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Von der Erbfolge gegen ein Testament.
§. 474).
auch vielleicht früher hieran nicht immer festgehalten war. Der von Justinian
referirte und entschiedene Streit konnte sich also offenbar nur auf die Frage
beziehen, ob der filius in adoptionem datus dann, wenn wirklich die Reihe der
Jutestatsuccession an ihm war, wenn also weder liberi, noch legitimi vorhanden
waren, das Testament des leiblichen Vaters als inoffizios anfechten könne, und
namentlich Papinian's Meinung ging also dahin, daß, wenn auch ein solcher
Sohn in der Klasse unde cognati zur Intestatsuccession gerufen sei, er doch nicht
die Querel erheben könne (offenbar weil dem Vater keine Lieblosigkeit vorgeworfen
werden könne, weil er ja seinem Kinde einen andren Vater gegeben, an den es
sich halten möge). Demgemäß kann denn auch der Sinn der Justinianischen
Entscheidung nur der sein: das in eine plena adoptio gegebene Kind behält
zwar nach wie vor seinem leiblichen Vater gegenüber das Intestaterbrecht in der
Klasse unde cognati (s. oben S. 41 fgg.), aber eine Befugniß zur querela
inoff. test. steht ihm nicht zu. Muß man aber Justinian's Verordnung so
auffassen, daß dem in eine plena adoptio gegebenen Kinde das Pflichttheilsrecht
nicht deßhalb abgesprochen ist, weil ihm auch das Intestaterbrecht versagt sei,
sondern daß ihm die querela inoff. test. verweigert ist, obwohl ihm ein
Intestaterbrecht als kognatischem Deszendenten zusteht: so versteht es sich ganz
von selbst, daß die spätere Veränderung mit dem Intestaterbrechte des in adoptionem ¬
datus, welche der richtigeren Ansicht nach durch Nov. 118. herbeigeführt
wurde, ohne allen Einfluß bleiben mußte auf das Pflichttheilsrecht, und daß also
auch noch h. z. T. die Lehre Papinian's gilt: das in der Adoptivfamilie
zwar als kognatischer Deszendent seinen leiblichen Vater ab
lebende Kind beerbt
intestato, hat aber deßungeachtet keinen Anspruch auf eine querela inoff.
testamenti. — Streitig ist es auch noch, ob die von einer Frau adoptirten
Kinder die querela inoff. test. gegen das Testament ihrer Adoptivmutter anstellen ¬
können. Viele verneinen dies nach Analogie der adoptio minus plena.
Glück VII. S. 11. Not. 44, aber gewiß irrig, denn durch eine solche Adoption
soll der Adoptirte ganz in das Verhältniß eines leiblichen Kindes treten, l. 5. C.
o
de adopt., vgl. auch arg. l. 29. §. 2. de inoff. test.; s. Glück VII. S. 573 fgg.
(der hier seine vorher in demselben Bande gemachte Aeußerung ganz vergessen
zu haben scheint), Francke S. 185 fgg., Mühlenbruch XXXV. S. 183 fgg.,
Sintenis III. §. 139. Not. 59.
2) Die Aszendenten des Testators. Als Regel muß auch hier der einfache ¬
Satz an die Spitze gestellt werden, daß alle erbberechtigten Aszendenten
einen Anspruch auf den Pflichttheil haben, woraus sich die einzelnen Folgesätze
Fragen eine besondre Betrachtung:
von selbst ergeben. Doch verdienen einige
a) Wenn das Kind noch bei seinem Tode der Gewalt seines leiblichen
so kann von einem
Pflichttheilsrecht
Vaters oder Großvaters unterworfen war,
sein peculium
desselben nur dann die Rede sein, wenn der Haussohn über
castrense oder quasi-castrense testirte. Ist hier der Testator noch in der
Lage, militärisch testiren zu können, so ist er auch in Betreff des Pflichttheils
völlig unbeschränkt, und kann also seinen Hausvater gänzlich übergehen. Im
und des Koder
umgekehrten Falle aber ist es nach dem Rechte der Pandekten
sehr bestritten, ob der testirende filiusfamilias seinen Notherben übergehen dürfe,