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derjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das
Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten RechnungsAbschlusse, ¬
oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen, ¬
und solche geheim zu halten. Gegen einen
Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung
zu legen unterläßt, müssen die den Umständen angemessenen ¬
rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.
(§. 239.)
Wenn der Minderjährige in verschiedenen Provinzen
unbewegliche Güter besitzt, deren Verwaltung einem
Vormunde allein anvertraut ist, so muß der Vormund
für jede Provinz eine besondere Rechnung führen, und
der dortigen Behörde vorlegen; allein es bleibt ihm
freygestellt, zum Besten des Minderjährigen den Ueberschuß ¬
des in einer Provinz gelegenen Vermögens in
einer andern zu verwenden. (§. 240.)
Auch nach Vorschrift des achten Circular=Rescriptes
müssen die Vormundschafts- und Curatels-Rechnungen jedes
Jahr gelegt werden, und so eingerichtet seyn, daß daraus
die Einnahme und Ausgabe und der ganze Vermögensstand
des Waisen oder Curanden entnommen werden möge. Sowohl =
der Empfang, wenn er nicht aus der Rechnung deutlich ¬
erhellet, als die Ausgaben, wenn sie über einen Gulden
betragen, müssen mit Beylagen bewährt werden. (§. 11 des
achten Circular=Rescriptes.
Zur Begründung des Empfangs sind bey den ersten Rechnungen ¬
die Verlassenschafts-Abhandlungs-Ausweise, bey den
folgenden aber summarische Auszüge über das nach der vorhergehenden ¬
Rechnung verbliebene Vermögen, so wie auch
Wirthschafts= und andere besondere Rechnungen beyzulegen;
doch ist aus diesen letztern nicht mehr in die VormundschaftsRechnung ¬
zu ziehen, als was daher empfangen, oder da=