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public, und trotzdem wird nicht ohne weiteres jedem anderen
Schriftsteller und Verleger gestattet, dieselben zu gebrauchen; sondern ¬
er soll es nur dann dürfen, wenn er dem Titel Zusätze
giebt und das Buch anders ausstattet, damit eine Verwechslung
verhindert wird. Das ist vom Standpunkt der Eigentumsheorie ¬
inkonsequent, denn sind die Bezeichnungen Gemeingut,
so kann sie jeder benutzen und hat nicht nötig, sie durch Zusätze
zu verändern. Trotzdem ist die Entscheidung der französischen
Gerichte in ihrem Endergebnis zu billigen; nur die Begründung
ist falsch. Nicht ein Eigentum am Titel ist der Grund seines
Schutzes, auch nicht irgend ein sonstiges beschränktes Privatrecht ¬
an demselben; sondern der Grund des Schutzes liegt in der
verwerflichen Handlungsweise des anderen, nämlich in dessen
Arglist, in dem Verstoße gegen die guten Sitten, kurz in dessen
unerlaubter Handlung. Deshalb, weil der Verkehr Schutz hiergegen ¬
bedarf und es sich herausgestellt hat, daß bei der gegenwärtigen ¬
Entwicklung der Gewerbefreiheit es nicht genügt, wenn
lediglich im Falle des römischrechtlichen dolus Schutz gewährt
wird, ist unser heutiges Rechtsbewußtsein einen Schritt weiter
gegangen und fordert Rechtsschutz gegen jedwedes unlautere Geschäftsgebahren. ¬
Vorläufig ist derselbe durch das Reichsges
vom 27. Mai 1896 nur dem einen Konkurrenten gegen den
anderen gewährt. Es wird nicht unterlassen werden können, ihn
auch dem kaufenden Publikum, das durch unlauteres Geschäftsgebahren ¬
der Gewerbetreibenden geschädigt wird, gegen diese zu
verleihen. Dies beiläufig.
Der Anspruch auf Grund des § 8 des Gesetzes ist also
rechtlich ein Anspruch aus der unerlaubten Handlung des
Gegners, nicht auf Grund irgend eines, insbesondere des sogen.
immateriellen Eigentums. Von diesem Standpunkt aus werden
wir die Unterscheidung der französischen Jurisprudenz zwischen
generellen und speziellen Titeln in vollem Umfange verwerten
können. Bei generellen Titeln, wie Lehrbuch, Handbuch, Leitfaden, ¬
Encyklopädie, Lexikon oder Wörterbuch, Grammatik, Kochbuch, ¬
ist die Absicht einer Verwechslung ausgeschlossen, denn