Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 3)

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Fünftes  Buch.  Kap.  I.
umfasse;  in  1.  4.  cod.  heiße  es:  „haec  actio  utilis  competit,
si  non  quadrupes  sed  aliud  animal  damnum  dedit“,  und  dies
passe  doch  gewiß  auch  auf  den  furiosus,  der,  so  lange  er  wahnsinnig ¬
  sei,  nichts  anderes  sei,  als  ein  animal  quod  sensu  caret,
wie  er  denn  auch  in  1.  5.  §.  2.  ad  leg.  Aquil.  mit  einem  quadrupes ¬
  (—  aber  auch  mit  einer  tegula!  —)  verglichen  werde;
endlich  könne  ja  doch  ein  furiosus  auch  wegen  einer  pauperies
seines  Pferdes  rc.  mit  der  actio  de  pauperie  belangt  werden,
warum  sollte  er  nicht  für  sich  selbst  haften?  Wer  noch  nach  einer
besonderen  Widerlegung  dieser  fast  lächerlichen  Argumente  verlangt,
der  vgl.  Glück  X.  S.  294  fgg.  und  v.  Wening,  Schadensersatz
S.  51  fgg.;  ihr  Urheber  scheint  später  selbst  die  Unhaltbarkeit
derselben  eingesehen  zu  haben,  s.  Schömann's  Fragmente
S.  124.
Bei  der  Frage,  was  zu  ersetzen  sei?  hängt  natürlich  vie  BeAnm. ¬
  3.
antwortung  zum  größten  Theile  von  Unterscheidung  der  Gründe
ab,  auf  welchen  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  beruht.  Ist  dieselbe ¬
  vertragsmäßig  übernommen  worden,  so  muß  der  Inhalt
des  einzelnen  Vertrags  über  den  Umfang  der  Verbindlichkeit  entscheiden, ¬
  und  demnach  wird  gewiß  in  den  meisten  Fällen  nach  der
Absicht  der  Paziszenten  der  Ersatz  auf  die  vera  rei  aestimatio
beschränkt  werden  müssen,  so  daß  das  lucrum  cessans  und  der
sonstige  mittelbare  Schaden  dabei  außer  Betracht  bleiben.  Man
denke  nur  z.  B.  in  dieser  Beziehung  an  die  mancherlei  AssekuranzGesellschaften ¬
  unsrer  Tage.  —  Ist  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze
kasuellen  Schadens  nicht  durch  Vertrag,  sondern  durch  unmittelbare ¬
  gesetzliche  Bestimmung  begründet,  so  kann  auch
wieder  nur  der  Inhalt  des  speziellen  Gesetzes  entscheiden,  obwohl
sich  doch  auch  für  diesen  Fall  die,  freilich  nur  im  Allgemeinen
wahre  Regel  aufstellen  läßt,  daß  blos  die  vera  rei  aestimatio
zu  ersetzen  ist,  vgl.  z.  B.  1.  2.  §.  4.  de  lege  Rhodia  (14,  2),
1.  45.  de  contr.  emt.  (18,  1),  l.  13.  pr.  §.  1.  de  act.  emt.
vend.  (19,  1),  l.  19.  §.  1.  fin.,  l.  33.  fin.  locati  (19,  2),  l.  112.
§.  1.  de  legat.  I.,  l.  25.  §.  2.  fin.  ad  SC.  Trebell.  (36,  1).
Wenn  aber  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze  durch  widerrechtliche ¬
  Handlungen  herbeigeführt  ist,  so  gilt  die  durch  die
Natur  der  Sache  und  durch  die  klarsten  Gesetze  begründete  Regel,
daß  aller  und  jeder  Schaden  ersetzt  werden  muß,  welcher  wirklich
aus  der  schuldvollen  Handlung  hervorgegangen  ist,  und  zwar  ist
es  hierbei  gleichgiltig,  ob  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatz
aus  einem  eigentlichen  Delikte,  oder  aus  schuldvoller  Verletzung
einer  Obligation  hervorgegangen  ist,  und  wenn  Viele  im  letztren
Falle  zwischen  dolus  und  bloser  culpa  unterscheiden  wollen,  so¬
            
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