Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Sechste  Abtheilung.  Der  Schutz  der  Rechtsverhältnisse.
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2)  Bei  dinglichen  Rechten  und  dem  Erbrecht  geht  durch
die  Verjährung  der  Klage,  da  sie  nicht  das  ganze  Recht  umfaßt,
das  der  Klage  zum  Grunde  liegende  Recht  selbst  nicht  unter  soben
S.  273  fg.),  sondern  es  erlischt  nur  der  gesammte  dem  Berechtigten
gegen  diese  Person  zustehende  (dingliche)  Anspruch  13.  So  geht  z.  B.
durch  die  Verjährung  der  Eigenthumsklage  zwar  der  gesammte  Anspruch ¬
  unter,  den  der  Eigenthümer  gegen  den  unredlichen  14  Besitzer  der
Sache  auf  deren  Herausgabe  hat,  aber  jener  verliert  sein  Eigenthumsrecht ¬
  nicht,  was  für  den  Fall  praktisch  wird,  wo  die  Sache
später  wieder  in  seine  Hände  zurückkommt  oder  an  einen  Dritten
gelangt,  der  nicht  Rechtsnachfolger  des  früheren  Besitzers  ist  14.  Nur
bei  dem  Pfandrecht  verhält  sich  dieß  anders.  Durch  die  Verjährung ¬
  der  dinglichen  Pfandklage  auf  Überlassung  (Herausgabe)  der
Pfandsache  zur  (gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Veräußerung
gebt  nemlich  nach  österreichischem  Recht  15  das  Pfandrecht  selbst  unter
13)  Der  in  solcher  Allgemeinheit  unrichtige  Satz,  daß  die  Klagenverjährung
von  der  Rechtsverjährung  nicht  zu  unterscheiden  sei  Note  4)  hat  in  Ansehung  der
Verjährung  der  dinglichen  Klagen,  insbesondere  der  Eigenthumsklage,  zu  einem
doppelten  Irthume  geführt.  Während  die  Einen  behaupteten,  daß  durch  die  Verjährung ¬
  der  rei  vindicatio  das  Eigenthumsrecht  selbst  (per  exceptionem)  vernichta
werde  (so  z.  B.  Löhr  im  civil.  Arch.  Bb  X  S.  70  fg.  81.  82,  Vermehren  a
der  Gieß.  Zeitsch.  II  S.  357.  358,  vgl.  dagegen  schon  Guyet  im  civil.  Arch.  Al
S.  89.  90  und  jetzt  insbes.  Savigny  VS.  868.  369),  wird  von  anderen  gmeinrechtlichen ¬
  Autoren  (z.  B.  Kori  Verjähr.  §  86)  insbesondere  aber  von  dar
österr.  Schriftstellern  behauptet,  daß  die  Eigenthumsklage  gar  nicht  verjähre,  wen
eine  Verjährung  des  Eigenthumsrechts  durch  Nichtgebranch  nicht  stattfinde,  um
die  Regel  aufgestellt,  daß,  wenn  ein  Recht  nicht  extinktiv  verjähre,  auch  die  damverbundene ¬
  Klage  der  Verjährung  nicht  unterliege  (so  insbes.  Pachmann  Ben
jähr.  §  22  Note  10).  Beide  Behauptungen  sind  unrichtig,  vgl.  §  119  Rote  12.
14)  Wäre  der  Besitzer  ein  redlicher,  so  hätte  er  schon  durch  den  dreißigjährigen
Besitz  sohne  Titel  l.  8  §  4  C.  h.  t.  7,  39  §  4477  a.  b.  G.  B.)  das  Eigenthum
selbst  erworben:  in  diesem  Falle  wird  die  Verjährung  der  Eigenthumsklage  dung
die  Ersitzung  vollkommen  absorbirt,  §  1478  a.  b.  G.  B.
144)  1.  8  §  4  C.  h.  t.  (7,  89)  verb.  tunc  licentia  sit  priori  domino  —  eam
vindicare;  vgl.  Büchel  Erörter.  I  S.  35  ff.,  Savigny  VS.  867  fg.
15)  Bekanntlich  behaupten  auch  manche  gemeinrechtliche  Schriftstellen  soden
§  404  Note  79)  insbesondere  Büchel  Civilr.  I  S.  248  fg.,  Sintenis  Hanbe.
des  gem.  Pfandr.  S.  574  fg.  Civilr.  1  S.  648,  fg.,  Bangerow  1  §  151  M.
§  368  Anm.,  daß  mit  der  Verjährung  der  dinglichen  Pfandklage  sacnd
hypothecaria)  das  Pfandrecht  selbst  erlösche;  allein  sie  stützen  diese  für  das  gmeine ¬
  Recht  wohl  unrichtige  Behauptung  auf  ihre  Grundansicht  über  das  West
des  Pfandrechts,  wonach  das  Pfandrecht  als  obligatio  rei  bloß  in  der  Pfandluage
bestehe  und  daher  gleich  dem  persönlichen  Forderungsrecht  mit  dem  Wegsen
der  Klage  selbst  zusammenfalle  (Büchel  I  S.  20  fg.),  eine  Ansicht,  welcher  un
            
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