Volltext : Lehrbuch der Pandekten (2)

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§.  521.]  Von  Vermächtnissen  und  Schenkungen  Todes  halber.
steigt  oder  fällt,  „perinde  ac  si  id,  quod  per  bonorum  possessionem  filius
habuit,  a  patre  accepisset“,  l.  34.  §.  2,  l.  35.  de  vulg.  et  pup.  subst.
(28,  6),  l.  126.  pr.  de  legat.  I,  l.  103.  §.  2.  3.  de  legat.  III,  1.  5.  pr.  §.  1.
de  legat.  praest.  contra  tab.  bon.  poss.  pet.  (37,  5);  v.  d.  Pfordten,
Abhandl.  aus  dem  Pandektenr.  S.  98  fgg.,  Huschke  a.  a.  O.  VII.  S.  58  fgg.,
meine  Abh.  a.  a.  O.  S.  259  fgg.
2)  Ganz  eben  so,  und  zwar  natürlich  auch  mit  derselben  Beschränkung
wie  in  dem  vorigen  Falle,  wird  ein  Pupillarsubstitut  auch  dann  wirksam  onerirt,
wenn  zwar  das  unmündige  Kind  exheredirt,  der  Substitut  aber  im  väterlichen
Testamente  instituirt  ist,  l.  10.  11.  §.  8.  ad  leg.  Falc.  (35,  2),  cf.  l.  94.  pr.
de  legat.  I.
Ist  aber  das  unmündige  Kind  exheredirt,  und  auch  der  Pupillarsubstitut
im  väterlichen  Testamente  nicht  bedacht,  so  sind  die  dem  Substituten  aufgelegten
Vermächtnisse  ungiltig,  „ne  plus  juris  circa  personam  substituti  testator
habeat,  quam  habuerat  in  eo,  cui  eum  substituebat“,  l.  87.  §.  7.  fin.  ad
leg.  Falcid.,  l.  126.  pr.  de  legat.  I,  l.  103.  pr.  de  legat.  III,  l.  41.  §.  3.
de  test.  mil.  (29,  1),  l.  24.  C.  de  legat.  (6,  37),  und  dies  tritt  auch  dann
ein,  wenn  doch  zufällig  die  Erbschaft  des  Vaters  an  das  unmündige  Kind
gekommen  sein  sollte,  l.  103.  pr.  de  legat.  III.  (wo  gleich  im  Anfang  statt
substituit  heredem  extraneum  nothwendig  gelesen  werden  muß  instituit  her.
extr.,  vgl.  Cujac.,  obss.  II.  32,  Mühlenbruch  Bd.  40.  S.  406.  Not.  71,
Huschke  a.  a.  O.  VI.  S.  385),  l.  87.  §.  7.  ad  leg.  Falcid.  (Daß  dann,
wenn  der  Unmündige  zwar  exheredirt,  aber  einem  Erben  des  Vaters  substituirt
ist,  und  in  Folge  dieser  Substitution  die  väterliche  Erbschaft  erhält,  nicht  der
hier  angedeutete  Grundsatz  zur  Anwendung  kommt,  sondern  die  vorher  bei  No.  1.
rsteht  sich  von  selbst,  da  ja  doch  hier  das
aufgestellten  Regeln  Platz  greifen,  v
Kind  wirklich  in  Folge  väterlicher  Erbeinsetzung  zur  Succession  kommt,
1.  87.  §.  7.  cit.).  Ja  selbst  dann  sind  alle  dem  Substituten  aufgelegten  Vermächtnisse ¬
  ungiltig,  wenn  der  Vater  dem  exheredirten  Pupillen  Vermächtnisse
ausgesetzt  hat,  und  so  also  doch  ein  Theil  des  väterlichen  Vermögens  durch  den
väterlichen  Willen  an  ihn  gekommen  ist.  Daß  in  solchem  Falle  ihm  keine  Legate
giltig  aufgelegt  werden  konnten,  verstand  sich  freilich  von  selbst,  da  hierbei  nur
der  direkte  Erbe  der  Onerirte  sein  konnte,  und  davon  allein  reden  auch  l.  41.
§.  3.  de  test.  milit.  (29,  1)  und  l.  87.  §.  7.  ad  leg.  Falcid.,  wie  denn
namentlich  auch  der  in  der  letzten  Stelle  angegebene  Grund  nur  für  eigentliche
Legate  paßt  („quod  eo  casu  non  hereditatis  paternae  portio,  sed  legatum
ad  eum  pervenit*);  daß  aber  die  römischen  Juristen  auch  die  Statthaftigkeit
eines  Fideikommisses  bezweiselt  haben  sollten,  scheint  mir  sehr  unwahrscheinlich,
vgl.  auch  1.  41.  §.  3.  fin.  de  vulg.  et  pup.  subst.  (28,  6),  obwohl  dies
Justinian  in  1.  24.  C.  de  legat.  (6,  37)  versichert;  s.  auch  Huschke
freilich
a.  a.  O.  VI.  S.  389  fgg.  Es  entscheidet  aber  der  Kaiser  in  der  l.  24.  cit.
dahin,  daß  in  solchem  Falle  dem  Substituten  keinerlei  Vermächtniß  aufgelegt
werden  dürfe.
Ganz  die  bisher  von  der  Onerirung  des  Pupillarsubstituten  aufgestellten
Grundsätze  gelten  auch  von  den  Intestaterben  des  impubes,  l.  92.  §.  2,
            
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