Zweiter Titel. Von der Commanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Art. 165-167. 183
Art. 165 zur Geltung zu bringen, daß die Commanditgesellschaft bereits
aufgelöst, oder auch nur der Commanditist vor Zustellung der Klage aus derselben ¬
ausgetreten wäre, wofern der Commanditist persönlich nicht belangt
werden könnte (s. Art. 111 Erläut. 4 zum Schluß des ersten Abs.).
Aber, da der Commanditist blos mit seiner Einlage haftet, ka
n eine Verurtheilung ¬
desselben nur dann erfolgen, wenn das im Klagebegehren für den
Fall der Nichterfüllung des zuzuerkennenden Rechtes angesprochene Präjudiz
der Execution ausdrücklich auf die im Sinne des Art. 165 zu ergänzende
Einlage des Commanditisten beschränkt wird. Beweist der geklagte
Commanditist, daß er seine Einlage an die Gesellschaftscasse eingezalt und
de
nichts
en zurückgezogen habe, oder daß die Einlage bereits zür
riedigung anderer Gesellschaftsgläubiger verwendet wurde, dann ist er, soweit
dies geschehen ist, persönlich, von dem Klagsanspruch frei. Soweit aber die
Einlage sich noch in den Handen des Commanditisten befindet, kann er zur
Zalung an den Gesellschaftsgläubiger verurtheilt werden. Trat vor der C
cution des Urtheils in dem Stande der Sache dadurch eine Veränderung ein,
sellschafts
daß der Commanditist die Einlage inzwis
en an die
ihrte
oder andere Gesellschaftsgläubiger befriedigte, dann hat er dies noch im Executionsverfahren ¬
zur Geltung zu
dringen und es muß sohin die Executton wegen
Mangels des Executionsobjectes 1
Wurde die Commanditterbleiben. ¬
—
jesellschaft als solche geklägt und zur Zahlung verurtheilt, so kann, gleichviel
ob der Commanditist zur Zeit der Klage noch Gesellschafter war oder nicht,
dessen Haftung dadurch zur Geltung gebracht werden, daß der obsiegende
Gesellschaftsgläubiger sich die Forderung, welche die v.
curtheilte Gesellschaft
g der Einlage etwa noch
an den Commanditisten auf Bezalung oder Ergänzung
ntworten lä
hat, executive etr
Art. 166.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Commanditist eintritt ¬
haftet nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von
der
Gesellschaft vor seinem
Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es
mag
die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender
Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche
Wirkung.
Dieser Artikel entspricht genau dem Art. 113 mit Berücksichtigung lediglich
der abweichenden Haftung bei Commanditgesellschaften. Es gelten deshalb
auch hier die zum Art. 113 gemachten Bemerkungen.
Art. 167.
Die Commanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter ¬
berechtiget und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht
vertr
ten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an
die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung
befugten Gesellschafter geschieht.
Ein Commanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt,
ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Procurist oder als Be¬