Volltext : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

Verj.  mit  bestimmter  Dauer.  III.  Erfodernisse.
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einen  besonderen  Ersitzungsbesitz  anfangen,  und  dieser
Anfang  mußte  ein  redlicher  Anfang  sein.  Bei  einer
nicht  entwendeten  Sklavin  hatte  dagegen  die  Verjährung
in  Ansehung  der  Mutter  bereits  begonnen.  Dennoch
zweifle  ich,  ob  diese  Ansicht  richtig  ist:  denn  auch  in
der  1.  4.  §.  18.  D.  de  usurp.  (s.  No.  6.)  ist  nicht  gerade ¬
  von  einer  entwendeten,  sondern  nur  von  einer
fremden  Sklavin  die  Rede,  und  es  werden  demungeachtet =
  ganz  und  gar  die  Grundsätze  Julian's  angewendet. =
  Wie  aber,  wenn  wir  (wie  ich  schon  in  meiner
Schrift  über  d.  Verj.  d.  fortg.  Bes.  S.  193.  gethan
habe)  die  Stelle  des  Papinian  auf  einen  Fall  beziehen,
wo  die  Sklavin  schon  zur  Zeit  der  Erwerbung  schwanger =
  gewesen  ist?  Eine  Andeutung  liegt  darin,  daß  es
am  Schlusse  der  Stelle  blos  heißt:  priusquam  eniteretur, -
  und  nicht  priusquam  concipèret  et  eniteretur,
während  in  der  1.  33.  pr.  D.  de  usurp.  (s.  No.  1.)  ausdrücklich ¬
  von  einem  partus  conceptus  et  editus  die
Rede  ist.  Möllenthiel  (über  d.  Nat.  d.  gut.  Glaub.
S.  77.  Anm.  280.),  der  hier  meiner  Ansicht  gefolgt
ist,  will  sogar  in  dem  Ausdrucke  mulier  (der  freilich
mit  virgo  einen  gewissen  Gegensatz  macht,  aber  noch
keinesweges  auf  wirkliches  Schwangersein  hinweist)  eine
solche  Andeutung  wahrnehmen.  Auf  jeden  Fall  scheint
es  der  Natur  der  Sache  angemessen,  daß  bei  einer  als
schwanger  gekauften  Sklavin  das  justum  initium  sowohl =
  für  sie  selbst  als  für  ihre  Leibesfrucht  nach  der
Zeit  beurtheilt  wird,  wo  man  die  Sklavin  erwirbt.
Daß  die  Sklavin,  von  deren  Kinde  hier  die  Frage  ist,
keine  entwendete  sein  durfte,  begreift  sich  nun  leicht:
sonst  hätte  ja  die  Leibesfrucht  die  Entwendung  getheilt,
und  von  usucapio  könnte  gar  nicht  die  Rede  sein.
6.  L.  4.  §.  15-18.  D.deusurp.  41.3.  (Paulus):  „§.  15.
Heres,  qui  in  jus  defuncti  succedit,  licet  apud  eum
ignorantem,  ancillam  furtivam  esse,  conceperit  ea  cl
            
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