Volltext : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

B.  Erfodernisse  d.  ersitz.  Verj.  2.  Redlichk.  d.  Besitzes.  §.  121.  427
gentlich  einen  partus  domi  meae,  i.  e.  apud  servum
conceptus.  Donellus  dagegen  (comm.  jur.  civ.  V.
25.  §.  5.)  nimmt  einen  Fall  an,  wo  die  zur  Entschädigung ¬
  versprochene  Sklavin  erst  nach  der  Freilassung
gegeben  worden  ist.  Und  in  der  That  scheint  nichts
natürlicher  als  diese  Unterscheidung:  denn  es  muß  in
die  Augen  fallen,  daß  die  Gründe,  aus  welchen  dem
Herrn,  welchen  der  noch  in  seiner  Gewalt  befindliche
Sklave  zur  Vergeltung  der  Freilassung  durch  eine  entwendete ¬
  Sklavin  entschädigt  hat,  die  Möglichkeit  der
Ersitzung  abgesprochen  wird,  nicht  auf  den  Fall  passen,
wo  jener  Sklave  vor  der  Freilassung  blos  eine  Entschädigung =
  verspricht,  und  erst  nach  der  Freilassung
zur  Erfüllung  des  Versprechens  (ob  pactionem)  diese
Entschädigung  giebt  (es  müßte  denn  sein,  daß  die  Entschädigung =
  aus  dem  peculium  gegeben  würde,  und
daß  ihm  dieses  peculium  bei  der  Freilassung  nicht  gelassen ¬
  worden  wäre).  Die  Bedenklichkeit  liegt  also  blos
darin,  daß  es  sehr  zu  bezweifeln  ist,  ob  Julian  an  den
von  Donellus  vorausgesetzten  Fall  gedacht  hat;  denn
die  Worte  enthalten  durchaus  keine  Andeutung,  und
man  müßte  nur  etwa  annehmen,  daß  der  ursprüngliche
Zusammenhang  nähere  Auskunft  über  den  Fall  gab.
Uebrigens  kann  leicht  eine  Meinungsverschiedenheit  bei
den  alten  Rechtsgelehrten  Statt  gefunden  haben.  Wenn
nämlich  der  Sklave  etwas  entwendet;  so  ist  dieses  gar
nichts  Rechtliches  und  kann  daher  auch  nicht  als  Erwerbung =
  für  das  peculium  behandelt  werden:  mithin  kann
hier  für  den  Herrn  nicht  eher  ein  Besitz  entstehen,  als
bis  er  unmittelbar  den  Besitz  erwirbt,  und  es  wird
also  alles  darauf  ankommen,  ob  dann  ein  justum  initium -
  angenommen  werden  kann.  So  mochte  Julian
denken.  Paulus  dagegen  mochte  auf  den  Umstand  besonderes =
  Gewicht  legen,  daß  ein  zwischen  Herrn  und
Sklaven  abgeschlossenes  Geschäft  nicht  als  Rechtsgrund
            
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