Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

4  Fünfte  Abtheilung.  Von  d.  Entstehung  u.  Endigung  d.  Rechtsverhältnisse.
erworben,  ohne  daß  es  auf  eine  Erklärung  oder  auch  nur  eine  Bekanntschaft ¬
  der  erwerbenden  Person  mit  dieser  Thatsache  ankommts.
In  diesen  Fällen  wird  das  Recht  unmittelbar,  ohne  weiteres,
von  selbst  (ipso  jure6,  lege,  tacite,  tacito  jure)  erworben.  Man
hat  dieß  früher"  häufig  dahin  ausgedrückt,  daß  hier  ein  Recht  „unmittelbar ¬
  aus  dem  Gesetz"  entspringe,  und  diese  Ausdrucksweise  ist
auch  in  das  bürgerliche  Gesetzbuch  übergegangen  (vgl.  z.  B.  §  859
§  860).  Allein  mit  Unrecht;  denn  unmittelbar  aus  dem  Gesetz  entspringt ¬
  ein  Recht  nur  im  Falle  eines  Privilegiums  im  engern  Sinn,
da  hier  objectives  und  subjectives  Recht  gleichzeitig  in  die  Existenz
treten  (Bd  1  §  65  B.);  alle  übrigen  Rechte  entspringen  aus  dem
Gesetz  nur  mittelbar,  d.  h.  aus  Thatsachen,  welchen  das  positive
Recht  die  Kraft  der  Rechtserzeugung  beilegt,  nur  daß  manche  dieser
Thatsachen  die  Rechtsentstehung  (sowie  andere  den  Rechtsverlust,
vgl.  den  folg.  §)  ohne  Intervention  der  berechtigten  Person,  also  insofern ¬
  unmittelbar  und  von  selbst,  bewirkens.
Der  Rechtserwerb  ist  ein  ursprünglicher,  originärer  (s.  g.
acquisitio  originaria)  oder  abgeleiteter,  derivativer  (s.  g.
5)  So  z.  B.  erwirbt  der  Legatar  das  angefallene  Legat  auch  ohne  sein  Wissen
(nur  nicht  gegen  seinen  Willen,  daher  er  es  ausschlagen  kann  §.  689  a.  b.  G.  B.)
ignorantibus  emolumentum  ex  testamento  quaeritur  l.  77  §  3  D.  de
leg.  II.
6)  Ipso  jure  bedeutet  überhaupt  das  Eintreten  einer  rechtlichen  Wirkung  in
Folge  eines  bestimmten  Umstandes,  ohne  daß  es  dazu  noch  einer  vermittelnden
Thätigkeit  der  Parteien  bedarf;  so  z.  B.  Erwerb  eines  dinglichen  Rechts  ohne
weitere  Erwerbshandlung  (Pauli  R.  S.  III  6  §  17  cf.  §  2  I.  de  leg.  2,  20  l.  80.D.
de  leg.  II);  Accresciren  der  freigewordenen  Portion  des  wegfallenden  Miterben
ipso  jure,  d.  h.  ohne  (ja  selbst  gegen)  den  Willen  des  Miterben  (§  560.  a.  b.
G.  B.  l.  un.  §  10  b.C.  de  cad.  toll.  6,  54  l.  53  §  1  D.  de  acq.  vel  amitt.  hered.
29,  2);  Erwerb  der  Freiheit  ipso  jure,  d.  h.  ohne  Manumission  (l.  40  D.  de  serv.
export.  18,  7);  Erwerb  eines  Legats  ipso  jure,  d.  h.  ohne  daß  es  einer  Erklärung
es  annehmen  zu  wollen  bedarf  (§  684  a.  b.  G.  B.  l.  77  §  3  cit.  cf.  l.  69  D.  de
condit.  35,  4  l.  65  §  1  D.  de  leg.  1).  Über  die  verschiedenen  Bedeutungen,  in
welchen  der  Ausdruck  ipso  jure  in  den  Quellen  vorkommt,  vgl.  Krug  Die  Lehre
von  der  Compensation  (1833)  S.  27  fg.  Büchel  Civilrechtl.  Erörter.  UI  S.  3  fg.
Helmolt  Verhältniß  der  Exceptionen  zur  Beweislast  (1852)  §  5—7.
7)  Diese  Ausdrucksweise  findet  sich  z.  B.  noch  bei  Schilling  II  §  93.
8)  Der  Irrthum  liegt  somit  darin,  daß  man  den  an  sich  richtigen  negativen
Satz  (es  entsteht  ein  Recht,  ohne  daß  es  dazu  einer  vermittelnden  Thätigkeit  der
Parteien  bedarf)  positiv  ausdrückt  (es  entspringt  ein  Recht  unmittelbar  aus  dem
Gesetz);  vgl.  Seuffert  Pandekt.  1  §  14  Note  2.
            
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