Dreiundzwanzigstes Capitel. Wirkung der Klagenverjährung. § 122. 439
verjährte Schuld aus Irrthum bezahlt, so kann er zufolge der ausdrücklichen ¬
Bestimmung des § 1432 a. b. G. B. das Gezahlte nicht
zurückfordern 10. Ebenso besteht die singuläre Vorschrift, daß trotz
die Raturalobligation auch mit dieser Wirkung fortbestehen lassen, also annehmen,
daß die verjährte Schuldforderung auch gegen eine später entstandene Gegenforderung ¬
zur Gegenrechnung gebraucht werden könne (vgl. Büchel S. 96 Note 9).
Gegen eine vor Ablauf der Verjährungszeit entstandene Forderung kann die später
verjährte Gegenforderung immer zur Compensation benützt werden, vgl. BüchelI
S 15. 16, Dernburg Compensat. S. 436. 437 (vgl. auch A. L. R. 1 16 § 377
und Art. 20 des hefs. Ges., Müller S. 134 fg.); das Nähere im Obl. R.
10) Folgerecht müßte man behaupten, daß die Zahlung einer verjährten
Schuld mit der indebiti condictio zurückgefordert werden könne, wenn nicht der
Schuldner in Kenntniß des Verjährtseins der Forderung gezahlt habe, und diese
Behauptung wird denn auch mit Recht von den Anhängern der stärkeren Wirkung
der Klagenverjährung aufgestellt (vgl. z. B. Vangerow I S. 265 und Büchel
S.3. 82 fg. auf Grundlage der freilich noch eine andere Auslegung zulassenden l. 25
§1 D. rat. rem hab. 46, 8; ferner Wächter II S. 820 und TroplongI
p. 39. 40, vgl. aber auch die Literaturnotizen bei Müller S. 186 Note 17).
Das österr. Gesetzb. enthält im § 1432 ausdrücklich die entgegengesetzte Bestimmung. ¬
Daß man aus dieser Bestimmung nicht etwa auf das Zurückbleiben einer
naturalis obligatio im technischen Sinn (einer klaglosen Obligatio) nach erfolgter ¬
Verjährung schließen kann, lehrt einerseits die Zusammenstellung der verjährten ¬
Forderung mit der wegen Mangels positiver Förmlichkeiten ungültigen
Schuld (oben § 86 Note 7, vgl. auch Pachmann Verjähr. S. 62), andererseits
die Unterscheidung der verjährten Forderung von solchen Forderungen, „zu deren
Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt". Jene singuläre Bestimmung ¬
erklärt sich wohl daraus, daß nach den Grundsätzen des Naturrechts die
Verjährung als ein rein positives Institut angesehen wurde, dessen Wirkungen
so viel als möglich restringirt werden müßten, um den Prinzipien des Naturrechts ¬
nicht zu viel Abbruch
zu thun (vgl. Zeiller IV S. 160). Es besteht somit ¬
(vgl. oben § 104 Note 75) nach eingetretener Verjährung der Forderung
nur eine Naturalobligation
im weiteren uneigentlichen Sinne (der l. 32 § 2 D.
de cond. indeb. 12, 6 vgl. Puchta Instit. Bd II § 208 Note nn Bd III S. 66
vgl. jedoch auch Savigny Obl. R. I § 12 Nr. 1), das heißt zwar eine sittliche ¬
(s. g. unvollkommene) Pflicht (pietatis causa), nicht aber eine rechtliche
(. g. vollkommene) Verbindlichkeit zur Bezahlung der verjährten Schuld (vgl.
auch A. L. R. 1 16 §§ 178. 179, doch ist die Frage nach preuß. Recht streitig),
oder, wie man sich früher ausdrückte, eine zwar nicht bürgerliche, wohl aber
naturrechtliche Verbindlichkeit. (Eigenthümlich ist der Grund, den Stubenkauch ¬
III S. 668 für die Unzulässigkeit der condictio indebiti in diesem Fall
angibt; er findet ihn, gewiß mit Unrecht, darin, daß „nach § 1504 auf die Verjahrung ¬
ohne Einwendung der Parteien von amtswegen kein Bedacht zu nehmen
ser": als ob sich nicht gerade der mit der condictio indebiti auftretende Schuldner ¬
vor Gericht auf die Verjährung zur Geltendmachung des indebite solutum berufen ¬
würde! Ein anderer Grund, den Stubenrauch III S. 764 angibt, daß
nemlich die irrthümliche Zahlung der verjährten Schuld als stillschweigende Verzichtleistung ¬
auf die Verjährung anzusehen sei, ist gleichfalls unhaltbar, da er
im Widerspruch steht mit der Fundamentalregel, daß errantis nulla est volun¬