Volltext : Lehrbuch der Pandekten (2)

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Von  der  Erbfolge  gegen  ein  Testament.
§.  474).
auch  vielleicht  früher  hieran  nicht  immer  festgehalten  war.  Der  von  Justinian
referirte  und  entschiedene  Streit  konnte  sich  also  offenbar  nur  auf  die  Frage
beziehen,  ob  der  filius  in  adoptionem  datus  dann,  wenn  wirklich  die  Reihe  der
Jutestatsuccession  an  ihm  war,  wenn  also  weder  liberi,  noch  legitimi  vorhanden
waren,  das  Testament  des  leiblichen  Vaters  als  inoffizios  anfechten  könne,  und
namentlich  Papinian's  Meinung  ging  also  dahin,  daß,  wenn  auch  ein  solcher
Sohn  in  der  Klasse  unde  cognati  zur  Intestatsuccession  gerufen  sei,  er  doch  nicht
die  Querel  erheben  könne  (offenbar  weil  dem  Vater  keine  Lieblosigkeit  vorgeworfen
werden  könne,  weil  er  ja  seinem  Kinde  einen  andren  Vater  gegeben,  an  den  es
sich  halten  möge).  Demgemäß  kann  denn  auch  der  Sinn  der  Justinianischen
Entscheidung  nur  der  sein:  das  in  eine  plena  adoptio  gegebene  Kind  behält
zwar  nach  wie  vor  seinem  leiblichen  Vater  gegenüber  das  Intestaterbrecht  in  der
Klasse  unde  cognati  (s.  oben  S.  41  fgg.),  aber  eine  Befugniß  zur  querela
inoff.  test.  steht  ihm  nicht  zu.  Muß  man  aber  Justinian's  Verordnung  so
auffassen,  daß  dem  in  eine  plena  adoptio  gegebenen  Kinde  das  Pflichttheilsrecht
nicht  deßhalb  abgesprochen  ist,  weil  ihm  auch  das  Intestaterbrecht  versagt  sei,
sondern  daß  ihm  die  querela  inoff.  test.  verweigert  ist,  obwohl  ihm  ein
Intestaterbrecht  als  kognatischem  Deszendenten  zusteht:  so  versteht  es  sich  ganz
von  selbst,  daß  die  spätere  Veränderung  mit  dem  Intestaterbrechte  des  in  adoptionem ¬
  datus,  welche  der  richtigeren  Ansicht  nach  durch  Nov.  118.  herbeigeführt
wurde,  ohne  allen  Einfluß  bleiben  mußte  auf  das  Pflichttheilsrecht,  und  daß  also
auch  noch  h.  z.  T.  die  Lehre  Papinian's  gilt:  das  in  der  Adoptivfamilie
zwar  als  kognatischer  Deszendent  seinen  leiblichen  Vater  ab
lebende  Kind  beerbt
intestato,  hat  aber  deßungeachtet  keinen  Anspruch  auf  eine  querela  inoff.
testamenti.  —  Streitig  ist  es  auch  noch,  ob  die  von  einer  Frau  adoptirten
Kinder  die  querela  inoff.  test.  gegen  das  Testament  ihrer  Adoptivmutter  anstellen ¬
  können.  Viele  verneinen  dies  nach  Analogie  der  adoptio  minus  plena.
Glück  VII.  S.  11.  Not.  44,  aber  gewiß  irrig,  denn  durch  eine  solche  Adoption
soll  der  Adoptirte  ganz  in  das  Verhältniß  eines  leiblichen  Kindes  treten,  l.  5.  C.
o
de  adopt.,  vgl.  auch  arg.  l.  29.  §.  2.  de  inoff.  test.;  s.  Glück  VII.  S.  573  fgg.
(der  hier  seine  vorher  in  demselben  Bande  gemachte  Aeußerung  ganz  vergessen
zu  haben  scheint),  Francke  S.  185  fgg.,  Mühlenbruch  XXXV.  S.  183  fgg.,
Sintenis  III.  §.  139.  Not.  59.
2)  Die  Aszendenten  des  Testators.  Als  Regel  muß  auch  hier  der  einfache ¬
  Satz  an  die  Spitze  gestellt  werden,  daß  alle  erbberechtigten  Aszendenten
einen  Anspruch  auf  den  Pflichttheil  haben,  woraus  sich  die  einzelnen  Folgesätze
Fragen  eine  besondre  Betrachtung:
von  selbst  ergeben.  Doch  verdienen  einige
a)  Wenn  das  Kind  noch  bei  seinem  Tode  der  Gewalt  seines  leiblichen
so  kann  von  einem
Pflichttheilsrecht
Vaters  oder  Großvaters  unterworfen  war,
sein  peculium
desselben  nur  dann  die  Rede  sein,  wenn  der  Haussohn  über
castrense  oder  quasi-castrense  testirte.  Ist  hier  der  Testator  noch  in  der
Lage,  militärisch  testiren  zu  können,  so  ist  er  auch  in  Betreff  des  Pflichttheils
völlig  unbeschränkt,  und  kann  also  seinen  Hausvater  gänzlich  übergehen.  Im
und  des  Koder
umgekehrten  Falle  aber  ist  es  nach  dem  Rechte  der  Pandekten
sehr  bestritten,  ob  der  testirende  filiusfamilias  seinen  Notherben  übergehen  dürfe,
            
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