Volltext : Lehrbuch der Pandekten (2)

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§.  521.]  Von  Vermächtnissen  und  Schenkungen  Todes  halber.
de  leg.  II,  l.  38.  §.  6.  de  leg.  III,  l.  10.  §.  1.  de  his,  quae  ut  indign.
(34,  9).  Hält  man  diese  Unterscheidung  fest,  so  erklären  sich  nun  leicht  die
Schlußworte  unsrer  1.  11.  Wenn  nämlich  der  Vater,  welcher  durch  seinen  zum
Erben  eingesetzten  Sohn  eine  Erbschaft  erhalten  hat,  mit  einem  nach  seinem  Tode
auszuzahlenden  Fideikommisse  onerirt  ist,  und  der  Fideikommissar  stirbt  noch  beseinen ¬
  Lebzeiten,  so  kann  es  keinen  Zweifel  haben,  daß  dieses  Fideikommiß  zu
Papinian's  Zeit  kaduk  wurde,  indem  ja  Kaduzität  allgemein  eintritt,  wenn  der
Vermächtnißnehmer  während  schwebender  Bedingung  verstirbt.  Um  nun  aber
das  Schicksal  dieses  kaduk  gewordenen  Fideikommisses  zu  bestimmen,  war  es
nöthig,  zu  untersuchen,  ob  der  Vater  als  Erbe,  oder  ob  er  in  andrer  Qualität
ouerirt  war,  denn  während  er  im  letztren  Falle  nach  jener  Bestimmung  des
F2i
Senats  immer  das  Fideikommiß  lukkirt,  treten  im  erstren  Falle  die  gewöhnlichen
Grundsätze  über  caducorum  vindicatio  ein,  in  deren  Folge  er  zwar  das  Fideimiß ¬
  möglicher  Weise  auch  erwerben  kann,  aber  keineswegs  immer  erwirbt.
Da  nun  der  Vater,  wenn  er  seinem  Sohn  selbst  das  Fideikommiß  restituirer
soll,  niemals  als  Erbe  belastet  sein  kann,  so  mußte  Papinian  allerdings  hier
entscheiden:  omnimodo  patrem  id  retenturum,  während  diese  Entscheidung
nicht  auch  auf  den  andren  Fall  paßte,  wenn  der  Vater  einem  extraneus  das
Fideikommiß
rästiren  sollte,  indem  er  ja  dann  stets  filii  nomine  haftete,  und
be  onerirt  war.  So  im  Wesentlichen  Cujacius;  vgl.  jetzt
allerdings  als  C
Wenn
auch  Machelard  in  der  Revue  hist.  IV.  p.  118.  p.  561  suiv.
Schulting  ad  Ulp.  XXV.  10.  not.  22.  (jurispr.  Antej.  p.  661  sqq.)  gegen
diese  Auslegung  einwendet,  daß  sich  die  Endworte  der  1.  11.  cit.  deßhalb  nicht
durch  die  lex  Julia  et  Pap.  Popp.  erklären  ließen,  „cum  leges  caducariae
non  obtinuerint  in  illis,  quae  deficiebant  post  apertas  tabulas,  ut  illie
factum  est“,  s.  auch  Schult.  Notae  ad  Dig.  ad  h.  l.  in  fine  (tom.  V.  p.  190),
so  ist  diese  angebliche  Beschränkung  des  Kaduzitätsbegriffs  zwar  schon  öfter  vorgebracht ¬
  (vgl.  z.  B.  die  von  Schult.  ad  Ulp.  XXIV.  §.  12.  not.  32.  Angeff.),
und  auch  in  unsren  Tagen  wieder  vertheidigt  worden  (s.  Schneider,  das  altvile ¬
  und  Justin.  Anwachs.-R.  S.  99.  112  fgg.),  aber  nach  meiner  vollsten
Ueberzeugung  ohne  Grund,  was  hier  näher  auszuführen  freilich  nicht  der  passende
Ort  ist,  s.  auch  Huschke  in  Richter's  Jahrb.  1838.  S.  316,  Machelard  1.  c.
p.  334  suiv.
Daß  auch  noch  nach  Justinianischem  Rechte  der  Vater,  wenn  sein  Hauskind ¬
  zum  Erben  eingesetzt  ist,  mit  einem  Vermächtnisse  belastet  werden  kann,
kann  keinen  Zweifel  leiden,  da  ja  der  Vater  den  Nießbrauch  jener  Erbschaft
dadurch  erlangt.  Nur  versteht  es  sich,  daß  das  ihm  aufgelegte  Vermächtniß  den
Werth  jenes  Nießbrauchs  nicht  übersteigen  darf,  und  eben  so  ist  es  von  selbst
klar,  daß  jetzt  der  Vater  niemals  mehr  als  Erbe  belastet  werden,  und  also  von
einem  Abzuge  der  Falzidischen  Quart  in  solchem  Falle  keine  Rede  mehr  sein  kann.
Anm.  2.  Auch  der  Pupillarsubstitut  kann  giltig  mit  Vermächtnissen
belastet  werden  (vgl.  Mühlenbruch,  Komm.  XL.  S.  395  fgg.,  Huschke  in
Gieß.  Zeitschr.  N.  F.  VI.  S.  370  fgg.  VII.  S.  54  fgg.,  Herrmann  ebendas.
VIII.  S.  394  fgg.,  vgl.  auch  Fein,  Forts.  des  Glück'schen  Komm.  XLIV
S.  311  fgg.  und  meine  Abh.  im  ziv.  Arch.  XXXVI.  S.  221  fgg.),  wobei
            
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