Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Dreiundzwanzigstes  Capitel.  Wirkung  der  Klagenverjährung.  §  122.  439
verjährte  Schuld  aus  Irrthum  bezahlt,  so  kann  er  zufolge  der  ausdrücklichen ¬
  Bestimmung  des  §  1432  a.  b.  G.  B.  das  Gezahlte  nicht
zurückfordern  10.  Ebenso  besteht  die  singuläre  Vorschrift,  daß  trotz
die  Raturalobligation  auch  mit  dieser  Wirkung  fortbestehen  lassen,  also  annehmen,
daß  die  verjährte  Schuldforderung  auch  gegen  eine  später  entstandene  Gegenforderung ¬
  zur  Gegenrechnung  gebraucht  werden  könne  (vgl.  Büchel  S.  96  Note  9).
Gegen  eine  vor  Ablauf  der  Verjährungszeit  entstandene  Forderung  kann  die  später
verjährte  Gegenforderung  immer  zur  Compensation  benützt  werden,  vgl.  BüchelI
S  15.  16,  Dernburg  Compensat.  S.  436.  437  (vgl.  auch  A.  L.  R.  1  16  §  377
und  Art.  20  des  hefs.  Ges.,  Müller  S.  134  fg.);  das  Nähere  im  Obl.  R.
10)  Folgerecht  müßte  man  behaupten,  daß  die  Zahlung  einer  verjährten
Schuld  mit  der  indebiti  condictio  zurückgefordert  werden  könne,  wenn  nicht  der
Schuldner  in  Kenntniß  des  Verjährtseins  der  Forderung  gezahlt  habe,  und  diese
Behauptung  wird  denn  auch  mit  Recht  von  den  Anhängern  der  stärkeren  Wirkung
der  Klagenverjährung  aufgestellt  (vgl.  z.  B.  Vangerow  I  S.  265  und  Büchel
S.3.  82  fg.  auf  Grundlage  der  freilich  noch  eine  andere  Auslegung  zulassenden  l.  25
§1  D.  rat.  rem  hab.  46,  8;  ferner  Wächter  II  S.  820  und  TroplongI
p.  39.  40,  vgl.  aber  auch  die  Literaturnotizen  bei  Müller  S.  186  Note  17).
Das  österr.  Gesetzb.  enthält  im  §  1432  ausdrücklich  die  entgegengesetzte  Bestimmung. ¬
  Daß  man  aus  dieser  Bestimmung  nicht  etwa  auf  das  Zurückbleiben  einer
naturalis  obligatio  im  technischen  Sinn  (einer  klaglosen  Obligatio)  nach  erfolgter ¬
  Verjährung  schließen  kann,  lehrt  einerseits  die  Zusammenstellung  der  verjährten ¬
  Forderung  mit  der  wegen  Mangels  positiver  Förmlichkeiten  ungültigen
Schuld  (oben  §  86  Note  7,  vgl.  auch  Pachmann  Verjähr.  S.  62),  andererseits
die  Unterscheidung  der  verjährten  Forderung  von  solchen  Forderungen,  „zu  deren
Eintreibung  das  Gesetz  bloß  das  Klagerecht  versagt".  Jene  singuläre  Bestimmung ¬
  erklärt  sich  wohl  daraus,  daß  nach  den  Grundsätzen  des  Naturrechts  die
Verjährung  als  ein  rein  positives  Institut  angesehen  wurde,  dessen  Wirkungen
so  viel  als  möglich  restringirt  werden  müßten,  um  den  Prinzipien  des  Naturrechts ¬
  nicht  zu  viel  Abbruch
zu  thun  (vgl.  Zeiller  IV  S.  160).  Es  besteht  somit ¬
  (vgl.  oben  §  104  Note  75)  nach  eingetretener  Verjährung  der  Forderung
nur  eine  Naturalobligation
im  weiteren  uneigentlichen  Sinne  (der  l.  32  §  2  D.
de  cond.  indeb.  12,  6  vgl.  Puchta  Instit.  Bd  II  §  208  Note  nn  Bd  III  S.  66
vgl.  jedoch  auch  Savigny  Obl.  R.  I  §  12  Nr.  1),  das  heißt  zwar  eine  sittliche ¬
  (s.  g.  unvollkommene)  Pflicht  (pietatis  causa),  nicht  aber  eine  rechtliche
(.  g.  vollkommene)  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  der  verjährten  Schuld  (vgl.
auch  A.  L.  R.  1  16  §§  178.  179,  doch  ist  die  Frage  nach  preuß.  Recht  streitig),
oder,  wie  man  sich  früher  ausdrückte,  eine  zwar  nicht  bürgerliche,  wohl  aber
naturrechtliche  Verbindlichkeit.  (Eigenthümlich  ist  der  Grund,  den  Stubenkauch ¬
  III  S.  668  für  die  Unzulässigkeit  der  condictio  indebiti  in  diesem  Fall
angibt;  er  findet  ihn,  gewiß  mit  Unrecht,  darin,  daß  „nach  §  1504  auf  die  Verjahrung ¬
  ohne  Einwendung  der  Parteien  von  amtswegen  kein  Bedacht  zu  nehmen
ser":  als  ob  sich  nicht  gerade  der  mit  der  condictio  indebiti  auftretende  Schuldner ¬
  vor  Gericht  auf  die  Verjährung  zur  Geltendmachung  des  indebite  solutum  berufen ¬
  würde!  Ein  anderer  Grund,  den  Stubenrauch  III  S.  764  angibt,  daß
nemlich  die  irrthümliche  Zahlung  der  verjährten  Schuld  als  stillschweigende  Verzichtleistung ¬
  auf  die  Verjährung  anzusehen  sei,  ist  gleichfalls  unhaltbar,  da  er
im  Widerspruch  steht  mit  der  Fundamentalregel,  daß  errantis  nulla  est  volun¬
            
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