§ 26. Ausübung der Zuständigkeit durch Auftrag.
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darüber möglicher -Weise auch und muss sogar unter Umständen ein
selbständiger Rechtsstreit vor einem andern dafür zuständigen
Gericht erhoben werden.
Daher ist ad 2. die Entscheidung der Neben- und Zwischenstreitigkeiten ¬
ausschliesslich Sache des Prozessgerichts 22), so sehr.
dass einige derselben nach Beendigung des Prozesses durch Endurtheil
überhaupt nicht mehr zur Entscheidung gebracht werden können 23
Möglich aber ist auch hier, dass über den betreffenden Gegenstand.
sofern er zugleich die Natur eines selbständigen Anspruchs hat 24)
ein selbständiger Rechtsstreit, und zwar vor einem anderweitigen
dafür zuständigen Gericht, sei es gleichzeitig oder nachträglich erhoben -
wird.
4. Ausübung der Zuständigkeit.
§ 26.
a. Durch Auftrag.
Das zuständige Gericht hat die im Umkreise seiner Zuständigkeit
enthaltenen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen. Es ist
nicht berechtigt sie durch Andere vornehmen zu lassen. Dieser den
weiter gehenden Bestimmungen des römischen!) und canonischen?
Rechts über delegata und mandata jurisdictio widersprechende Grundsatz -
des neueren deutschen Staatsrechts *) liegt auch der Reichsjustizgesetzgebung ¬
zum Grunde, deren Vorschrift*), dass Niemand seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, auch in dieser Anwendung ¬
zu verstehen ist. Sie gestattet indess, nicht von dieser Vorschrift, -
wohl aber von der obigen Folgerung zwei Ausnahmen5).
22) Hierher gehört u. a. CPO. § 7782
’) Bethmann-Hollweg, röm.Civilmit -
707. Deshalb ist CPO. § 10 darau
proz. II S. 100 f., III S. 182.
nicht anwendbar, weil es sich darin um
2) München, Kanon. Gerichtsverdie -
ausschliessliche Zustündigkeit des Profahren ¬
I S. 14 ff., 26 ff. Vgl. überhaupt
zessgerichts handelt, nicht um die VorKämpfe, ¬
die Begriffe der jurisdictio or
schriften über sachliche oder örtliche Zudinaria, ¬
quasi ordinaria, mandata und deständigkeit ¬
der Gerichte. Anders RGE
legata, Wien 1876
XIII, 96.
3) Glück III S. 295. Martin § 68.
23) Beispiel: Die Entscheidung des
Seuffert VIII, 89.
Kostenpunkts arg. CPO. § 292. L. 3 C
*) GVG. § 16.
d. fruct. et lit. exp. Vgl. Mehrheit S. 56
*) Nicht hierher gehören die Bestim
und unten § 69 zu Note 50.
mungen über Ersatz ausfallender oder
24) Beispiel: Die Entscheidung über
mangelnder Richterpersonen. Sie be
eine Nebenforderung EG. z. CPO. § 14.
treffen die Frage, mit welchen Personen
(vgl. unten Note 63 zu § 53), die Ent
das zuständige Gericht zu besetzen sei.
scheidung über eine auch ausserhalb dieses
nicht die Frage, wie das gehörig besetzte
Prozesses begründete Editionsverbindlich
zuständige Gericht seine Gerichtsgewalt
keit CPO, § 387, 1.
auszuüben habe. Das Reichsrecht ent¬