Dreiundzwanzigstes Capitel. Wirkung der Klagenverjährung. § 122. 443
loben S. 272 S. 4) 16, da nach österreichischem Recht das Pfandrecht
§447 a. b. G. B.) in der dinglichen Pfandklage (§ 464a. b. G. B.)
allerdings seinen erschöpfenden Ausdruck findet, indem mit ihr der
dingliche Anspruch auf Befriedigung aus der Sache (§ 447 a. b.
G. B.) geltend gemacht wird.
3) Was endlich die Statusklagen betrifft, so geht mit der
Verjährung der Klage zwar nicht der Status selbst unter, wohl aber
ist der ganze Anspruch auf Anerkennung dieses Status sammt allen
auf dieser Voraussetzung beruhenden Ansprüchen diesem bestimmten
Gegner gegenuͤber verloren"
Die angegebene Wirkung der Klagenverjährung tritt nach österreichischem ¬
Recht 1s zwar von selbst (ipso jure) ein, aber doch nicht
beigestimmt werden kann (vgl. Bd I S. 533. 534), da das Pfandrecht vielmehr
ein dingliches Recht ist und in dem Recht, die Sache zu veräußern, besteht, und die
actio hypothecaria nur das Mittel für den Gläubiger ist, die verpfändete Sache
in seine Hände zu bekommen, um sie zu veräußern, also sein Pfandrecht zu realisiren: ¬
kommt daher die Pfandsache nach Verjährung der dinglichen Pfandklage in
die Hand des Gläubigers oder eines Dritten, der nicht Rechtsnachfolger des bisherigen ¬
Besitzers ist, so kann der Gläubiger nach gemeinem Recht sein Pfandrecht ¬
noch immer geltend machen (vgl. Unterholzner II § 249, Arndts
§ 390, Puchta Pandekt. § 215), während es nach österreichischem Recht
Note 16) allerdings erloschen ist.
16) Es erlischt daher, wie allgemein zugegeben wird (vgl. § 1479 a. b. G. B.
und § 622 Thl III des westgal. Gesetzb.), die Hypothek mit der Verjährung der
Hypothekarklage: dieß schon deßhalb, weil der Hypothekargläubiger, um sein
Pfandrecht zu realisiren, die Hypothekarklage auf überlassung der verpfändeten
Sache zur (gerichtlichen) Veräußerung anstellen muß, mit dem Verlust der Klage
also die absolute Voraussetzung für die Realisirung des Hypothekarrechts weggefallen ¬
ist und ein Recht, welches nicht realisirt werden kann, dem Effekt nach ein
verlorenes ist (cf. l. 14 § 1 D. de V. S. Rem amisisse videtur, qui adversus
nullum ejus persequendae actionem habet l. 27 pr. D. de noxal. act. 9, 4
— hullum enim pignus est, cujus persecutio negatur, vgl. über diese Stelle einerseits ¬
Büchel Erörter. I S. 243 fg. 256, andererseits Schirmer in der Note##
zu Unterholzner II S. 267). Ebenso verhält es sich aber nach österr. Recht
auch bei dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (arg. a contrario § 1488 a. b.
G. B.); das Nähere im Pfandrecht.
17) Ist z. B. die Klage auf Anerkennung der unehelichen Vaterschaft verjährt,
so hort uatürlich der Erzeuger des Kindes dadurch nicht auf, dessen Vater zu sein,
über der Anspruch des Kindes auf Anerkennung der Vaterschaft sammt allen aus
dieser Qualität sich ergebenden Ansprüchen (§ 166 fg. a. b. G. B.) ist zu Grunde
gegangen vgl. auch Kori Verjähr. § 45 Note 198, Unterholzner II § 289 dieser
Annahme steht auch nicht etwa § 1481 a. b. G. B. entgegen vgl. oben S. 274).
18) Was das römische Recht anbelangt, so wird h. z. T. (anders die ältere
Dortrin) allgemein anerkannt, daß durch die Verjährung das Klagrecht nicht
Ps0 jure sondern ope exceptionis untergeht (vgl. Büchel S.24, SavignyV