Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 2)

Von  Vermächtnissen  und  Schenkungen  Todes  halber.  449
autem  genere  testamenti,  sive  id  praetorio  jure  sivi  civili
consistat,  seu  codicilli  conscribantur,  sive  non  scripta
voluntas  ultima  praetendatur,  id  volumus  observari,  ut
eodem  die,  quo  coeptum  quid  eorum  fuerit,  ad  perfectum
suipenitudine  sortiatur,  nihilque  ejus  in  diem  alferum
differatur;  quodquidem  nullam  habeat  firmitatem,  nisi  aut
septem  aut  quinque  vel  rogati  vel  qui  fortuito  venerint,
possint  jure  testimonium  perhibere,  videlicet  ut  post  hanc
sanctionem  divinis  et  liquescentibus  apicibus,  qui  trium
testium  numero  sint  contenti.  Cl.  Haubold,  opusc.  Tom.  II.
praef.  p.  151.  und  jetzt  die  Ausgabe  des  Codex  Theodos.
von  Häuel  l.  1.  cit.  —  Vgl.  überhuapt  Danz,  de  externa
codicillorum  forma  commentatio,  Lips.  1835.  und  in  der
Gießer  Zeitschr.  Band  IX.  Nr.  8,  und  Roßhirt,  Verm.  I.
S.  17  fgg.
Anm.  I.  Während  das  charakteristische  Merkmal  eines  Testaments  darin ¬
  besteht,  daß  sich  der  Testator  einen  direkten  Erben  ernennt,  ist
es  umgekehrt  ein  gemeinschaftlicher  Grundsatz  für  alle  Arten  von
Kodizillen,  daß  darin  über  direkte  Universalsuccession  keine  Bestimmung
getroffen  werden  kann,  so  daß  also  darin  weder  eine  Erbeinsetzung, ¬
  noch  auch  eine  Enterbung  vorkommen  kann,  Gaj.  II.
273.  §.  2.  J.  h.  t.,  1.  10.  h.  t.,  l.  76.  ad  SC.  Trebell.  (36,  1),
l.  14.  C.  de  testam.  (6,  23),  l.  2.  7.  C.  h.  t.  Daraus  folgt
denn  auch  von  selbst,  daß  auch  einem  pure  eingesetzten  Erben
keine  Bedingung  in  einem  Kodizill  beigefügt,  l.  6.  pr.  h.  t.,  daß
darin  kein  Substitut  ernannt,  l.  6.  cit.,  l.  7.  C.  cit.,  und  keine
ungiltige  Institution  für  giltig  erklärt  werden  kann,  l.  2.  §.  4.
h.  t.  Doch  aber  soll  eine  solche  Bestätigung  einer  ungiltigen  Erbeinsetzung, ¬
  und  eben  so  auch  eine  in  einem  Kodizill  angeordnete
Pupillarsubstitution  in  Folge  einer  benigna  interpretatio  wenigstens -
  als  Fideikommiß  aufrecht  erhalten  werden,  1.  2.  §.  4.  cit.,
1.  76.  ad  SC.  Trebell.  (36,  1),  und  eben  so  darf  auch  der
Name  des  Erben  in  einem  Kodizill  angegeben  werden,  sofern  dies
der  Testator  im  Testamente  sich  vorbehalten  hat,  1.  77.  de  hered.
inst.  (28,  5),  1.  10.  pr.  de  condit.  instit.  (28,  7),  so  wie  denn
auch  die  in  einem  Kodizill  vorkommende  Erklärung,  daß  ein  eingesetzter ¬
  Erbe  unwürdig  sei,  die  Wirkung  hat,  daß  dessen  Portion
dem  Fiskus  zufällt,  1.  4.  C.  de  his,  quib.  ut  indign.  (6,  35).
            
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