Metadaten : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 2, Abt.2)

Einleitung.  §.  133.
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heit  eine  erhebliche  praktische  Bedeutung  nicht!).
In  ihren  allgemeinsten ¬
  Zügen  ergeben  sie  folgenden  Inhalt.
I.  Die  Constitution  v.  I.  1774.
Für  im  Rechtssinne  Abwesende2)  ist  eine  s.  g.  cura  absentis
geordnet.  Dieselbe  ist  in  den  ersten  30  Jahren  der  Abwesenheit?) ¬
  im  Ganzen  eine  wahre  cura  der  nächsten  Verwandten  ev.
Fremder,  wennschon  es  an  einzelnen  Anomalien,  wie  z.  B.  Zulaßung ¬
  von  Weibern  zur  Vormundschaftsführung  nicht  fehlt.
Nach  Ablauf  von  30  Abwesenheitsjahren  tritt  ein  Analogon  der
gemeinrechtlich  s.  g.  cura  anomala  zu  Gunsten  der  dann  nächsten
Verwandten  ev.  des  Fiscus  ein.  Innerhalb  jener  ersten  30
Jahre  erhält  der  Curator  ein  Honorar,  welches  für  den  administrirenden ¬
  Verwandten  in  der  zweiten  Hälfte  dieses  Zeitraumes
also  nach  15  Abwesenheitsjahren,  —  in  einen  Fruchtgenuß
am  Vermögen  des  absens  übergeht.  Die  cura  anomala  nach
Ablauf  von  30  Abwesenheitsjahren  wird  durch  gerichtliches  Erkenntnis ¬
  gegen  cautio  de  ev.  restituendo  und  nach  vorgängigen
Edictalien  [Verschollenheits-  oder  Curatel=Edictalien]  übertragen
wenn  das  Vermögen  des  absens  über  100  Thlr.  N  %  beträgt:
bei  geringeren  Vermögensmaßen  fallen  Caution  und  Edictalien
hinweg.
Zwischen  zurückgelaßenem  und  während  der  absentia
erwachsenem  Vermögen  des  absens  wird  in  keinem  dieser  drei
Stadien  unterschieden,  und  gilt  jede  dem  absens  anfallende  vorteilhafte ¬
  Erbschaft  als  ipso  jure  von  ihm  angetreten.
Die  drei  Stadien,  in  welche  demnach  die,  von  der  Consti*) ¬
  Da  bei  den  Verschollenen  dieser  beiden  Kategorien  höchstens  eine
7jährige  Abwesenheit  zur  Frage  steht,  so  kann  es  sich  nur  um  eine  einfache
cura  honoraria  im  Sinne  des  Textes  [§§  1—3.  8  der  Constitution],  niemals ¬
  aber  um  eine  cura  fructuaria  oder  um  eine  cura  anomala  §§§  4—7
ebds.]  handeln.  Die  §§  1  —  3.  8  citt.  müßen  aber  allerdings  auch  auf
diese  Fälle  geeignete  Anwendung  finden.  Dabei  versteht  es  sich  von  selbst,
daß  der  Termin  der  Todesannahme  dem  ipso  jure  Anfall  von  Erbschaften
[§  1  der  Const.]  auch  schon  vor  Erlaß  der  declaratorischen  Todeserklärung
ein  Ende  macht.  —  Von  dem  Verhältnis  des  wismarischen  Statutes  zu
diesen  Verschollenheitsfällen  gilt  m.  m.  dasselbe.
2)  ObeneBand  II  1  SS.  111  f.
3)  Nach  dem  Wortlaut  der  Const.  Curateljahre.
Spätere  authentische
Interpretation  hat  aus  denselben  Abwesenheitsjahre  gemacht.  S.  unten
§  137.  NN.  4  ff.
            
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