Metadaten : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 1)

325  —
derjährigen  eine  Handlung  begriffen,  so  hat  sich  das
Gericht  mit  dem  vorgelegten  beglaubigten  RechnungsAbschlusse, ¬
  oder  mit  der  sogenannten  Bilanz  zu  begnügen, ¬
  und  solche  geheim  zu  halten.  Gegen  einen
Vormund,  welcher  in  der  bestimmten  Zeit  die  Rechnung
zu  legen  unterläßt,  müssen  die  den  Umständen  angemessenen ¬
  rechtlichen  Zwangsmittel  angewendet  werden.
(§.  239.)
Wenn  der  Minderjährige  in  verschiedenen  Provinzen
unbewegliche  Güter  besitzt,  deren  Verwaltung  einem
Vormunde  allein  anvertraut  ist,  so  muß  der  Vormund
für  jede  Provinz  eine  besondere  Rechnung  führen,  und
der  dortigen  Behörde  vorlegen;  allein  es  bleibt  ihm
freygestellt,  zum  Besten  des  Minderjährigen  den  Ueberschuß ¬
  des  in  einer  Provinz  gelegenen  Vermögens  in
einer  andern  zu  verwenden.  (§.  240.)
Auch  nach  Vorschrift  des  achten  Circular=Rescriptes
müssen  die  Vormundschafts-  und  Curatels-Rechnungen  jedes
Jahr  gelegt  werden,  und  so  eingerichtet  seyn,  daß  daraus
die  Einnahme  und  Ausgabe  und  der  ganze  Vermögensstand
des  Waisen  oder  Curanden  entnommen  werden  möge.  Sowohl =
  der  Empfang,  wenn  er  nicht  aus  der  Rechnung  deutlich ¬
  erhellet,  als  die  Ausgaben,  wenn  sie  über  einen  Gulden
betragen,  müssen  mit  Beylagen  bewährt  werden.  (§.  11  des
achten  Circular=Rescriptes.
Zur  Begründung  des  Empfangs  sind  bey  den  ersten  Rechnungen ¬
  die  Verlassenschafts-Abhandlungs-Ausweise,  bey  den
folgenden  aber  summarische  Auszüge  über  das  nach  der  vorhergehenden ¬
  Rechnung  verbliebene  Vermögen,  so  wie  auch
Wirthschafts=  und  andere  besondere  Rechnungen  beyzulegen;
doch  ist  aus  diesen  letztern  nicht  mehr  in  die  VormundschaftsRechnung ¬
  zu  ziehen,  als  was  daher  empfangen,  oder  da=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer