B. Erfodernisse d. ersitz. Verj. 2. Redlichk. d. Besitzes. §. 121. 427
gentlich einen partus domi meae, i. e. apud servum
conceptus. Donellus dagegen (comm. jur. civ. V.
25. §. 5.) nimmt einen Fall an, wo die zur Entschädigung ¬
versprochene Sklavin erst nach der Freilassung
gegeben worden ist. Und in der That scheint nichts
natürlicher als diese Unterscheidung: denn es muß in
die Augen fallen, daß die Gründe, aus welchen dem
Herrn, welchen der noch in seiner Gewalt befindliche
Sklave zur Vergeltung der Freilassung durch eine entwendete ¬
Sklavin entschädigt hat, die Möglichkeit der
Ersitzung abgesprochen wird, nicht auf den Fall passen,
wo jener Sklave vor der Freilassung blos eine Entschädigung =
verspricht, und erst nach der Freilassung
zur Erfüllung des Versprechens (ob pactionem) diese
Entschädigung giebt (es müßte denn sein, daß die Entschädigung =
aus dem peculium gegeben würde, und
daß ihm dieses peculium bei der Freilassung nicht gelassen ¬
worden wäre). Die Bedenklichkeit liegt also blos
darin, daß es sehr zu bezweifeln ist, ob Julian an den
von Donellus vorausgesetzten Fall gedacht hat; denn
die Worte enthalten durchaus keine Andeutung, und
man müßte nur etwa annehmen, daß der ursprüngliche
Zusammenhang nähere Auskunft über den Fall gab.
Uebrigens kann leicht eine Meinungsverschiedenheit bei
den alten Rechtsgelehrten Statt gefunden haben. Wenn
nämlich der Sklave etwas entwendet; so ist dieses gar
nichts Rechtliches und kann daher auch nicht als Erwerbung =
für das peculium behandelt werden: mithin kann
hier für den Herrn nicht eher ein Besitz entstehen, als
bis er unmittelbar den Besitz erwirbt, und es wird
also alles darauf ankommen, ob dann ein justum initium -
angenommen werden kann. So mochte Julian
denken. Paulus dagegen mochte auf den Umstand besonderes =
Gewicht legen, daß ein zwischen Herrn und
Sklaven abgeschlossenes Geschäft nicht als Rechtsgrund