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§. 521.] Von Vermächtnissen und Schenkungen Todes halber.
de leg. II, l. 38. §. 6. de leg. III, l. 10. §. 1. de his, quae ut indign.
(34, 9). Hält man diese Unterscheidung fest, so erklären sich nun leicht die
Schlußworte unsrer 1. 11. Wenn nämlich der Vater, welcher durch seinen zum
Erben eingesetzten Sohn eine Erbschaft erhalten hat, mit einem nach seinem Tode
auszuzahlenden Fideikommisse onerirt ist, und der Fideikommissar stirbt noch beseinen ¬
Lebzeiten, so kann es keinen Zweifel haben, daß dieses Fideikommiß zu
Papinian's Zeit kaduk wurde, indem ja Kaduzität allgemein eintritt, wenn der
Vermächtnißnehmer während schwebender Bedingung verstirbt. Um nun aber
das Schicksal dieses kaduk gewordenen Fideikommisses zu bestimmen, war es
nöthig, zu untersuchen, ob der Vater als Erbe, oder ob er in andrer Qualität
ouerirt war, denn während er im letztren Falle nach jener Bestimmung des
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Senats immer das Fideikommiß lukkirt, treten im erstren Falle die gewöhnlichen
Grundsätze über caducorum vindicatio ein, in deren Folge er zwar das Fideimiß ¬
möglicher Weise auch erwerben kann, aber keineswegs immer erwirbt.
Da nun der Vater, wenn er seinem Sohn selbst das Fideikommiß restituirer
soll, niemals als Erbe belastet sein kann, so mußte Papinian allerdings hier
entscheiden: omnimodo patrem id retenturum, während diese Entscheidung
nicht auch auf den andren Fall paßte, wenn der Vater einem extraneus das
Fideikommiß
rästiren sollte, indem er ja dann stets filii nomine haftete, und
be onerirt war. So im Wesentlichen Cujacius; vgl. jetzt
allerdings als C
Wenn
auch Machelard in der Revue hist. IV. p. 118. p. 561 suiv.
Schulting ad Ulp. XXV. 10. not. 22. (jurispr. Antej. p. 661 sqq.) gegen
diese Auslegung einwendet, daß sich die Endworte der 1. 11. cit. deßhalb nicht
durch die lex Julia et Pap. Popp. erklären ließen, „cum leges caducariae
non obtinuerint in illis, quae deficiebant post apertas tabulas, ut illie
factum est“, s. auch Schult. Notae ad Dig. ad h. l. in fine (tom. V. p. 190),
so ist diese angebliche Beschränkung des Kaduzitätsbegriffs zwar schon öfter vorgebracht ¬
(vgl. z. B. die von Schult. ad Ulp. XXIV. §. 12. not. 32. Angeff.),
und auch in unsren Tagen wieder vertheidigt worden (s. Schneider, das altvile ¬
und Justin. Anwachs.-R. S. 99. 112 fgg.), aber nach meiner vollsten
Ueberzeugung ohne Grund, was hier näher auszuführen freilich nicht der passende
Ort ist, s. auch Huschke in Richter's Jahrb. 1838. S. 316, Machelard 1. c.
p. 334 suiv.
Daß auch noch nach Justinianischem Rechte der Vater, wenn sein Hauskind ¬
zum Erben eingesetzt ist, mit einem Vermächtnisse belastet werden kann,
kann keinen Zweifel leiden, da ja der Vater den Nießbrauch jener Erbschaft
dadurch erlangt. Nur versteht es sich, daß das ihm aufgelegte Vermächtniß den
Werth jenes Nießbrauchs nicht übersteigen darf, und eben so ist es von selbst
klar, daß jetzt der Vater niemals mehr als Erbe belastet werden, und also von
einem Abzuge der Falzidischen Quart in solchem Falle keine Rede mehr sein kann.
Anm. 2. Auch der Pupillarsubstitut kann giltig mit Vermächtnissen
belastet werden (vgl. Mühlenbruch, Komm. XL. S. 395 fgg., Huschke in
Gieß. Zeitschr. N. F. VI. S. 370 fgg. VII. S. 54 fgg., Herrmann ebendas.
VIII. S. 394 fgg., vgl. auch Fein, Forts. des Glück'schen Komm. XLIV
S. 311 fgg. und meine Abh. im ziv. Arch. XXXVI. S. 221 fgg.), wobei