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Besitz seines Rechts zu bescheinigen („seiner Gewehr kundliche
„Anzeigung zu thun") vermag, eine interimistische Besitzregulirung ¬
zu seinen Gunsten zu beantragen; s. darüber die
Besitzlehre.
V. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§. 60.
Die Landesgesetze haben die Wiedereinsetzung für einige Fälle
ausgeschlossen, für einen anderen Fall eine besondere Wiedereinsetzungsfrist ¬
bestimmt.
I. Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung!):
1. Gegen Veräußerungen von Mündelgütern, bei welchen die
gesetzlichen Erfordernisse beobachtet sind, nach der Altenb. VormundschaftsO. ¬
§. 19
2. Gegen den Ablauf der in dem Gesetze vom 6. Aug. 1847
(s. §. 57, IV, B) geordneten Verjährungsfristen. Art. 13 Ges.
GS. 8, 299.
3. Der Gemeinden gegen die im Gesetze vom 15. Apr. 1853
(s. §. 57, IV, A) geordnete Verjährung ihrer Klagerechte. Art.
6 Ges. GS. 11, 159.
) Die Vorschrift der kursächs. Konstitution P. 2 c. 9, daß die Wiedereinsetzung ¬
ex capite ignorantiae gegen jede Verjährung in der Dauer von
30 Jahren, Jahr und Tag ausgeschlossen sei, setzt nicht die Zulässigkeit
anderer Wiedereinsetzungsgründe gegen eine solche Verjährung voraus
sondern entscheidet den damals entstandenen gemeinrechtlichen Zweifel, ob
der im Allgemeinen gegen eine Verjährung von 30 Jahren und mehr vorgeschriebene ¬
Ausschluß der Wiedereinsetzung auch auf jenen Wiedereinsetzungsgrund ¬
sich erstrecke. Schletter a. a. O. S. 198 Anm. 1.
2) Die Ausführungen Heimbach's in den Jur. Abhandl. und Rechtsfällen ¬
I S. 365 ff., daß dies nur Anwendung eines Satzes des neueren
Gewohnheitsrechts sei, bewegen sich in der Hauptsache auf gemeinrechtlichem ¬
Gebiet. — Ein Erkenntniß des OAG. Dresden in Zeitschr. für
RPflege und Verw. in Sachsen N. F. Bd. 16 S. 269 schließt aus dem
gleichinhaltigen Satze der kursächs. VormO. C. 16 §. 10, „daß bei anderen
„Rechtsgeschäften, denen die VormO. jedenfalls keine höhere Wichtigkeit,
„wie der Veräußerung von Grundstücken beilegt, den Minorennen nicht
„ein erweiterter Gebrauch der Wiedereinsetzungswohlthat habe eingeräumt
„werden sollen". Vgl. Bd. 1 S. 497. Allein diese Ansicht ließe unaufgeklärt, ¬
weshalb die VormO. für nöthig halte, den Ausschluß der Wiedereinsetzung ¬
gerade für Veräußerungen auszusprechen.