Metadaten : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

§  26.  Ausübung  der  Zuständigkeit  durch  Auftrag.
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darüber  möglicher  -Weise  auch  und  muss  sogar  unter  Umständen  ein
selbständiger  Rechtsstreit  vor  einem  andern  dafür  zuständigen
Gericht  erhoben  werden.
Daher  ist  ad  2.  die  Entscheidung  der  Neben-  und  Zwischenstreitigkeiten ¬
  ausschliesslich  Sache  des  Prozessgerichts  22),  so  sehr.
dass  einige  derselben  nach  Beendigung  des  Prozesses  durch  Endurtheil
überhaupt  nicht  mehr  zur  Entscheidung  gebracht  werden  können  23
Möglich  aber  ist  auch  hier,  dass  über  den  betreffenden  Gegenstand.
sofern  er  zugleich  die  Natur  eines  selbständigen  Anspruchs  hat  24)
ein  selbständiger  Rechtsstreit,  und  zwar  vor  einem  anderweitigen
dafür  zuständigen  Gericht,  sei  es  gleichzeitig  oder  nachträglich  erhoben -
  wird.
4.  Ausübung  der  Zuständigkeit.
§  26.
a.  Durch  Auftrag.
Das  zuständige  Gericht  hat  die  im  Umkreise  seiner  Zuständigkeit
enthaltenen  gerichtlichen  Handlungen  selbst  vorzunehmen.  Es  ist
nicht  berechtigt  sie  durch  Andere  vornehmen  zu  lassen.  Dieser  den
weiter  gehenden  Bestimmungen  des  römischen!)  und  canonischen?
Rechts  über  delegata  und  mandata  jurisdictio  widersprechende  Grundsatz -
  des  neueren  deutschen  Staatsrechts  *)  liegt  auch  der  Reichsjustizgesetzgebung ¬
  zum  Grunde,  deren  Vorschrift*),  dass  Niemand  seinem
gesetzlichen  Richter  entzogen  werden  dürfe,  auch  in  dieser  Anwendung ¬
  zu  verstehen  ist.  Sie  gestattet  indess,  nicht  von  dieser  Vorschrift, -
  wohl  aber  von  der  obigen  Folgerung  zwei  Ausnahmen5).
22)  Hierher  gehört  u.  a.  CPO.  §  7782
’)  Bethmann-Hollweg,  röm.Civilmit -
  707.  Deshalb  ist  CPO.  §  10  darau
proz.  II  S.  100  f.,  III  S.  182.
nicht  anwendbar,  weil  es  sich  darin  um
2)  München,  Kanon.  Gerichtsverdie -
  ausschliessliche  Zustündigkeit  des  Profahren ¬
  I  S.  14  ff.,  26  ff.  Vgl.  überhaupt
zessgerichts  handelt,  nicht  um  die  VorKämpfe, ¬
  die  Begriffe  der  jurisdictio  or
schriften  über  sachliche  oder  örtliche  Zudinaria, ¬
  quasi  ordinaria,  mandata  und  deständigkeit ¬
  der  Gerichte.  Anders  RGE
legata,  Wien  1876
XIII,  96.
3)  Glück  III  S.  295.  Martin  §  68.
23)  Beispiel:  Die  Entscheidung  des
Seuffert  VIII,  89.
Kostenpunkts  arg.  CPO.  §  292.  L.  3  C
*)  GVG.  §  16.
d.  fruct.  et  lit.  exp.  Vgl.  Mehrheit  S.  56
*)  Nicht  hierher  gehören  die  Bestim
und  unten  §  69  zu  Note  50.
mungen  über  Ersatz  ausfallender  oder
24)  Beispiel:  Die  Entscheidung  über
mangelnder  Richterpersonen.  Sie  be
eine  Nebenforderung  EG.  z.  CPO.  §  14.
treffen  die  Frage,  mit  welchen  Personen
(vgl.  unten  Note  63  zu  §  53),  die  Ent
das  zuständige  Gericht  zu  besetzen  sei.
scheidung  über  eine  auch  ausserhalb  dieses
nicht  die  Frage,  wie  das  gehörig  besetzte
Prozesses  begründete  Editionsverbindlich
zuständige  Gericht  seine  Gerichtsgewalt
keit  CPO,  §  387,  1.
auszuüben  habe.  Das  Reichsrecht  ent¬
            
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