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dort aufnehmen". Als solche „Verwandte"') mußten sich
nun die angeblichen Schenkungen auf den Todesfall des erwähnten ¬
§ 951 b der Superrevision (§ 956 a. b. G. B.)?)
bei ihrer verschwommenen Gestalt von selbst anbieten.
Die betreffende Gesetzesbestimmung, am Ende des Hauptstückes ¬
von den Schenkungen, ist ja (wenngleich einerseits viel
zu eng angelegt3), doch andernseits wieder) so überaus weit
und vag gestaltet, daß sie eine ganze Reihe von verschiedenen
Arten Rechtsgeschäfte und darunter eben auch die sog. theilweisen ¬
Erbverträge umfassen kann. Da nämlich der cit. §
(laut Marginales)*) jede „Schenkung", „deren Erfüllung
erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll," als
Schenkung auf den Todesfall ansieht*), da ferner nach § 933
R. E. (§ 938 a. b. G. B.) schon „ein Vertrag, wodurch eine
Sache Jemanden unentgeltlich überlassen wird, .. eine Schen76 ¬
kung" „heißt ), so paßt Ersterer buchstäblich auf alle die*) ¬
Eine ganz ähnliche Ausdrucksweise hat diesfalls z. B. Dernburg ¬
Pand. § 126; vgl. Arndts bei Glück S. 442, 444.
2) Über die Schenkung auf den Todesfall s. von österr. Schriftstellern ¬
namentlich Gapp in der Ztschr. für österr. Rechts-Gelehrsamkeit
1827 II S. 30 f., Unger VI § 77, Geller in der Gerichtshalle 1876
Nr. 69 f., Krainz II 1 § 526.
3) Sie enthält, ungeachtet des Marginales, Nichts über die
schon realisirte Schenkung m. c.; vgl. Unger A. 23, aber auch Geller
Nr. 70, F. Mommsen § 441, S. 431 f. und die betr. Entscheidungen
in Schey's Ausgabe des a. b. G. B. ad § 956; dazu s. noch Nr. 10858,
11369 G. U. W.
4) § 938 R. E. cit. hatte anders als der § 956 a. b. G. B. die
Rubrik „Schenkung von Todeswegen", wie das w. g. G. B.
5) Auf die traditio „dilata ad tempus mortis" (s. auch u. S. 51
A. 1, S. 62 A. 2) war nach ob. § 2 erst im R. E. § 938 und bei dessen
Superrevision alles Gewicht gelegt worden. Die officielle italienische Übersetzung ¬
des § 956 hat statt adempimento: „effetto“. — Gapp S. 32
A. b übersieht den § 603 mit seiner „Schenkung auf den Todesfall."
6) Gegen diese gleichfalls (zu enge und) zu vage Definition s. nur
Unger II § 95 Zusatz.