Fünfte Abtheilung.
Von der Entstehung und Endigung der
Rechtsverhältnisse.
Fünfzehntes Capitel.
Von der Entstehung und Endigung der Rechtsverhältnisse ¬
im Allgemeinen.
I. Einleitung.
§ 71. Wie die Naturwelt aus einer Fülle realer Existenzen besteht, ¬
so wird die Rechtswelt durch eine Masse concreter Rechtsverhältnisse ¬
gebildet: hier wie dort ist die Frage, wie diese Existenzen
und Verhältnisse sich bilden, wie sie entstehen und untergehen, von
der größten Bedeutung". Da jedes Rechtsverhältniß in der Beziehung
von Personen zu einander besteht (Bd I Einleit. I Note 4), so geht die
Frage nach der Entstehung und Endigung der Rechtsverhältnisse dahin, ¬
wie ein Rechtsverhältniß in Beziehung auf bestimmte Personen
entstehe und wieder aufhöre; und da den Inhalt einer überwiegenden ¬
Anzahl von Rechtsverhältniffen die Rechte im subjectiven Sinne
bilden (Bd I § 24)
so ist in der Lehre von der Entstehung und
Endigung der Rechtsverhältnisse zugleich die Lehre von der Entstehung ¬
der Rechte (Rechtserwerb) und dem Untergang derselben
(Rechtsverlust) enthalten?.
4) l. 44 D. de leg. (1, 3) Totum autem jus consistit aut in adquirendo
aut in conservando aut in minuendo: aut enim hoc agitur quemadmodum
quid cujusque fiat, aut quemadmodum quis rem vel jus suum conservet,
aut quomodo alienet aut amittat. Über diese Stelle vgl. Savigny III § 10.
Note b.
2) Gerade umgekehrt ist die Darstellung Wächter's § 77 Rote *; vgl.
Unger, System d. österr. allg. Privatrechts. Bd. II.