dazu  s.  noch  Nr.  10858,
11369  G.  U.  W.
4)  §  938  R.  E.  cit.  hatte  anders  als  der  §  956  a.  b.  G.  B.  die
Rubrik  „Schenkung  von  Todeswegen",  wie  das  w.  g.  G.  B.
5)  Auf  die  traditio  „dilata  ad  tempus  mortis"  (s.  auch  u.  S.  51
A.  1,  S.  62  A.  2)  war  nach  ob.  §  2  erst  im  R.  E.  §  938  und  bei  dessen
Superrevision  alles  Gewicht  gelegt  worden.  Die  officielle  italienische  Übersetzung ¬
  des  §  956  hat  statt  adempimento:  „effetto“.  —  Gapp  S.  32
A.  b  übersieht  den  §  603  mit  seiner  „Schenkung  auf  den  Todesfall."
6)  Gegen  diese  gleichfalls  (zu  enge  und)  zu  vage  Definition  s.  nur
Unger  II  §  95  Zusatz.
            
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