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Fünftes Buch. Kap. I.
umfasse; in 1. 4. cod. heiße es: „haec actio utilis competit,
si non quadrupes sed aliud animal damnum dedit“, und dies
passe doch gewiß auch auf den furiosus, der, so lange er wahnsinnig ¬
sei, nichts anderes sei, als ein animal quod sensu caret,
wie er denn auch in 1. 5. §. 2. ad leg. Aquil. mit einem quadrupes ¬
(— aber auch mit einer tegula! —) verglichen werde;
endlich könne ja doch ein furiosus auch wegen einer pauperies
seines Pferdes rc. mit der actio de pauperie belangt werden,
warum sollte er nicht für sich selbst haften? Wer noch nach einer
besonderen Widerlegung dieser fast lächerlichen Argumente verlangt,
der vgl. Glück X. S. 294 fgg. und v. Wening, Schadensersatz
S. 51 fgg.; ihr Urheber scheint später selbst die Unhaltbarkeit
derselben eingesehen zu haben, s. Schömann's Fragmente
S. 124.
Bei der Frage, was zu ersetzen sei? hängt natürlich vie BeAnm. ¬
3.
antwortung zum größten Theile von Unterscheidung der Gründe
ab, auf welchen die Verbindlichkeit zum Ersatze beruht. Ist dieselbe ¬
vertragsmäßig übernommen worden, so muß der Inhalt
des einzelnen Vertrags über den Umfang der Verbindlichkeit entscheiden, ¬
und demnach wird gewiß in den meisten Fällen nach der
Absicht der Paziszenten der Ersatz auf die vera rei aestimatio
beschränkt werden müssen, so daß das lucrum cessans und der
sonstige mittelbare Schaden dabei außer Betracht bleiben. Man
denke nur z. B. in dieser Beziehung an die mancherlei AssekuranzGesellschaften ¬
unsrer Tage. — Ist die Verbindlichkeit zum Ersatze
kasuellen Schadens nicht durch Vertrag, sondern durch unmittelbare ¬
gesetzliche Bestimmung begründet, so kann auch
wieder nur der Inhalt des speziellen Gesetzes entscheiden, obwohl
sich doch auch für diesen Fall die, freilich nur im Allgemeinen
wahre Regel aufstellen läßt, daß blos die vera rei aestimatio
zu ersetzen ist, vgl. z. B. 1. 2. §. 4. de lege Rhodia (14, 2),
1. 45. de contr. emt. (18, 1), l. 13. pr. §. 1. de act. emt.
vend. (19, 1), l. 19. §. 1. fin., l. 33. fin. locati (19, 2), l. 112.
§. 1. de legat. I., l. 25. §. 2. fin. ad SC. Trebell. (36, 1).
Wenn aber die Verbindlichkeit zum Schadensersatze durch widerrechtliche ¬
Handlungen herbeigeführt ist, so gilt die durch die
Natur der Sache und durch die klarsten Gesetze begründete Regel,
daß aller und jeder Schaden ersetzt werden muß, welcher wirklich
aus der schuldvollen Handlung hervorgegangen ist, und zwar ist
es hierbei gleichgiltig, ob die Verbindlichkeit zum Schadensersatz
aus einem eigentlichen Delikte, oder aus schuldvoller Verletzung
einer Obligation hervorgegangen ist, und wenn Viele im letztren
Falle zwischen dolus und bloser culpa unterscheiden wollen, so¬