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§. 521.] Von Vermächtnissen und Schenkungen Todes halber.
steigt oder fällt, „perinde ac si id, quod per bonorum possessionem filius
habuit, a patre accepisset“, l. 34. §. 2, l. 35. de vulg. et pup. subst.
(28, 6), l. 126. pr. de legat. I, l. 103. §. 2. 3. de legat. III, 1. 5. pr. §. 1.
de legat. praest. contra tab. bon. poss. pet. (37, 5); v. d. Pfordten,
Abhandl. aus dem Pandektenr. S. 98 fgg., Huschke a. a. O. VII. S. 58 fgg.,
meine Abh. a. a. O. S. 259 fgg.
2) Ganz eben so, und zwar natürlich auch mit derselben Beschränkung
wie in dem vorigen Falle, wird ein Pupillarsubstitut auch dann wirksam onerirt,
wenn zwar das unmündige Kind exheredirt, der Substitut aber im väterlichen
Testamente instituirt ist, l. 10. 11. §. 8. ad leg. Falc. (35, 2), cf. l. 94. pr.
de legat. I.
Ist aber das unmündige Kind exheredirt, und auch der Pupillarsubstitut
im väterlichen Testamente nicht bedacht, so sind die dem Substituten aufgelegten
Vermächtnisse ungiltig, „ne plus juris circa personam substituti testator
habeat, quam habuerat in eo, cui eum substituebat“, l. 87. §. 7. fin. ad
leg. Falcid., l. 126. pr. de legat. I, l. 103. pr. de legat. III, l. 41. §. 3.
de test. mil. (29, 1), l. 24. C. de legat. (6, 37), und dies tritt auch dann
ein, wenn doch zufällig die Erbschaft des Vaters an das unmündige Kind
gekommen sein sollte, l. 103. pr. de legat. III. (wo gleich im Anfang statt
substituit heredem extraneum nothwendig gelesen werden muß instituit her.
extr., vgl. Cujac., obss. II. 32, Mühlenbruch Bd. 40. S. 406. Not. 71,
Huschke a. a. O. VI. S. 385), l. 87. §. 7. ad leg. Falcid. (Daß dann,
wenn der Unmündige zwar exheredirt, aber einem Erben des Vaters substituirt
ist, und in Folge dieser Substitution die väterliche Erbschaft erhält, nicht der
hier angedeutete Grundsatz zur Anwendung kommt, sondern die vorher bei No. 1.
rsteht sich von selbst, da ja doch hier das
aufgestellten Regeln Platz greifen, v
Kind wirklich in Folge väterlicher Erbeinsetzung zur Succession kommt,
1. 87. §. 7. cit.). Ja selbst dann sind alle dem Substituten aufgelegten Vermächtnisse ¬
ungiltig, wenn der Vater dem exheredirten Pupillen Vermächtnisse
ausgesetzt hat, und so also doch ein Theil des väterlichen Vermögens durch den
väterlichen Willen an ihn gekommen ist. Daß in solchem Falle ihm keine Legate
giltig aufgelegt werden konnten, verstand sich freilich von selbst, da hierbei nur
der direkte Erbe der Onerirte sein konnte, und davon allein reden auch l. 41.
§. 3. de test. milit. (29, 1) und l. 87. §. 7. ad leg. Falcid., wie denn
namentlich auch der in der letzten Stelle angegebene Grund nur für eigentliche
Legate paßt („quod eo casu non hereditatis paternae portio, sed legatum
ad eum pervenit*); daß aber die römischen Juristen auch die Statthaftigkeit
eines Fideikommisses bezweiselt haben sollten, scheint mir sehr unwahrscheinlich,
vgl. auch 1. 41. §. 3. fin. de vulg. et pup. subst. (28, 6), obwohl dies
Justinian in 1. 24. C. de legat. (6, 37) versichert; s. auch Huschke
freilich
a. a. O. VI. S. 389 fgg. Es entscheidet aber der Kaiser in der l. 24. cit.
dahin, daß in solchem Falle dem Substituten keinerlei Vermächtniß aufgelegt
werden dürfe.
Ganz die bisher von der Onerirung des Pupillarsubstituten aufgestellten
Grundsätze gelten auch von den Intestaterben des impubes, l. 92. §. 2,