Einleitung. §. 133.
361
heit eine erhebliche praktische Bedeutung nicht!).
In ihren allgemeinsten ¬
Zügen ergeben sie folgenden Inhalt.
I. Die Constitution v. I. 1774.
Für im Rechtssinne Abwesende2) ist eine s. g. cura absentis
geordnet. Dieselbe ist in den ersten 30 Jahren der Abwesenheit?) ¬
im Ganzen eine wahre cura der nächsten Verwandten ev.
Fremder, wennschon es an einzelnen Anomalien, wie z. B. Zulaßung ¬
von Weibern zur Vormundschaftsführung nicht fehlt.
Nach Ablauf von 30 Abwesenheitsjahren tritt ein Analogon der
gemeinrechtlich s. g. cura anomala zu Gunsten der dann nächsten
Verwandten ev. des Fiscus ein. Innerhalb jener ersten 30
Jahre erhält der Curator ein Honorar, welches für den administrirenden ¬
Verwandten in der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes
also nach 15 Abwesenheitsjahren, — in einen Fruchtgenuß
am Vermögen des absens übergeht. Die cura anomala nach
Ablauf von 30 Abwesenheitsjahren wird durch gerichtliches Erkenntnis ¬
gegen cautio de ev. restituendo und nach vorgängigen
Edictalien [Verschollenheits- oder Curatel=Edictalien] übertragen
wenn das Vermögen des absens über 100 Thlr. N % beträgt:
bei geringeren Vermögensmaßen fallen Caution und Edictalien
hinweg.
Zwischen zurückgelaßenem und während der absentia
erwachsenem Vermögen des absens wird in keinem dieser drei
Stadien unterschieden, und gilt jede dem absens anfallende vorteilhafte ¬
Erbschaft als ipso jure von ihm angetreten.
Die drei Stadien, in welche demnach die, von der Consti*) ¬
Da bei den Verschollenen dieser beiden Kategorien höchstens eine
7jährige Abwesenheit zur Frage steht, so kann es sich nur um eine einfache
cura honoraria im Sinne des Textes [§§ 1—3. 8 der Constitution], niemals ¬
aber um eine cura fructuaria oder um eine cura anomala §§§ 4—7
ebds.] handeln. Die §§ 1 — 3. 8 citt. müßen aber allerdings auch auf
diese Fälle geeignete Anwendung finden. Dabei versteht es sich von selbst,
daß der Termin der Todesannahme dem ipso jure Anfall von Erbschaften
[§ 1 der Const.] auch schon vor Erlaß der declaratorischen Todeserklärung
ein Ende macht. — Von dem Verhältnis des wismarischen Statutes zu
diesen Verschollenheitsfällen gilt m. m. dasselbe.
2) ObeneBand II 1 SS. 111 f.
3) Nach dem Wortlaut der Const. Curateljahre.
Spätere authentische
Interpretation hat aus denselben Abwesenheitsjahre gemacht. S. unten
§ 137. NN. 4 ff.