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Buch II. Sachenrecht.
bemerken: im Allgemeinen war das quiritarische Eigenthum von
vollständigerer Wirkung, als das bloß bonitarische; wenn indessen ¬
der Eine eine Sache bloß in bonis hatte, während einem
Andern das nudum jus Quiritium an der Sache zustand, so
war, im Ganzen genommen, das Recht des Ersteren wirksamer,
als das Recht des Zweiten.
2. Quiritarisches und bonitarisches Eigenthum unterscheidet
sich auch in Hinsicht der Subjecte. Peregrinen waren des quiritarischen ¬
Eigenthums unfähig.
3. Ein dritter Unterschied zeigte sich in den Objecten. Grundstücke ¬
konnten nur dann im quiritarischen Privateigenthum sein,
wenn sie Italische Grundstücke waren: Dagegen an Provinzialgrundstücken ¬
konnte kein Privatus quiritarisches Eigenthum
haben.
4. Endlich war auch ein Unterschied in der Art und Weise
des Erwerbes. Es gab Erwerbsarten, die geeignet waren für
beide Arten des Eigenthums, aber auch solche, die nur für
quiritarisches Eigenthum berechnet waren, oder die umgekehrt
nur bonitarisches Eigenthum gewährten.
Für unsern Zweck mag das Gesagte genügen 1). Im Justinianischen ¬
Recht ist das Eigenthum durchweg von einerlei Wirkung; ¬
Nicht=Römer sind desselben in eben der Art fähig, wie
Römer; zwischen Italischen und Provinzialgrundstücken wird kein
Unterschied weiter gemacht 2); eben so wenig unter den Erwerbsarten ¬
— ja Justinian hat den ganzen Unterschied zwischen quiritarischem ¬
und bonitarischem Eigenthume sogar ausdrücklich aufgehoben ¬
3).
Ich komme nunmehr zu dem zweiten, nämlich zu dem
s. g. fingirten Eigenthum.
Der Begriff desselben steht im
genauesten Zusammenhange mit der Usucapion. Diese ist bekanntlich ¬
eine auf fortgesetztem Besitz beruhende Erwerbart des Eigenthums, ¬
und zwar war nach älterem Rechte das so erworbene
1) Die Hauptstellen über diesen
rentia rerum mancipi et nec manUnterschied ¬
sind: Gaj. I, §. 54.
cipi. VII, 31. §. 40. I. d. rer.
Idem. II, §. §. 40. 41. Ulp. I,
divis. II, 1. pr. I. d. usucap. et
§. 16. Theoph. I, 5, §. 4.
long. temp. poss. II, 6.
2) L. un. C. de usucapione
3)
L. un. C. VII, 25. De nutranstormanda ¬
et de sublata diffedo ¬
jure Quiritium tollendo.