Besonderer Theil. Familienrecht.
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ben *), regelmäßig. Bey dem Aufhören der Ehe wird immer ¬
das Vermögen halb durch getheilt. Der nachlebende
Ehegatte kann den Hof behalten; entsteht Streit zwischen
ihm und den Erben des Verstorbenen über den Werth desselben, =
so wird dieser, nach dem Gewohnheitsrechte, in der
Regel durch den Kirchspielvogt und zwey Holsten geschätzt 2).
Mit Kindern findet fortgesetzte Gütergemeinschaft Statt.
§. 149.
8. Nach dem im ehemaligen Schauenburgischen Holstein auf dem Lande
geltenden Rechte *).
In diesem Gebiete hatte sich auch gewohnheitsrechtlich
allgemeine Gutergemeinschaft gebildet, welche aber hier,
größtentheils durch mehrere, doch gleichlautende, Verordnungen ¬
für einzelne Landestheile, mit einigen Abänderungen 2)
gesetzlich bestimmt worden ist, worin vielleicht manche Unregelmäßigkeiten ¬
ihren Grund haben. Diese finden sich
1) im Schuldenverhältnisse, indem durch die Auflövische ¬
Benutzung des hamburger Rechts, und enthalten Saͤtze,
die mit dem Grundsatze der Guͤtergemeinschaft unvereinbar sind.
1) S. Abhandlungen in den S. H. Anzeigen von 1778. 1809
1815. (Sammlung B. III. S. 493; IV. Nr. 54; V. S. 81.
Vergl. Verordnung v. 15. Juny 1742 a. E.
2) Resolution v. 4. Febr. 1792.
1) Vergl. Seestern=Pauly Bemerkungen über die Rechtsverfassung ¬
der ehemals schauenburgischen Districte, insonderheit mit
Rucksicht auf die dort herrschende Guͤtergemeinschaft, in seinen
Beiträgen II. Nr. 5.
2) S. §. 6. der Verordnungen v. 7. May 1745 für die Vogtey
Uetersen; v. 8. May 1747 für die ganze Herrschaft Pinneberg ¬
(ausgedehnt auf die Bülowsche (Laurwigsche) Wildniß ¬
und Herzhorn durch R. R. v. 8. Dec. 1755 und 2. Jan.
1756, in der chronologischen Sammlung von 1755); für Ranzau ¬
v. 24. Dec. 1753.