Inhaltsverzeichnis : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

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Buch  II.  Sachenrecht.
bemerken:  im  Allgemeinen  war  das  quiritarische  Eigenthum  von
vollständigerer  Wirkung,  als  das  bloß  bonitarische;  wenn  indessen ¬
  der  Eine  eine  Sache  bloß  in  bonis  hatte,  während  einem
Andern  das  nudum  jus  Quiritium  an  der  Sache  zustand,  so
war,  im  Ganzen  genommen,  das  Recht  des  Ersteren  wirksamer,
als  das  Recht  des  Zweiten.
2.  Quiritarisches  und  bonitarisches  Eigenthum  unterscheidet
sich  auch  in  Hinsicht  der  Subjecte.  Peregrinen  waren  des  quiritarischen ¬
  Eigenthums  unfähig.
3.  Ein  dritter  Unterschied  zeigte  sich  in  den  Objecten.  Grundstücke ¬
  konnten  nur  dann  im  quiritarischen  Privateigenthum  sein,
wenn  sie  Italische  Grundstücke  waren:  Dagegen  an  Provinzialgrundstücken ¬
  konnte  kein  Privatus  quiritarisches  Eigenthum
haben.
4.  Endlich  war  auch  ein  Unterschied  in  der  Art  und  Weise
des  Erwerbes.  Es  gab  Erwerbsarten,  die  geeignet  waren  für
beide  Arten  des  Eigenthums,  aber  auch  solche,  die  nur  für
quiritarisches  Eigenthum  berechnet  waren,  oder  die  umgekehrt
nur  bonitarisches  Eigenthum  gewährten.
Für  unsern  Zweck  mag  das  Gesagte  genügen  1).  Im  Justinianischen ¬
  Recht  ist  das  Eigenthum  durchweg  von  einerlei  Wirkung; ¬
  Nicht=Römer  sind  desselben  in  eben  der  Art  fähig,  wie
Römer;  zwischen  Italischen  und  Provinzialgrundstücken  wird  kein
Unterschied  weiter  gemacht  2);  eben  so  wenig  unter  den  Erwerbsarten ¬
  —  ja  Justinian  hat  den  ganzen  Unterschied  zwischen  quiritarischem ¬
  und  bonitarischem  Eigenthume  sogar  ausdrücklich  aufgehoben ¬
  3).
Ich  komme  nunmehr  zu  dem  zweiten,  nämlich  zu  dem
s.  g.  fingirten  Eigenthum.
Der  Begriff  desselben  steht  im
genauesten  Zusammenhange  mit  der  Usucapion.  Diese  ist  bekanntlich ¬
  eine  auf  fortgesetztem  Besitz  beruhende  Erwerbart  des  Eigenthums, ¬
  und  zwar  war  nach  älterem  Rechte  das  so  erworbene
1)  Die  Hauptstellen  über  diesen
rentia  rerum  mancipi  et  nec  manUnterschied ¬
  sind:  Gaj.  I,  §.  54.
cipi.  VII,  31.  §.  40.  I.  d.  rer.
Idem.  II,  §.  §.  40.  41.  Ulp.  I,
divis.  II,  1.  pr.  I.  d.  usucap.  et
§.  16.  Theoph.  I,  5,  §.  4.
long.  temp.  poss.  II,  6.
2)  L.  un.  C.  de  usucapione
3)
L.  un.  C.  VII,  25.  De  nutranstormanda ¬
  et  de  sublata  diffedo ¬
  jure  Quiritium  tollendo.
            
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