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Viertes Buch. Kap. IV.
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nothwendig die Reszission des ganzen Testaments verlangen müsse,
quia nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere
potest, und auch der Richter müsse, wenn er für den Kläger spreche,
nothwendig von der Ansicht ausgehen, daß das ganze Testament
ungiltig sei. Demnach müsse also in solchem Falle immer das
ganze Testament reszindirt werden, und geschehe dies, so sei es
nach l. 6. §. 1. h. t. unzweifelhaft, daß nun immer die volle Jntestatsuccession =
eintrete, vgl. bes. Huschke a. a. O. Wenn es aber
wirklich gegründet wäre, daß der Richter nur vermittelst Reszission
des ganzen Testaments für den Kläger die Intestatsuccession eröffnen ¬
könne, so müßte dies doch gewiß auch in dem Falle antreten,
wenn der Querulant nur gegen Einen der mehreren eingesetzten
Erben auftritt; denn in beiden Fällen gleichmäßig intendirt der
Kläger, daß für ihn die gesetzliche Erbfolge eröffnet werde, und dies
soll ja nach jener Voraussetzung nicht anders geschehen können, als
nach Reszission des ganzen Testaments. Findet man nun aber, was
Huschke selbst nicht in Abrede stellt, daß in dem letzten Falle das
Testament allerdings nur theilweise reszindirt wird, „quia res judicata ¬
jus inter partes facit“, vgl. die vorher bei No. 1. angeff.
Gesetze, so muß gewiß ganz aus demselben Grunde auch in unsrem
Falle angenommen werden, daß der Richter nur insoweit das Testament ¬
reszindiren dürfe, als dies die Ansprüche des Klägers nothwendig ¬
machen; und daß dies auch ganz die Ansicht der römischen
Juristen war, geht mit vollster Evidenz aus 1. 19, h. t. hervor,
denn hier heißt es gerade in einem solchen Falle, wo nur Einer von
mehreren Intestaterben zur Querel berechtigt ist: „quod non in
totum testamentum infirmatur, sed pro parte intestata etsicitur“. -
Und mit welcher Klage sollten wohl auch die Intestaterben
gegen den instituirten Erben — denn in dessen Händen befinden ¬
sich ja noch ihre Portionen — auftreten? Natürlich kann
nur an die einfache hered. petitio ab intestato gedacht werden;
aber selbst wenn man annehmen wollte, daß der Richter nur nach
Reszission des ganzen Testaments für den Querulanten die Intestaterbfolge ¬
eröffnen könnte, so könnte doch diesem Urtheile, ohne augenscheinliche ¬
Vernachlässigung der subjektiven Beschränkung der res
judicata, keine absolute Geltung zuerkannt werden, so daß nun
der instituirte Erbe, auch Dritten gegenüber, wie ein pro possessore ¬
possidens betrachtet, und gegen ihn die einfache hered, pet.
ab int. angestellt werden dürfe. Zwar beruft sich Huschke auf
die Analogie des Falls, wenn einer von mehreren Eigenthümern
einzs Grundstücks mit der actio confessoria gesiegt hat, l. 4. §. 3.
si serv. vindic. (8, 5), aber dieses paßt gewiß nicht, denn wegen
der Untheilbarkeit der Servitut muß der Miteigenthümer natürlich