Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Fünfte  Abtheilung.
Von  der  Entstehung  und  Endigung  der
Rechtsverhältnisse.
Fünfzehntes  Capitel.
Von  der  Entstehung  und  Endigung  der  Rechtsverhältnisse ¬
  im  Allgemeinen.
I.  Einleitung.
§  71.  Wie  die  Naturwelt  aus  einer  Fülle  realer  Existenzen  besteht, ¬
  so  wird  die  Rechtswelt  durch  eine  Masse  concreter  Rechtsverhältnisse ¬
  gebildet:  hier  wie  dort  ist  die  Frage,  wie  diese  Existenzen
und  Verhältnisse  sich  bilden,  wie  sie  entstehen  und  untergehen,  von
der  größten  Bedeutung".  Da  jedes  Rechtsverhältniß  in  der  Beziehung
von  Personen  zu  einander  besteht  (Bd  I  Einleit.  I  Note  4),  so  geht  die
Frage  nach  der  Entstehung  und  Endigung  der  Rechtsverhältnisse  dahin, ¬
  wie  ein  Rechtsverhältniß  in  Beziehung  auf  bestimmte  Personen
entstehe  und  wieder  aufhöre;  und  da  den  Inhalt  einer  überwiegenden ¬
  Anzahl  von  Rechtsverhältniffen  die  Rechte  im  subjectiven  Sinne
bilden  (Bd  I  §  24)
so  ist  in  der  Lehre  von  der  Entstehung  und
Endigung  der  Rechtsverhältnisse  zugleich  die  Lehre  von  der  Entstehung ¬
  der  Rechte  (Rechtserwerb)  und  dem  Untergang  derselben
(Rechtsverlust)  enthalten?.
4)  l.  44  D.  de  leg.  (1,  3)  Totum  autem  jus  consistit  aut  in  adquirendo
aut  in  conservando  aut  in  minuendo:  aut  enim  hoc  agitur  quemadmodum
quid  cujusque  fiat,  aut  quemadmodum  quis  rem  vel  jus  suum  conservet,
aut  quomodo  alienet  aut  amittat.  Über  diese  Stelle  vgl.  Savigny  III  §  10.
Note  b.
2)  Gerade  umgekehrt  ist  die  Darstellung  Wächter's  §  77  Rote  *;  vgl.
Unger,  System  d.  österr.  allg.  Privatrechts.  Bd.  II.
            
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