Inhaltsverzeichnis : Brandis, Werner: Rechtsschutz der Zeitungs- und Bücher-Titel

47
public,  und  trotzdem  wird  nicht  ohne  weiteres  jedem  anderen
Schriftsteller  und  Verleger  gestattet,  dieselben  zu  gebrauchen;  sondern ¬
  er  soll  es  nur  dann  dürfen,  wenn  er  dem  Titel  Zusätze
giebt  und  das  Buch  anders  ausstattet,  damit  eine  Verwechslung
verhindert  wird.  Das  ist  vom  Standpunkt  der  Eigentumsheorie ¬
  inkonsequent,  denn  sind  die  Bezeichnungen  Gemeingut,
so  kann  sie  jeder  benutzen  und  hat  nicht  nötig,  sie  durch  Zusätze
zu  verändern.  Trotzdem  ist  die  Entscheidung  der  französischen
Gerichte  in  ihrem  Endergebnis  zu  billigen;  nur  die  Begründung
ist  falsch.  Nicht  ein  Eigentum  am  Titel  ist  der  Grund  seines
Schutzes,  auch  nicht  irgend  ein  sonstiges  beschränktes  Privatrecht ¬
  an  demselben;  sondern  der  Grund  des  Schutzes  liegt  in  der
verwerflichen  Handlungsweise  des  anderen,  nämlich  in  dessen
Arglist,  in  dem  Verstoße  gegen  die  guten  Sitten,  kurz  in  dessen
unerlaubter  Handlung.  Deshalb,  weil  der  Verkehr  Schutz  hiergegen ¬
  bedarf  und  es  sich  herausgestellt  hat,  daß  bei  der  gegenwärtigen ¬
  Entwicklung  der  Gewerbefreiheit  es  nicht  genügt,  wenn
lediglich  im  Falle  des  römischrechtlichen  dolus  Schutz  gewährt
wird,  ist  unser  heutiges  Rechtsbewußtsein  einen  Schritt  weiter
gegangen  und  fordert  Rechtsschutz  gegen  jedwedes  unlautere  Geschäftsgebahren. ¬
  Vorläufig  ist  derselbe  durch  das  Reichsges
vom  27.  Mai  1896  nur  dem  einen  Konkurrenten  gegen  den
anderen  gewährt.  Es  wird  nicht  unterlassen  werden  können,  ihn
auch  dem  kaufenden  Publikum,  das  durch  unlauteres  Geschäftsgebahren ¬
  der  Gewerbetreibenden  geschädigt  wird,  gegen  diese  zu
verleihen.  Dies  beiläufig.
Der  Anspruch  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes  ist  also
rechtlich  ein  Anspruch  aus  der  unerlaubten  Handlung  des
Gegners,  nicht  auf  Grund  irgend  eines,  insbesondere  des  sogen.
immateriellen  Eigentums.  Von  diesem  Standpunkt  aus  werden
wir  die  Unterscheidung  der  französischen  Jurisprudenz  zwischen
generellen  und  speziellen  Titeln  in  vollem  Umfange  verwerten
können.  Bei  generellen  Titeln,  wie  Lehrbuch,  Handbuch,  Leitfaden, ¬
  Encyklopädie,  Lexikon  oder  Wörterbuch,  Grammatik,  Kochbuch, ¬
  ist  die  Absicht  einer  Verwechslung  ausgeschlossen,  denn
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer