Volltext : Lehrbuch der Pandekten (1)

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Von  den  Servituten.
§  340.
in
Doch  aber  wird  wirklich
klärung  s.  bei  Schrader  S.  300.  Not.  x.).  —
es
einer  Beziehung,  wenn  das  herrschende  Grundstück  pro  diviso  getheilt  wird,
so  angesehen,  als  wenn  mehrere  verschiedene  Servituten  für  die  verschiedenen
Theile  vorhanden  wären,  indem  „sibi  quisque  dominorum  usurpat  servitutem,
sibi  non  utendo  deperdit“,  l.  6.  §.  1.  quemadm.  serv.  amitt.  (8,  6).
e)  Als  eine  Folge  der  Untheilbarkeit  der  Realservituten  erscheint  es
rf
auch,  daß  das  Urtheil,  welches  der  eine  Miteigenthümer  erwirkte,  eine  exceptio
rei  judicatae  auch  für  und  gegen  den  andern  Miteigenthümer  hervorbringt,  s.
oben  S.  286.  Nr.  4.
f)  Eine,  zum  Theil  mit  dem  oben  bei  lit.  a.  angeführten  Satze  zusammenhängende ¬
  Konsequenz  aus  dem  Prinzip  der  Untheilbarkeit  enthält  auch
die  l.  28.  de  S.  P.  R.:  „Itinere  ad  praedium  commune  duorum  legato,
nisi  uterque  de  loco  itineris  consentiat,  servitus  neque  acquiritur,  neque
deperit“.
g)  Endlich  erscheint  es  auch  als  wichtige  Folge  der  Untheilbarkeit  der
Realservituten,  daß  die  ganze  Servitut  erhalten  wird,  wenn  auch  nur  ein  theilweiser ¬
  Gebrauch  erfolgte,  1.  2,  l.  5,  1.  8.  §.  1,  l.  16.  quemad.  serv.  amitt.
(8,  6),  daß  der  obligatorische  Anspruch  auf  eine  Servitut,  durch  eine  nur  auf
einen  Theil  derselben  gerichtete  Acceptilation  auch  nicht  zum  Theil  aufgehoben
wird,  1.  13.  §.  1.  de  acceptil.  (46,  4),  und  daß  die  theilweise  ademtio  eines
Dienstbarkeits=Vermächtnisses  ungiltig  ist,  l.  11.  de  servit.
Uebrigens  bedarf  es  keiner  nähern  Ausführung,  daß  der  Grundsatz  des
Paulus  in  l.  7.  de  servit.:
„Ad  certam  partem  fundi  servitus  tam  remitti,  quam  constitui
pote:
wovon  auch  Anwendungen  in  1.  6.  §.  1,  l.  16.  quemadm.  serv.  amitt.  (8,  6)
vorkommen,  eben  so  wenig  mit  dem  Prinzip  der  Untheilbarkeit  im  Widerspruch
stebt,  als  das  Dogma,  welches  Gaius  in  1.  5.  §.  1.  de  servit.  aufstellt:
„Usus  servitutum  temporibus  secerni  potest,  forte  ut  quis  post
horam  tertiam  usque  in  horam  decimam,  eo  jure  utatur,  vel  ut
alternis  diebus  utatur“,  vgl.  auch  1.  4.  §.  2.  eod.,  l.  5.  pr.  de  aqua
quot.  v.  aest.  (43,  21);
vgl.  auch  Scheurl  1.  c.  p.  64  sqq.
2)  Realservituten  sind  so  mit  dem  herrschenden  Grundstück  verbunden,  daß
sie  auf  jeden  Eigenthümer  desselben  übergehen,  und  eine  Uebertragung  derselben,
ohne  Uebertragung  des  Grundstücks  selbst,  nicht  möglich  ist,  selbst  nicht  einmal
zum  Gebrauche,  1.  36.  de  S.  P.  R.,  1.  44.  locati  (19,  2).  Eine  gewöhnlich
ervon  gemachte  und  auf  1.  12.  de  pign.  (20,  1)  gestützte  Ausnahme  bei  der
Verpfändung  ist  nicht  gegründet  (vgl.  unten  die  Lehre  von  den  Gegenständen  des
Pfandrechts  §.  367).
3)  Daß  der  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks  die  durch  die
Servitut  eingeräumte  Befugniß  zwar  in  vollem  Umfange,  aber  auch  immer  nur
in  einer  das  dienende  Grundstück  am  wenigsten  benachtheiligenden  Weise
(„civiliter“)  ausüben  dürfe,  geht  schon  aus  allgemeinen  Prinzipien  hervor,
            
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