Volltext : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

Verbesserungen  und  Zusätze.
539
v.  o.  l.  dreijährige  für  dreißigjährige.  —  Ebd.
Anm.  148.  Z.  2.  v.  u.  l.  hundertjährige  für  vierzigjährige. -
  —  S.  149.  Z.  7.  v.  u.  l.  vierzigjährige -
  für  zwanzigjährige.  —
176.  Z.  13.  v.  o.  l.
Weihe  für  Weise.  —  S.  281.  Anm.  287.  l.  90.
für  180.  —  S.  312.  Z.  13.  v.  o.  l.  aber  für  also.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer