Objekt : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 8 = H. 15/16 (1816))

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„so muß jener Ort ohne Ablösung unentgeldlich diese
„Hilfsleistung allein verrichten; sonst wird an jedem
„Orte neuer Vorspann und Bedeckung gegeben; der
„Transport über die Landesgranze erfolgt in eben dem
„Maaße entweder durch den Husaren allein, oder unter
„der nöthigen Assistenz.
Die Gensd'anuerie muß, in Gemäßheit des Arte 4,
No. 19, des (höchst vollständige» und zweckmäßigen)
/Gensd'armerie - Edicts vom sg. Ndvbr. ,3,2
(s5) »Gefangene nnd Verurkheilte transportiren und
„Sorgfalt anwenden, um ihre Entweichung zu verhin-
„dern. Wenn (Art. 22) ein Arrestant, Aufgegriffener
„oder Verurtheilter der Gensd'armerie ubergeben wird,
„so ist die erste Pflicht des Gensd'armen, welchem er
„anvertrauet ist, ihn zu durchsuchen, und ein Verzeichniß
„der Effecten aufzufetzen, welche er bei sich fuhrt; für
„selbige ist der Gensd'arm von diesem Augenblick an
„verantwortlich. Dieses Verzeichniß soll von dem Ge-
„fangenen und zwei Zrugen unterschrieben und' jedes-
„ mal von dem vorhergehenden Gensd'armen an den,
„welcher ihn ablöset, übergeben werden, um endlich
„dasselbe an die Behörde, wo der Gefangene bleibt,
„abzuliefern."
21 rh. 23. „Die Effecten, welche der Gefangene'
„besaß, sollen ihm, mit Ausnahme der im folgenden
„Artikel bemerkten, gelassen werde»; nur hat die Gens-
„b'armerie darauf zu wachen, daß er durch Verkauf,

(") Allgemeiner Gensd'armerie- Codex V. 369.

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