Inhaltsverzeichnis : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

§  13.  Verzug  des  Schuldners.
101
fall  des  contractlichen  Verschuldens.*)  Ein  contractliches  Verschulden -
  hinsichtlich  der  Verzögerung  der  Leistung  kann
jedoch  nicht  nur  erst  nach  Uebernahme  derselben,  in  der
Ausführung  vorkommen,  sondern  auch  in  der  Uebernahme
selber  liegen,  indem  Jemand  eine  Leistung  übernimmt,  deren
rechtzeitige  Erfüllung  nicht  in  seinen  Kräften  liegt,  obwohl
er  dieses  sein  Unvermögen  kennt  oder  kennen  muss.
Die  römisch-rechtlichen  Grundsätze  über  den  Schuldnerverzug -
  sind  zuerst  an  der  obligatio  stricti  juris  in  die  Erscheinung -
  getreten.  Ihr  ursprüngliches  Anwendungsgebiet  war
die  auf  dare  einer  species  gerichtete  Schuld.  *  2)  Die  blosse  Nichterfüllung -
  dieses  dare  hatte  jedoch  noch  keine  Rechtsfolge,  es
musste  ein  „Protest“,  eine  solenne  öffentliche  Constatirung  der
mora  durch  interpellatio  des  Gläubigers  hinzukommen.
Der  Gesichtspunkt,  von  dem  das  ältere  Recht  die  Thatsache
des  Verzugs  dieser  Leistung  auffasste,  war  der  einer  abstracten -
  culpa,4)  in  l.  19  D.  de  vi  43,  16  3)  wird  die  mora
(1871).  Kniep,  die  mora  des  Schuldners,  2  Bde.  (1871).  Wolf,  z.  Lehre
von  der  mora  (1841).  Madai,  die  Lehre  von  der  Mora  (1837).  G.  Lehmann,
die  Ausweitung  der  debitorischen  Verzugsfolge  (1891).  Dernburg,  Pand.
II  §§  40—42.  Windscheid,  Pand.  II  §§  276-280.
Im  weiteren  objectiven  Sinne  ist  mora  die  einfache  Thatsache  der
Nichterfüllung  zur  festgesetzten  Zeit  (objective  mora).  Vgl.  l.  24  pr.  D.
h.  t.  22,  1.  Die  technische  mora  solvendi,  Zahlungsverzug  im  heutigen
Sinne  ist  aber  ein  subjectiver  Begriff,  eine  schuldhafte  Verzögerung  der
Leistung.
Für  Geldschulden  kam  im  älteren  Recht  die  mora  in  Betracht;
die  Verzugszinsen  kamen  erst  bei  den  bonae  fidei  Geschäften  auf;  der  alte
Gläubiger  ex  sponsione  bezw.  stipulatu  half  sich  durch  die  sog.  sponsio
tertiae  partis,  eine  Vertragsstrafe.
3)  Aehnlich  dem  heutigen  Wechselprotest.
*)  L.  114  D.  de  v.  o.  45,  1:  Si  fundum  certo  die  praestare  stipulor
et  per  promissorem  steterit,  quominus  ea  die  praestetur,  consecuturum ¬
  me,  quanti  mea  intersit,  moram  facti  non  esse.
5)  L.  19  D.  de  vi:  Merito  Julianus  respondit,  si  me  de  fundo  vi
dejeceris,  in  quo  res  moventes  fuerunt,  cum  mihi  interdicto  unde  vi  restituere ¬
  debeas  non  solum  possessionem  soli,  sed  et  quae  ibi  fuerunt,  quanquam ¬
  ego  moram  fecero,  quominus  interdicto  te  convenirem,  subtractis
interim  mortalitate  servis  aut  pecoribus  aliisve  rebus  casu  intercidentibus
tuum  tamen  onus  nihilo  minus  in  eis  restituendis  esse,  quia  ex  ipso  tempore ¬
  delicti  plus  quam  frustrator  debitor  constitutus  es.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer