Volltext : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

Verj.  mit  bestimmter  Dauer.  III.  Erfodernisse.
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Punkt  betrifft,  so  sagt  Möllenthiel  (a.  a.  O.  S.  65.).
„Bedarf  nun  das  abgesonderte  Erzeugniß  einer  besonderen =
  Usucapion,  weil  nämlich  die  Usucapion  der  Hauptsache, -
  worin  es  vor  der  Trennung  besessen  wurde,  noch
nicht  vollendet  war;  so  wird  hier  zum  Anfange  des
zweiten  Besitzes  guter  Glaube  nicht  gefodert."  Daß
es  da,  wo  die  Erzeugnisse  unmittelbar  dem  redlichen  Besitzer
zufallen,  anders  ist,  sucht  er  dadurch  zu  erklären,  „weil  der
Fruchterwerb  ein  gegenwärtiges,  die  Usucapion  nur
die  Aussicht  auf  ein  künftiges  Recht  gewährt."  Allein
es  ist  überhaupt  noch  die  Frage,  ob  hier  etwas  zu  erklären =
  ist.  Nur  die  1.  44.  §.  2.  D.  de  usurp.  (s.  No.  5.)
ist  für  Möllenthiel's  Voraussetzung,  und  diese  wird  sich
vielleicht  aus  besonderen  Gründen  erklären  lassen.
2.  L.  9.  D.  pro  emt.  41.  4.  (Julianus):  „Qui
ob  pactionem  libertatis  ancillam  furtivam  a  servo  accepit, ¬
  potest  partum  ejus  quasi  emtor  usucapere.
3.  L.  10.  D.  ib.  (Julianus):  „Servus  domino  ancillam, ¬
  quam  subripuerat,  pro  capite  suo  dedit:  ea
concepit.  Quaesitum  est,  an  dominus  eum  partum
usucapere  possit?  Respondi  :  hic  dominus  quasi  emtor ¬
  partum  usucapere  potest.
Diese  beiden  Stellen  scheinen  zunächst  zu  bestätigen,
was  bei  der  ersten  Stelle  bemerkt  worden  ist,  daß  nämlich =
  der  titulus  für  die  Sklavin  auch  titulus  ist  für
das  von  ihr  geborene  Kind.  (Der  freilassende  Herr  ist
quasi  emtor  der  Sklavin,  die  ihm  austauschweise  für
die  Freilassung  gegeben  worden  ist,  und  so  erfolgt  auch
die  Ersitzung  der  Kinder  quasi  pro  emtore.)
Was
aber  diese  Stellen  schwierig  macht,  ist  der  wirkliche  oder
scheinbare  Widerspruch  mit  der  unter  No.  6.  anzuführenden =
  Stelle  des  Paulus.  Hilliger  (Donell.  enucl.  V.
26.  litt.  G.)  will  den  Widerspruch  dadurch  beseitigen,
daß  er  annimmt,  Paulus  spreche  nur  sehr  uneigentlich
von  einem  partus  apud  me  conceptus,  und  meine  ei=
            
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