Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

650  Anhang.  Über  den  Entwicklungsgang  der  österr.  Civiljurisprudenz  ec.
in  weiteren  Kreisen  das  Bedürfniß  einer  Revision  hervorgerufen
haben  werden;  erst  dann,  wenn  sich  unter  uns  Schulen  tüchtiger  Romanisten ¬
  und  Germanisten  gebildet  haben  werden,  welche  den  heutigen
Rechtsstoff  in  seiner  Totalität  zu  übersehen  und  zu  bemeistern  vermögen,
dann  erst  wird  der  rechte  Moment  vorhanden  sein.  Die  Möglichkeit
einer  gedeihlichen  Revision  wird  daher  wohl  erst  nach  mehreren  Jahrzehnten ¬
  eintreten.  Sie  wird  dann  aber  um  so  segensreicher  wirken,
weil  bis  dahin  in  Deutschland  wohl  manches  Hinderniß  der  Einigung ¬
  auf  dem  Gebiete  des  Civilrechts  beseitigt  sein  wird  und  wenigstens ¬
  ein  Theil  der  deutschen  Staaten  nicht  abgeneigt  sein  dürfte,  sich
mit  Österreich  zur  Einführung  eines  gemeinsamen,  den  Anforderungen
der  Wissenschaft  vollkommen  entsprechenden  privatrechtlichen  Gesetzbuches ¬
  zu  vereinigen.  Die  Einigung  der  österreichischen  Rechtswissenschaft ¬
  mit  der  deutschen  zu  diesen  Zwecken  anzubahnen  und  zu  vollziehen, ¬
  das  muß  die  bewußte  Aufgabe  der  österreichischen  Civiljurisprudenz ¬
  in  unsern  Tagen  bilden.
            
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