Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Dreiundzwanzigstes  Capitel.  Wirkung  der  Klagenverjährung.  §  122.  443
loben  S.  272  S.  4)  16,  da  nach  österreichischem  Recht  das  Pfandrecht
§447  a.  b.  G.  B.)  in  der  dinglichen  Pfandklage  (§  464a.  b.  G.  B.)
allerdings  seinen  erschöpfenden  Ausdruck  findet,  indem  mit  ihr  der
dingliche  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  der  Sache  (§  447  a.  b.
G.  B.)  geltend  gemacht  wird.
3)  Was  endlich  die  Statusklagen  betrifft,  so  geht  mit  der
Verjährung  der  Klage  zwar  nicht  der  Status  selbst  unter,  wohl  aber
ist  der  ganze  Anspruch  auf  Anerkennung  dieses  Status  sammt  allen
auf  dieser  Voraussetzung  beruhenden  Ansprüchen  diesem  bestimmten
Gegner  gegenuͤber  verloren"
Die  angegebene  Wirkung  der  Klagenverjährung  tritt  nach  österreichischem ¬
  Recht  1s  zwar  von  selbst  (ipso  jure)  ein,  aber  doch  nicht
beigestimmt  werden  kann  (vgl.  Bd  I  S.  533.  534),  da  das  Pfandrecht  vielmehr
ein  dingliches  Recht  ist  und  in  dem  Recht,  die  Sache  zu  veräußern,  besteht,  und  die
actio  hypothecaria  nur  das  Mittel  für  den  Gläubiger  ist,  die  verpfändete  Sache
in  seine  Hände  zu  bekommen,  um  sie  zu  veräußern,  also  sein  Pfandrecht  zu  realisiren: ¬
  kommt  daher  die  Pfandsache  nach  Verjährung  der  dinglichen  Pfandklage  in
die  Hand  des  Gläubigers  oder  eines  Dritten,  der  nicht  Rechtsnachfolger  des  bisherigen ¬
  Besitzers  ist,  so  kann  der  Gläubiger  nach  gemeinem  Recht  sein  Pfandrecht ¬
  noch  immer  geltend  machen  (vgl.  Unterholzner  II  §  249,  Arndts
§  390,  Puchta  Pandekt.  §  215),  während  es  nach  österreichischem  Recht
Note  16)  allerdings  erloschen  ist.
16)  Es  erlischt  daher,  wie  allgemein  zugegeben  wird  (vgl.  §  1479  a.  b.  G.  B.
und  §  622  Thl  III  des  westgal.  Gesetzb.),  die  Hypothek  mit  der  Verjährung  der
Hypothekarklage:  dieß  schon  deßhalb,  weil  der  Hypothekargläubiger,  um  sein
Pfandrecht  zu  realisiren,  die  Hypothekarklage  auf  überlassung  der  verpfändeten
Sache  zur  (gerichtlichen)  Veräußerung  anstellen  muß,  mit  dem  Verlust  der  Klage
also  die  absolute  Voraussetzung  für  die  Realisirung  des  Hypothekarrechts  weggefallen ¬
  ist  und  ein  Recht,  welches  nicht  realisirt  werden  kann,  dem  Effekt  nach  ein
verlorenes  ist  (cf.  l.  14  §  1  D.  de  V.  S.  Rem  amisisse  videtur,  qui  adversus
nullum  ejus  persequendae  actionem  habet  l.  27  pr.  D.  de  noxal.  act.  9,  4
—  hullum  enim  pignus  est,  cujus  persecutio  negatur,  vgl.  über  diese  Stelle  einerseits ¬
  Büchel  Erörter.  I  S.  243  fg.  256,  andererseits  Schirmer  in  der  Note##
zu  Unterholzner  II  S.  267).  Ebenso  verhält  es  sich  aber  nach  österr.  Recht
auch  bei  dem  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  (arg.  a  contrario  §  1488  a.  b.
G.  B.);  das  Nähere  im  Pfandrecht.
17)  Ist  z.  B.  die  Klage  auf  Anerkennung  der  unehelichen  Vaterschaft  verjährt,
so  hort  uatürlich  der  Erzeuger  des  Kindes  dadurch  nicht  auf,  dessen  Vater  zu  sein,
über  der  Anspruch  des  Kindes  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft  sammt  allen  aus
dieser  Qualität  sich  ergebenden  Ansprüchen  (§  166  fg.  a.  b.  G.  B.)  ist  zu  Grunde
gegangen  vgl.  auch  Kori  Verjähr.  §  45  Note  198,  Unterholzner  II  §  289  dieser
Annahme  steht  auch  nicht  etwa  §  1481  a.  b.  G.  B.  entgegen  vgl.  oben  S.  274).
18)  Was  das  römische  Recht  anbelangt,  so  wird  h.  z.  T.  (anders  die  ältere
Dortrin)  allgemein  anerkannt,  daß  durch  die  Verjährung  das  Klagrecht  nicht
Ps0  jure  sondern  ope  exceptionis  untergeht  (vgl.  Büchel  S.24,  SavignyV
            
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