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Von den Servituten.
§ 340.
in
Doch aber wird wirklich
klärung s. bei Schrader S. 300. Not. x.). —
es
einer Beziehung, wenn das herrschende Grundstück pro diviso getheilt wird,
so angesehen, als wenn mehrere verschiedene Servituten für die verschiedenen
Theile vorhanden wären, indem „sibi quisque dominorum usurpat servitutem,
sibi non utendo deperdit“, l. 6. §. 1. quemadm. serv. amitt. (8, 6).
e) Als eine Folge der Untheilbarkeit der Realservituten erscheint es
rf
auch, daß das Urtheil, welches der eine Miteigenthümer erwirkte, eine exceptio
rei judicatae auch für und gegen den andern Miteigenthümer hervorbringt, s.
oben S. 286. Nr. 4.
f) Eine, zum Theil mit dem oben bei lit. a. angeführten Satze zusammenhängende ¬
Konsequenz aus dem Prinzip der Untheilbarkeit enthält auch
die l. 28. de S. P. R.: „Itinere ad praedium commune duorum legato,
nisi uterque de loco itineris consentiat, servitus neque acquiritur, neque
deperit“.
g) Endlich erscheint es auch als wichtige Folge der Untheilbarkeit der
Realservituten, daß die ganze Servitut erhalten wird, wenn auch nur ein theilweiser ¬
Gebrauch erfolgte, 1. 2, l. 5, 1. 8. §. 1, l. 16. quemad. serv. amitt.
(8, 6), daß der obligatorische Anspruch auf eine Servitut, durch eine nur auf
einen Theil derselben gerichtete Acceptilation auch nicht zum Theil aufgehoben
wird, 1. 13. §. 1. de acceptil. (46, 4), und daß die theilweise ademtio eines
Dienstbarkeits=Vermächtnisses ungiltig ist, l. 11. de servit.
Uebrigens bedarf es keiner nähern Ausführung, daß der Grundsatz des
Paulus in l. 7. de servit.:
„Ad certam partem fundi servitus tam remitti, quam constitui
pote:
wovon auch Anwendungen in 1. 6. §. 1, l. 16. quemadm. serv. amitt. (8, 6)
vorkommen, eben so wenig mit dem Prinzip der Untheilbarkeit im Widerspruch
stebt, als das Dogma, welches Gaius in 1. 5. §. 1. de servit. aufstellt:
„Usus servitutum temporibus secerni potest, forte ut quis post
horam tertiam usque in horam decimam, eo jure utatur, vel ut
alternis diebus utatur“, vgl. auch 1. 4. §. 2. eod., l. 5. pr. de aqua
quot. v. aest. (43, 21);
vgl. auch Scheurl 1. c. p. 64 sqq.
2) Realservituten sind so mit dem herrschenden Grundstück verbunden, daß
sie auf jeden Eigenthümer desselben übergehen, und eine Uebertragung derselben,
ohne Uebertragung des Grundstücks selbst, nicht möglich ist, selbst nicht einmal
zum Gebrauche, 1. 36. de S. P. R., 1. 44. locati (19, 2). Eine gewöhnlich
ervon gemachte und auf 1. 12. de pign. (20, 1) gestützte Ausnahme bei der
Verpfändung ist nicht gegründet (vgl. unten die Lehre von den Gegenständen des
Pfandrechts §. 367).
3) Daß der Eigenthümer des herrschenden Grundstücks die durch die
Servitut eingeräumte Befugniß zwar in vollem Umfange, aber auch immer nur
in einer das dienende Grundstück am wenigsten benachtheiligenden Weise
(„civiliter“) ausüben dürfe, geht schon aus allgemeinen Prinzipien hervor,