4 Fünfte Abtheilung. Von d. Entstehung u. Endigung d. Rechtsverhältnisse.
erworben, ohne daß es auf eine Erklärung oder auch nur eine Bekanntschaft ¬
der erwerbenden Person mit dieser Thatsache ankommts.
In diesen Fällen wird das Recht unmittelbar, ohne weiteres,
von selbst (ipso jure6, lege, tacite, tacito jure) erworben. Man
hat dieß früher" häufig dahin ausgedrückt, daß hier ein Recht „unmittelbar ¬
aus dem Gesetz" entspringe, und diese Ausdrucksweise ist
auch in das bürgerliche Gesetzbuch übergegangen (vgl. z. B. § 859
§ 860). Allein mit Unrecht; denn unmittelbar aus dem Gesetz entspringt ¬
ein Recht nur im Falle eines Privilegiums im engern Sinn,
da hier objectives und subjectives Recht gleichzeitig in die Existenz
treten (Bd 1 § 65 B.); alle übrigen Rechte entspringen aus dem
Gesetz nur mittelbar, d. h. aus Thatsachen, welchen das positive
Recht die Kraft der Rechtserzeugung beilegt, nur daß manche dieser
Thatsachen die Rechtsentstehung (sowie andere den Rechtsverlust,
vgl. den folg. §) ohne Intervention der berechtigten Person, also insofern ¬
unmittelbar und von selbst, bewirkens.
Der Rechtserwerb ist ein ursprünglicher, originärer (s. g.
acquisitio originaria) oder abgeleiteter, derivativer (s. g.
5) So z. B. erwirbt der Legatar das angefallene Legat auch ohne sein Wissen
(nur nicht gegen seinen Willen, daher er es ausschlagen kann §. 689 a. b. G. B.)
ignorantibus emolumentum ex testamento quaeritur l. 77 § 3 D. de
leg. II.
6) Ipso jure bedeutet überhaupt das Eintreten einer rechtlichen Wirkung in
Folge eines bestimmten Umstandes, ohne daß es dazu noch einer vermittelnden
Thätigkeit der Parteien bedarf; so z. B. Erwerb eines dinglichen Rechts ohne
weitere Erwerbshandlung (Pauli R. S. III 6 § 17 cf. § 2 I. de leg. 2, 20 l. 80.D.
de leg. II); Accresciren der freigewordenen Portion des wegfallenden Miterben
ipso jure, d. h. ohne (ja selbst gegen) den Willen des Miterben (§ 560. a. b.
G. B. l. un. § 10 b.C. de cad. toll. 6, 54 l. 53 § 1 D. de acq. vel amitt. hered.
29, 2); Erwerb der Freiheit ipso jure, d. h. ohne Manumission (l. 40 D. de serv.
export. 18, 7); Erwerb eines Legats ipso jure, d. h. ohne daß es einer Erklärung
es annehmen zu wollen bedarf (§ 684 a. b. G. B. l. 77 § 3 cit. cf. l. 69 D. de
condit. 35, 4 l. 65 § 1 D. de leg. 1). Über die verschiedenen Bedeutungen, in
welchen der Ausdruck ipso jure in den Quellen vorkommt, vgl. Krug Die Lehre
von der Compensation (1833) S. 27 fg. Büchel Civilrechtl. Erörter. UI S. 3 fg.
Helmolt Verhältniß der Exceptionen zur Beweislast (1852) § 5—7.
7) Diese Ausdrucksweise findet sich z. B. noch bei Schilling II § 93.
8) Der Irrthum liegt somit darin, daß man den an sich richtigen negativen
Satz (es entsteht ein Recht, ohne daß es dazu einer vermittelnden Thätigkeit der
Parteien bedarf) positiv ausdrückt (es entspringt ein Recht unmittelbar aus dem
Gesetz); vgl. Seuffert Pandekt. 1 § 14 Note 2.