Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen


156

6. lieber die Folgen des Verzuges

Für eine facultative erklärte B ri n ck m a n n sie bei allen Lieferungs-
käufen ohne Erlöschungsclausel, und zwar sowohl für den
Käufer (Z 98 sub 2) als für den Verkäufer (§ 100). Wenn
Brinckmann die facultative Befugniß für den Verkäufer
daraus herleitet, daß der Preis, ehe er die Waare weiter zu
veräußern vermöge, unter den Marktpreis des Lieferungstages
fallen könne und dies zu seinem Besten sein hvürde, so ist
darauf zu entgegnen, daß unter den angenommenen Umständen,
deren Beweis durch Verkäufer vorausgesetzt, nur die Jnteresse-
forderung gegen den Käufer eine vergrößerte wird, daß aber
kein Grund vorliegt, deshalb die Frage, ob und wann der
Verkäufer die Abnahme der Papiere auch nach dem Lieferungs-
tage von dem Käufer verlangen will, gänzlich von dem Be-
lieben des ersteren abhängig zu machen. * *) Für die faculta-
tive Stellung des Käufers gegenüber dem säumigen Verkäufer
sind Gründe nicht angegeben.
AndereHandelsrechtslehrer haben sich mit demRücktrittsrechte
nicht beschäftigt, von Schriftstellern les gemeinen und deutschen .
Rechtes nur wenige sie berücksichtigt. -Wo das aber geschieht,
wird im Ganzen den Anschauungen der handeltreibenden Welt
Rechnung getragen; so von Mittermaier, ""^Gerber, *** ****))
Seuffert, '^) Walter, -s) In den "Blättern für
Rechtsanwendung," herausgegeben von I. A. Seuffert

*) Brinckmann beruft sich lediglich auf Dr. Ashers Rechtsfälle
aus dem Gebiete des Handelsrechtes Bd. 3 Heft 4 No. 1. Es
wird dort ein Rechtsfall mitgetheilt, bei dem es sich um die Zu-
lässigkeit des Prämienhandels nach Hamburgischem Rechte handelt,
die vorliegende Frage aber nicht erörtert wird.
Deutsch es Privatrecht 6. Aufl. 1843 § 274 (§ 189 rr). Es
wird dort Leiden Theilen die Klage auf das Interesse anstatt auf
Erfüllung zugesprochen, dem Verkäufer auch das Verkaufsrecht der
Papiere zum Tagescourse, wozu M. in früheren Auflagen z. B.
2. Auflage 1827 § 189 sich noch nicht verstehen konnte.
***) Deutsches Privatrecht § 179.
****) Prakt. Pandektenr. Bd.2 1852 §246 sub 3), § 247 Rote2.
i) System des Gem. Deutschen Privatrechts 1855 §261.

156

6. lieber die Folgen des Verzuges

Für eine facultative erklärte B ri n ck m a n n sie bei allen Lieferungs-
käufen ohne Erlöschungsclausel, und zwar sowohl für den
Käufer (Z 98 sub 2) als für den Verkäufer (§ 100). Wenn
Brinckmann die facultative Befugniß für den Verkäufer
daraus herleitet, daß der Preis, ehe er die Waare weiter zu
veräußern vermöge, unter den Marktpreis des Lieferungstages
fallen könne und dies zu seinem Besten sein hvürde, so ist
darauf zu entgegnen, daß unter den angenommenen Umständen,
deren Beweis durch Verkäufer vorausgesetzt, nur die Jnteresse-
forderung gegen den Käufer eine vergrößerte wird, daß aber
kein Grund vorliegt, deshalb die Frage, ob und wann der
Verkäufer die Abnahme der Papiere auch nach dem Lieferungs-
tage von dem Käufer verlangen will, gänzlich von dem Be-
lieben des ersteren abhängig zu machen. * *) Für die faculta-
tive Stellung des Käufers gegenüber dem säumigen Verkäufer
sind Gründe nicht angegeben.
AndereHandelsrechtslehrer haben sich mit demRücktrittsrechte
nicht beschäftigt, von Schriftstellern les gemeinen und deutschen .
Rechtes nur wenige sie berücksichtigt. -Wo das aber geschieht,
wird im Ganzen den Anschauungen der handeltreibenden Welt
Rechnung getragen; so von Mittermaier, ""^Gerber, *** ****))
Seuffert, '^) Walter, -s) In den "Blättern für
Rechtsanwendung," herausgegeben von I. A. Seuffert

*) Brinckmann beruft sich lediglich auf Dr. Ashers Rechtsfälle
aus dem Gebiete des Handelsrechtes Bd. 3 Heft 4 No. 1. Es
wird dort ein Rechtsfall mitgetheilt, bei dem es sich um die Zu-
lässigkeit des Prämienhandels nach Hamburgischem Rechte handelt,
die vorliegende Frage aber nicht erörtert wird.
Deutsch es Privatrecht 6. Aufl. 1843 § 274 (§ 189 rr). Es
wird dort Leiden Theilen die Klage auf das Interesse anstatt auf
Erfüllung zugesprochen, dem Verkäufer auch das Verkaufsrecht der
Papiere zum Tagescourse, wozu M. in früheren Auflagen z. B.
2. Auflage 1827 § 189 sich noch nicht verstehen konnte.
***) Deutsches Privatrecht § 179.
****) Prakt. Pandektenr. Bd.2 1852 §246 sub 3), § 247 Rote2.
i) System des Gem. Deutschen Privatrechts 1855 §261.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer