Inhaltsverzeichnis : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (1)

660  Achtes  Hptst.  Schuldverhältnisse  a.  ein.  Rechtsverwandlung.
gleiche  Wirkung  wie  bei  einer  eigentlichen  Schuldneuerung
eintreten,  und  demzufolge  eine  neue  klagbare  Schuldfoderung
aus  dem  Vergleiche  erwachsen  zu  lassen,  welche  die  Stelle  der
bestrittenen  einnimmt.  Zugleich  entspringt  aber  für  den  dadurch
Gewinnenden  eine  Verpflichtung  hinsichtlich  der  durch  den  Vergleich ¬
  übernommenen  Gegenleistung,  und  zwar  in  derselben  Art
wie  im  vorigen  Falle.  2.  Nach  römischer  Ansicht  würde  zwar
ohne  einen  die  Schuldneuerung  bezweckenden  Befragungsvertrag
keine  neue  Schuldfoderung  entstehen:  aber  zum  wenigsten  könnte
derjenige,  welcher  seinerseits  erfüllt  hat,  was  ihm  der  Vergleich
auflegte,  die  Eingehung  einer  vollständig  bindenden  Schuldneuerung =
  verlangen.  Umgekehrt  würde  derjenige,  welcher  eine
solche  ihn  verpflichtende  Schuldneuerung  einginge,  dadurch  einen
Anspruch  auf  die  Gegenleistungen  erwerben.
—
Guß  und  Druck  von  Friedrich  Nies  in  Leipzig.
            
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