Volltext : Handbuch des im Herzogthume Sachsen Meinigen geltenden partikularen Privatrechts (1)

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Besitz  seines  Rechts  zu  bescheinigen  („seiner  Gewehr  kundliche
„Anzeigung  zu  thun")  vermag,  eine  interimistische  Besitzregulirung ¬
  zu  seinen  Gunsten  zu  beantragen;  s.  darüber  die
Besitzlehre.
V.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.
§.  60.
Die  Landesgesetze  haben  die  Wiedereinsetzung  für  einige  Fälle
ausgeschlossen,  für  einen  anderen  Fall  eine  besondere  Wiedereinsetzungsfrist ¬
  bestimmt.
I.  Ausgeschlossen  ist  die  Wiedereinsetzung!):
1.  Gegen  Veräußerungen  von  Mündelgütern,  bei  welchen  die
gesetzlichen  Erfordernisse  beobachtet  sind,  nach  der  Altenb.  VormundschaftsO. ¬
  §.  19
2.  Gegen  den  Ablauf  der  in  dem  Gesetze  vom  6.  Aug.  1847
(s.  §.  57,  IV,  B)  geordneten  Verjährungsfristen.  Art.  13  Ges.
GS.  8,  299.
3.  Der  Gemeinden  gegen  die  im  Gesetze  vom  15.  Apr.  1853
(s.  §.  57,  IV,  A)  geordnete  Verjährung  ihrer  Klagerechte.  Art.
6  Ges.  GS.  11,  159.
)  Die  Vorschrift  der  kursächs.  Konstitution  P.  2  c.  9,  daß  die  Wiedereinsetzung ¬
  ex  capite  ignorantiae  gegen  jede  Verjährung  in  der  Dauer  von
30  Jahren,  Jahr  und  Tag  ausgeschlossen  sei,  setzt  nicht  die  Zulässigkeit
anderer  Wiedereinsetzungsgründe  gegen  eine  solche  Verjährung  voraus
sondern  entscheidet  den  damals  entstandenen  gemeinrechtlichen  Zweifel,  ob
der  im  Allgemeinen  gegen  eine  Verjährung  von  30  Jahren  und  mehr  vorgeschriebene ¬
  Ausschluß  der  Wiedereinsetzung  auch  auf  jenen  Wiedereinsetzungsgrund ¬
  sich  erstrecke.  Schletter  a.  a.  O.  S.  198  Anm.  1.
2)  Die  Ausführungen  Heimbach's  in  den  Jur.  Abhandl.  und  Rechtsfällen ¬
  I  S.  365  ff.,  daß  dies  nur  Anwendung  eines  Satzes  des  neueren
Gewohnheitsrechts  sei,  bewegen  sich  in  der  Hauptsache  auf  gemeinrechtlichem ¬
  Gebiet.  —  Ein  Erkenntniß  des  OAG.  Dresden  in  Zeitschr.  für
RPflege  und  Verw.  in  Sachsen  N.  F.  Bd.  16  S.  269  schließt  aus  dem
gleichinhaltigen  Satze  der  kursächs.  VormO.  C.  16  §.  10,  „daß  bei  anderen
„Rechtsgeschäften,  denen  die  VormO.  jedenfalls  keine  höhere  Wichtigkeit,
„wie  der  Veräußerung  von  Grundstücken  beilegt,  den  Minorennen  nicht
„ein  erweiterter  Gebrauch  der  Wiedereinsetzungswohlthat  habe  eingeräumt
„werden  sollen".  Vgl.  Bd.  1  S.  497.  Allein  diese  Ansicht  ließe  unaufgeklärt, ¬
  weshalb  die  VormO.  für  nöthig  halte,  den  Ausschluß  der  Wiedereinsetzung ¬
  gerade  für  Veräußerungen  auszusprechen.
            
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