der Landwirthschaft in den königlich preußischen Staaten, 19. Jahrg.
1861, S.-239 sagt daher in dieser Beziehung: „Für die meisten
Staaten des europäischen Continents konnte als feststehend angenommen ¬
werden, daß nur alsdaun ein dauernder und lohnender Betrieb
auf die werthvolleren Fossilien herbeizuführen sei, wenn durch das
Regal unternehmungslustigen Personen es möglich gemacht werde,
den Bergbau ohne Hindernisse und unter leichteren Bedingungen,
als von den Grundeigenthümern im Ganzen erwartet werden durften.
in die Hand zu nehmen.«
§ 22.
In der Natur der Sache beruhende Vernunft-Gründe für die
Eigenthums=Trennung.
Die auf der Trennung der unterirdischen Mineralien
vom Oberflächen=Eigenthume beruhende, nun wohl 1000
Jahre alte, deutsche Bergbau=Freiheit konnte indeß unmöglich ¬
allein aus der Abneigung wenn auch der meisten
Oberflächen=Bebauer gegen den Bergbau hervorgehen; in
der Natur der Sache selbst mußten sich wenigstens mitbedingende ¬
Elemente für ihr Entstehen und Fortbestehen
vorfinden. Diese lassen sich in folgenden Thatsachen und
Erfahrungen erkennen:
a) Die Mineralschätze haben eine von der Natur angewiesene, ¬
mit den ganz zufälligen und häufig wechselnden
Grenzen des Oberflächenbesitzes in keinem Zusammenhange ¬
stehende, eigene Lage und können nur nach
Maasgabe ihrer Lagerung und Verbreitung im Innern
der Erde mit Erfolg gewonnen werden; es fällt daher
dem Staate die Aufgabe zu, im volkswirthschaftlichen
wie im privativen Interesse den Bergbau=(Gruben¬)
Feldern eine ausreichende und der geognostischen Er¬