Objekt : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

Besonderer  Theil.  Familienrecht.
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ben  *),  regelmäßig.  Bey  dem  Aufhören  der  Ehe  wird  immer ¬
  das  Vermögen  halb  durch  getheilt.  Der  nachlebende
Ehegatte  kann  den  Hof  behalten;  entsteht  Streit  zwischen
ihm  und  den  Erben  des  Verstorbenen  über  den  Werth  desselben, =
  so  wird  dieser,  nach  dem  Gewohnheitsrechte,  in  der
Regel  durch  den  Kirchspielvogt  und  zwey  Holsten  geschätzt  2).
Mit  Kindern  findet  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  Statt.
§.  149.
8.  Nach  dem  im  ehemaligen  Schauenburgischen  Holstein  auf  dem  Lande
geltenden  Rechte  *).
In  diesem  Gebiete  hatte  sich  auch  gewohnheitsrechtlich
allgemeine  Gutergemeinschaft  gebildet,  welche  aber  hier,
größtentheils  durch  mehrere,  doch  gleichlautende,  Verordnungen ¬
  für  einzelne  Landestheile,  mit  einigen  Abänderungen  2)
gesetzlich  bestimmt  worden  ist,  worin  vielleicht  manche  Unregelmäßigkeiten ¬
  ihren  Grund  haben.  Diese  finden  sich
1)  im  Schuldenverhältnisse,  indem  durch  die  Auflövische ¬
  Benutzung  des  hamburger  Rechts,  und  enthalten  Saͤtze,
die  mit  dem  Grundsatze  der  Guͤtergemeinschaft  unvereinbar  sind.
1)  S.  Abhandlungen  in  den  S.  H.  Anzeigen  von  1778.  1809
1815.  (Sammlung  B.  III.  S.  493;  IV.  Nr.  54;  V.  S.  81.
Vergl.  Verordnung  v.  15.  Juny  1742  a.  E.
2)  Resolution  v.  4.  Febr.  1792.
1)  Vergl.  Seestern=Pauly  Bemerkungen  über  die  Rechtsverfassung ¬
  der  ehemals  schauenburgischen  Districte,  insonderheit  mit
Rucksicht  auf  die  dort  herrschende  Guͤtergemeinschaft,  in  seinen
Beiträgen  II.  Nr.  5.
2)  S.  §.  6.  der  Verordnungen  v.  7.  May  1745  für  die  Vogtey
Uetersen;  v.  8.  May  1747  für  die  ganze  Herrschaft  Pinneberg ¬
  (ausgedehnt  auf  die  Bülowsche  (Laurwigsche)  Wildniß ¬
  und  Herzhorn  durch  R.  R.  v.  8.  Dec.  1755  und  2.  Jan.
1756,  in  der  chronologischen  Sammlung  von  1755);  für  Ranzau ¬
  v.  24.  Dec.  1753.
            
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