Sechste Abtheilung. Der Schutz der Rechtsverhältnisse.
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2) Bei dinglichen Rechten und dem Erbrecht geht durch
die Verjährung der Klage, da sie nicht das ganze Recht umfaßt,
das der Klage zum Grunde liegende Recht selbst nicht unter soben
S. 273 fg.), sondern es erlischt nur der gesammte dem Berechtigten
gegen diese Person zustehende (dingliche) Anspruch 13. So geht z. B.
durch die Verjährung der Eigenthumsklage zwar der gesammte Anspruch ¬
unter, den der Eigenthümer gegen den unredlichen 14 Besitzer der
Sache auf deren Herausgabe hat, aber jener verliert sein Eigenthumsrecht ¬
nicht, was für den Fall praktisch wird, wo die Sache
später wieder in seine Hände zurückkommt oder an einen Dritten
gelangt, der nicht Rechtsnachfolger des früheren Besitzers ist 14. Nur
bei dem Pfandrecht verhält sich dieß anders. Durch die Verjährung ¬
der dinglichen Pfandklage auf Überlassung (Herausgabe) der
Pfandsache zur (gerichtlichen oder außergerichtlichen Veräußerung
gebt nemlich nach österreichischem Recht 15 das Pfandrecht selbst unter
13) Der in solcher Allgemeinheit unrichtige Satz, daß die Klagenverjährung
von der Rechtsverjährung nicht zu unterscheiden sei Note 4) hat in Ansehung der
Verjährung der dinglichen Klagen, insbesondere der Eigenthumsklage, zu einem
doppelten Irthume geführt. Während die Einen behaupteten, daß durch die Verjährung ¬
der rei vindicatio das Eigenthumsrecht selbst (per exceptionem) vernichta
werde (so z. B. Löhr im civil. Arch. Bb X S. 70 fg. 81. 82, Vermehren a
der Gieß. Zeitsch. II S. 357. 358, vgl. dagegen schon Guyet im civil. Arch. Al
S. 89. 90 und jetzt insbes. Savigny VS. 868. 369), wird von anderen gmeinrechtlichen ¬
Autoren (z. B. Kori Verjähr. § 86) insbesondere aber von dar
österr. Schriftstellern behauptet, daß die Eigenthumsklage gar nicht verjähre, wen
eine Verjährung des Eigenthumsrechts durch Nichtgebranch nicht stattfinde, um
die Regel aufgestellt, daß, wenn ein Recht nicht extinktiv verjähre, auch die damverbundene ¬
Klage der Verjährung nicht unterliege (so insbes. Pachmann Ben
jähr. § 22 Note 10). Beide Behauptungen sind unrichtig, vgl. § 119 Rote 12.
14) Wäre der Besitzer ein redlicher, so hätte er schon durch den dreißigjährigen
Besitz sohne Titel l. 8 § 4 C. h. t. 7, 39 § 4477 a. b. G. B.) das Eigenthum
selbst erworben: in diesem Falle wird die Verjährung der Eigenthumsklage dung
die Ersitzung vollkommen absorbirt, § 1478 a. b. G. B.
144) 1. 8 § 4 C. h. t. (7, 89) verb. tunc licentia sit priori domino — eam
vindicare; vgl. Büchel Erörter. I S. 35 ff., Savigny VS. 867 fg.
15) Bekanntlich behaupten auch manche gemeinrechtliche Schriftstellen soden
§ 404 Note 79) insbesondere Büchel Civilr. I S. 248 fg., Sintenis Hanbe.
des gem. Pfandr. S. 574 fg. Civilr. 1 S. 648, fg., Bangerow 1 § 151 M.
§ 368 Anm., daß mit der Verjährung der dinglichen Pfandklage sacnd
hypothecaria) das Pfandrecht selbst erlösche; allein sie stützen diese für das gmeine ¬
Recht wohl unrichtige Behauptung auf ihre Grundansicht über das West
des Pfandrechts, wonach das Pfandrecht als obligatio rei bloß in der Pfandluage
bestehe und daher gleich dem persönlichen Forderungsrecht mit dem Wegsen
der Klage selbst zusammenfalle (Büchel I S. 20 fg.), eine Ansicht, welcher un