*
86
Erstes Buch. Kap. III.
d) res nullius.
§. 67.
C) Res fungibiles und non fungibiles.
§. 68.
Paul. 1. 2. §. 1. de R. C. (12, 1): Mutui datio consistit
in his rebus, quae pondere, numero, mensura consistunt;
quoniam eorum datione possumus in creditum ire, quia
Hal. quae in genere suo functionem recipiunt per solutionem ¬
magis, quam specie; nam in ceteris rebus ideo in
creditum ire non possumus, quia aliud pro alio invito creditori ¬
solvi non potest.
Anm.
Unter den vielen Arten der res fungiLiles ist vor allen Dingen
das Geld auszuzeichnen, vgl. darüber besonders Pfeiffer prakt.
Ausf. Bd. I. Abh. 7. Der Werth des Geldes kann aber nach
Verschiedenheit der aufgefaßten Gesichtspunkte sehr verschieden bestimmt ¬
werden:
1) Der wahre Werth des Geldes besteht darin, daß es ein
allgemeines Tauschmittel ist, oder wie Seuffert Erörtr. I.
S. 60 richtig sagt, ein Maaßstab, wodurch alle Dinge der Sinnenwelt ¬
nach ihrem Werthe gemessen werden können, ein Medium,
wodurch die verschiedenartigsten Gegenstände mit einander in Verhältniß ¬
gesetzt werden. Um diesen Werth des Geldes zu bestimmen, ¬
muß also die Frage beantwortet werden: wie viel Sachen
andrer Art, außer Geld, kann ich für eine bestimmte Summe
erhalten; vgl. 1. 1. pr. de contrah. emt.. (18, 1), l. 94. §. 1.
de solut. (46, 3).
2) Sehr verschieden von diesem Tauschwerth ist der innere
Werth des Geldes, wobei das Verhältniß des einzelnen gemünzten
Metallstücks zu dem Metall, welches den Stoff desselben bildet,
entscheidet, und zwar kommt dabei theils das s. g. Korn in Betracht, ¬
d. h. die Art des Metalls und die Mischung mit andern
Metallen, theils das Schrot, d. h. die Quantität, die sich in der
Schwere der Münze ausspricht. In den meisten Fällen ergibt sich
Schrot und Korn einer Münze schon aus ihrem Namen; da aber
doch der Staat auch nicht selten unter gleicher Benennung verschiedene ¬
Münzen ausprägt, so muß man, um den innern Werth
zu bestimmen, wissen, wie viele Stücke dieser Sorte aus einer
bestimmten Quantität Metalls geprägt sind? m. a. W. man muß
den Münzfuß kennen, zu dessen Bezeichnung in Deutschland die
Zahl der Gulden angegeben wird, die aus einer Mark, d. h.