Metadaten : Lehrbuch des deutschen Bergrechts (1)

der  Landwirthschaft  in  den  königlich  preußischen  Staaten,  19.  Jahrg.
1861,  S.-239  sagt  daher  in  dieser  Beziehung:  „Für  die  meisten
Staaten  des  europäischen  Continents  konnte  als  feststehend  angenommen ¬
  werden,  daß  nur  alsdaun  ein  dauernder  und  lohnender  Betrieb
auf  die  werthvolleren  Fossilien  herbeizuführen  sei,  wenn  durch  das
Regal  unternehmungslustigen  Personen  es  möglich  gemacht  werde,
den  Bergbau  ohne  Hindernisse  und  unter  leichteren  Bedingungen,
als  von  den  Grundeigenthümern  im  Ganzen  erwartet  werden  durften.
in  die  Hand  zu  nehmen.«
§  22.
In  der  Natur  der  Sache  beruhende  Vernunft-Gründe  für  die
Eigenthums=Trennung.
Die  auf  der  Trennung  der  unterirdischen  Mineralien
vom  Oberflächen=Eigenthume  beruhende,  nun  wohl  1000
Jahre  alte,  deutsche  Bergbau=Freiheit  konnte  indeß  unmöglich ¬
  allein  aus  der  Abneigung  wenn  auch  der  meisten
Oberflächen=Bebauer  gegen  den  Bergbau  hervorgehen;  in
der  Natur  der  Sache  selbst  mußten  sich  wenigstens  mitbedingende ¬
  Elemente  für  ihr  Entstehen  und  Fortbestehen
vorfinden.  Diese  lassen  sich  in  folgenden  Thatsachen  und
Erfahrungen  erkennen:
a)  Die  Mineralschätze  haben  eine  von  der  Natur  angewiesene, ¬
  mit  den  ganz  zufälligen  und  häufig  wechselnden
Grenzen  des  Oberflächenbesitzes  in  keinem  Zusammenhange ¬
  stehende,  eigene  Lage  und  können  nur  nach
Maasgabe  ihrer  Lagerung  und  Verbreitung  im  Innern
der  Erde  mit  Erfolg  gewonnen  werden;  es  fällt  daher
dem  Staate  die  Aufgabe  zu,  im  volkswirthschaftlichen
wie  im  privativen  Interesse  den  Bergbau=(Gruben¬)
Feldern  eine  ausreichende  und  der  geognostischen  Er¬
            
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