Volltext : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

Verbesserungen  und  Zusätze.
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peculium,  si  non  sit  legatum,  constitit.  Neque  enim  tacita ¬
  liberalitas  defuncti  permittentis  retinere  peculium
Jm  Justinianischen  Rechte  sind  die
potuit  intelligi.«—
Schenkungen  des  Vaters  an  die  in  der  Gewalt  befindlichen
Kinder  zwar  ebenfalls  ungiltig:  aber  das  Giltigwerden  erfolgt =
  ohne  Unterschied,  ob  die  väterliche  Gewalt  durch  Entlassung =
  aus  der  Gewalt  oder  durch  den  Tod  des  Vaters
aufgehoben  worden  ist;  und  im  letzten  Falle  ohne  Unterschied, =
  ob  sie  in  dem  letzten  Willen  ausdrücklich  bestätigt
worden  sind  oder  nicht.  Nur  darin  ist  eine  Verschiedenheit,
daß  Schenkungen,  welche  im  letzten  Willen  bestätigt  worden =
  sind,  Giltigkeit  erlangen,  auch  wenn  keine  in  actis  insinuatio ¬
  erfolgt  ist,  die  Schenkungen  mögen  so  groß  sein
als  sie  wollen.  Schenkungen,  welche  ohne  eine  solche  ausdrückliche =
  Bestätigung  giltig  werden  sollen,  sind  aber,  wenn
sie  das  von  Justinian  gesetzte  Maaß  überschreiten,  von  dieser =
  Form  keineswegs  befreit.  L.  25.  C.  de  donatt.  inter
vtr.  et  uxor.  5,  16.
4.  Beim  §.  124.  hätte  noch  bemerkt  werden  sollen,
daß  diejenigen  Arten  der  Verjährung,  welche  durch  eine
ordentliche  gerichtliche  Klage  unterbrochen  werden,  auch  durch
das  Anbringen  der  Klage  bei  einem  Schiedsrichter  (compromissarius ¬
  judex)  eine  Unterbrechung  leiden.  L.  5.
§.  1.  C.  de  recept.  arbitr.  2.  56.
5.  Als  bedeutende  Druckfehler  sind  anzuführen:
S.  22.  Z.  16.  v.  o.  l.  Branchu  für  Bramhu.
S.  37.  Anm.  34.  Z.  6.  l.  baierische  für  brittische.
—  S.  39.  Z.  10.  v.  o.  l.  geneigt  für  geeignet.  —
S.  44.  Z.6.  v.  o.  l.  1.  76.  §.  1.  D.  de  contr.  emt.  für
l.  76.  pr.  D.  de  act.  emt.  vend.  —  S.  56.  Anm.  55,
Z.  4.  v.  u.  ist  nicht  zu  löschen.  —  S.  76.  Anm.  76.
3.  1.  v.  o.  l.  gewisser  für  großer.  —  S.  130.  3.  7.
v.  o.  I.  pro  emt.  für  de  usurp.  —  S.  146.  3.  11.
            
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