Metadaten : Brix, Alexander: ¬Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom Standpunkt der österreichischen Gesetzgebung

Zweiter  Titel.  Von  der  Commanditgesellschaft.  Erster  Abschnitt.  Art.  165-167.  183
Art.  165  zur  Geltung  zu  bringen,  daß  die  Commanditgesellschaft  bereits
aufgelöst,  oder  auch  nur  der  Commanditist  vor  Zustellung  der  Klage  aus  derselben ¬
  ausgetreten  wäre,  wofern  der  Commanditist  persönlich  nicht  belangt
werden  könnte  (s.  Art.  111  Erläut.  4  zum  Schluß  des  ersten  Abs.).
Aber,  da  der  Commanditist  blos  mit  seiner  Einlage  haftet,  ka
n  eine  Verurtheilung ¬
  desselben  nur  dann  erfolgen,  wenn  das  im  Klagebegehren  für  den
Fall  der  Nichterfüllung  des  zuzuerkennenden  Rechtes  angesprochene  Präjudiz
der  Execution  ausdrücklich  auf  die  im  Sinne  des  Art.  165  zu  ergänzende
Einlage  des  Commanditisten  beschränkt  wird.  Beweist  der  geklagte
Commanditist,  daß  er  seine  Einlage  an  die  Gesellschaftscasse  eingezalt  und
de
nichts
en  zurückgezogen  habe,  oder  daß  die  Einlage  bereits  zür
riedigung  anderer  Gesellschaftsgläubiger  verwendet  wurde,  dann  ist  er,  soweit
dies  geschehen  ist,  persönlich,  von  dem  Klagsanspruch  frei.  Soweit  aber  die
Einlage  sich  noch  in  den  Handen  des  Commanditisten  befindet,  kann  er  zur
Zalung  an  den  Gesellschaftsgläubiger  verurtheilt  werden.  Trat  vor  der  C
cution  des  Urtheils  in  dem  Stande  der  Sache  dadurch  eine  Veränderung  ein,
sellschafts
daß  der  Commanditist  die  Einlage  inzwis
en  an  die
ihrte
oder  andere  Gesellschaftsgläubiger  befriedigte,  dann  hat  er  dies  noch  im  Executionsverfahren ¬
  zur  Geltung  zu
dringen  und  es  muß  sohin  die  Executton  wegen
Mangels  des  Executionsobjectes  1
Wurde  die  Commanditterbleiben. ¬
  —
jesellschaft  als  solche  geklägt  und  zur  Zahlung  verurtheilt,  so  kann,  gleichviel
ob  der  Commanditist  zur  Zeit  der  Klage  noch  Gesellschafter  war  oder  nicht,
dessen  Haftung  dadurch  zur  Geltung  gebracht  werden,  daß  der  obsiegende
Gesellschaftsgläubiger  sich  die  Forderung,  welche  die  v.
curtheilte  Gesellschaft
g  der  Einlage  etwa  noch
an  den  Commanditisten  auf  Bezalung  oder  Ergänzung
ntworten  lä
hat,  executive  etr
Art.  166.
Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  als  Commanditist  eintritt ¬

haftet  nach  Maßgabe  des  vorhergehenden  Artikels  für  alle  von
der
Gesellschaft  vor  seinem
Eintritt  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  es
mag
die  Firma  eine  Aenderung  erleiden  oder  nicht.
Ein  entgegenstehender
Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche
Wirkung.
Dieser  Artikel  entspricht  genau  dem  Art.  113  mit  Berücksichtigung  lediglich
der  abweichenden  Haftung  bei  Commanditgesellschaften.  Es  gelten  deshalb
auch  hier  die  zum  Art.  113  gemachten  Bemerkungen.
Art.  167.
Die  Commanditgesellschaft  wird  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter ¬
  berechtiget  und  verpflichtet;  sie  wird  durch  dieselben  vor  Gericht
vertr
ten.
Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an
die  Gesellschaft  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung
befugten  Gesellschafter  geschieht.
Ein  Commanditist,  welcher  für  die  Gesellschaft  Geschäfte  schließt,
ohne  ausdrücklich  zu  erklären,  daß  er  nur  als  Procurist  oder  als  Be¬
            
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