660 Achtes Hptst. Schuldverhältnisse a. ein. Rechtsverwandlung.
gleiche Wirkung wie bei einer eigentlichen Schuldneuerung
eintreten, und demzufolge eine neue klagbare Schuldfoderung
aus dem Vergleiche erwachsen zu lassen, welche die Stelle der
bestrittenen einnimmt. Zugleich entspringt aber für den dadurch
Gewinnenden eine Verpflichtung hinsichtlich der durch den Vergleich ¬
übernommenen Gegenleistung, und zwar in derselben Art
wie im vorigen Falle. 2. Nach römischer Ansicht würde zwar
ohne einen die Schuldneuerung bezweckenden Befragungsvertrag
keine neue Schuldfoderung entstehen: aber zum wenigsten könnte
derjenige, welcher seinerseits erfüllt hat, was ihm der Vergleich
auflegte, die Eingehung einer vollständig bindenden Schuldneuerung =
verlangen. Umgekehrt würde derjenige, welcher eine
solche ihn verpflichtende Schuldneuerung einginge, dadurch einen
Anspruch auf die Gegenleistungen erwerben.
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Guß und Druck von Friedrich Nies in Leipzig.