Verbesserungen und Zusätze.
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peculium, si non sit legatum, constitit. Neque enim tacita ¬
liberalitas defuncti permittentis retinere peculium
Jm Justinianischen Rechte sind die
potuit intelligi.«—
Schenkungen des Vaters an die in der Gewalt befindlichen
Kinder zwar ebenfalls ungiltig: aber das Giltigwerden erfolgt =
ohne Unterschied, ob die väterliche Gewalt durch Entlassung =
aus der Gewalt oder durch den Tod des Vaters
aufgehoben worden ist; und im letzten Falle ohne Unterschied, =
ob sie in dem letzten Willen ausdrücklich bestätigt
worden sind oder nicht. Nur darin ist eine Verschiedenheit,
daß Schenkungen, welche im letzten Willen bestätigt worden =
sind, Giltigkeit erlangen, auch wenn keine in actis insinuatio ¬
erfolgt ist, die Schenkungen mögen so groß sein
als sie wollen. Schenkungen, welche ohne eine solche ausdrückliche =
Bestätigung giltig werden sollen, sind aber, wenn
sie das von Justinian gesetzte Maaß überschreiten, von dieser =
Form keineswegs befreit. L. 25. C. de donatt. inter
vtr. et uxor. 5, 16.
4. Beim §. 124. hätte noch bemerkt werden sollen,
daß diejenigen Arten der Verjährung, welche durch eine
ordentliche gerichtliche Klage unterbrochen werden, auch durch
das Anbringen der Klage bei einem Schiedsrichter (compromissarius ¬
judex) eine Unterbrechung leiden. L. 5.
§. 1. C. de recept. arbitr. 2. 56.
5. Als bedeutende Druckfehler sind anzuführen:
S. 22. Z. 16. v. o. l. Branchu für Bramhu.
S. 37. Anm. 34. Z. 6. l. baierische für brittische.
— S. 39. Z. 10. v. o. l. geneigt für geeignet. —
S. 44. Z.6. v. o. l. 1. 76. §. 1. D. de contr. emt. für
l. 76. pr. D. de act. emt. vend. — S. 56. Anm. 55,
Z. 4. v. u. ist nicht zu löschen. — S. 76. Anm. 76.
3. 1. v. o. l. gewisser für großer. — S. 130. 3. 7.
v. o. I. pro emt. für de usurp. — S. 146. 3. 11.